08:14
27.04.2017
Stephan Mayer (CDU/CSU)
Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU
Aber die europäische Datenschutz-Grundverordnung ist mit Sicherheit ein Meilenstein.
Dieses Datenschutz-Anpassungs- und ‑Umsetzungsgesetz, das wir heute verabschieden, ist die notwendige und richtige Ausformung und Umsetzung dieser Datenschutz-Grundverordnung.
Bei der Datenschutz-Grundverordnung geht es schlichtweg um die Harmonisierung des Datenschutzrechts in der gesamten Europäischen Union, in einem Raum mit 500 Millionen Einwohnern, mit noch 28 Ländern; bald sind es leider nur noch 27 Länder.
Ich möchte klar sagen: Diese Datenschutz-Grundverordnung ist im deutschen Interesse, und davon wird Deutschland, werden die deutschen Verbraucher, aber auch die deutschen Unternehmer profitieren.
Denn – das ist für mich ein ganz entscheidender Inhalt – mit dieser Datenschutz-Grundverordnung wird das Datenschutzrecht in Europa insgesamt verbessert, und zwar in vielerlei Hinsicht.
Es stimmt einfach nicht, Herr Kollege von Notz, wenn Sie behaupten, wir hätten für Datenschutz nichts übrig und Datenschutz wäre bei uns verpönt.
Ich möchte hier wirklich ausdrücklich betonen: Ich gehe nicht so weit, zu behaupten, Datenschutz sei Täterschutz.
Datenschutz ist aus meiner Sicht in unserer heutigen Zeit, in unserem Zeitalter der Digitalisierung ein sehr, sehr wichtiges Bürgerrecht.
Deswegen tun wir gut daran, dem Datenschutz eine große Bedeutung beizumessen.
Dies tun wir mit diesem Datenschutz-Anpassungs- und ‑Umsetzungsgesetz.
Deutschland ist das erste Land, das diese Datenschutz-Grundverordnung umsetzt.
Wir orientieren uns mit diesem Datenschutz-Anpassungs- und ‑Umsetzungsgesetz sehr stark an der Datenschutz-Grundverordnung.
Mir ist sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass mit diesem Datenschutz-Anpassungs- und ‑Umsetzungsgesetz der Datenschutz in Deutschland nicht reduziert und unterminiert, sondern ausgeweitet wird.
Sie müssen, um dies klar zu sagen, nicht erneuert werden, wenn sie den Voraussetzungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.
Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung differenziert deutlich zwischen Profilingmaßnahmen, die eine unmittelbare, rechtlich bindende Wirkung oder beispielsweise eine erhebliche Beeinträchtigung der Person zur Folge haben, und Profilingmaßnahmen zum Zwecke der Werbung oder des Marketings, die bei weitem nicht so beeinträchtigend sind.
Von Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung sind Profilingmaßnahmen zu Marketing- und Werbezwecken nicht umfasst.
Herr Kollege von Notz, Sie haben erwähnt, dass ein grüner Europaabgeordneter maßgeblich an der Datenschutz-Grundverordnung mitgearbeitet hat.
Ich glaube wirklich, dass wir stolz auf dieses Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz sein können und dass es den Datenschutz für Millionen von Menschen in Deutschland – für Verbraucher, für Arbeitnehmer, für Arbeitgeber, für Patienten, für Studenten, für Rentner – stärken und nicht schwächen wird.
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