Katja KeulDIE GRÜNEN - Änderung des Strafgesetzbuches - Sexualstrafrecht
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister Maas! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Bevor ich hier meine Kritik an diesem Gesetzentwurf darlege, will ich eines vorwegschicken: Es ist eine großartige Veränderung in unserer Gesellschaft, dass sexueller Missbrauch von Kindern nicht mehr geleugnet und verharmlost wird. Dass die Betroffenen heute endlich angehört und ernst genommen werden nach all den Jahrzehnten des Leids, ist für die meisten eine echte Befreiung. Und wenn der Staat heute seine Schutzpflichten gegenüber Kindern erst nehmen will, dann sollten wir das nicht als bloße Prüderie abtun.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)
Wir begrüßen daher als Grüne die Klarstellungen im Gesetz zu den Fällen des sogenannten Posing und Grooming, dem Anbahnen von sexuellen Kontakten zu Kindern im Internet. Die Verlängerung der Verjährungshemmung auf das 30. Lebensjahr ist zwar unter Juristen nicht unumstritten, aber auch dabei gehen wir mit; denn das hat für die Opfer eine ganz zentrale Bedeutung: Zeit zu heilen und Kraft zu schöpfen ohne den Druck der drohenden Verjährung.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU und der SPD)
Ansonsten muss ich Ihnen aber leider sagen: Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Zunächst als Beispiel ein Problem aus dem Bereich des eigentlichen Sexualstrafrechts: die Vorschrift zur Jugendpornografie. Es dürfte unstrittig sein, dass eine 19-Jährige mit einem 17-Jährigen ein Verhältnis haben darf. Wenn sie aber mit seinem Einverständnis intime Fotos macht, soll das künftig automatisch strafbar sein, ohne dass diese Fotos jemals verbreitet oder veröffentlicht werden. Damit stellen Sie einvernehmlich gemachte Bildaufnahmen von Jugendlichen ebenso unter Strafe wie bei einem Kind, obwohl Sexualkontakte mit Jugendlichen nicht per se Straftaten sind. Falls dies ein Versehen gewesen sein sollte, dann ändern Sie das doch bitte noch. Die Strafbarkeit muss an dieser Stelle auf das Verbreiten von Aufnahmen beschränkt werden.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Noch schlimmer ist die neue Vorschrift zum allgemeinen Persönlichkeitsschutz, geregelt in § 201 a StGB. Danach soll jetzt strafbar werden die Herstellung einer „Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“. Ich will Ihnen zur Verdeutlichung einige Fallbeispiele anhand eines Wochenverlaufs nennen, wie Sie ihn hoffentlich nie erleben müssen.
Montag: Sie spazieren auf der Reeperbahn in Hamburg und machen einige Fotos von interessanten Fassaden. Plötzlich kommt, just als Sie den Auslöser betätigen, aus dem Hauseingang eines einschlägigen Etablissements ein bundesweit bekannter Politiker. Jetzt die Frage: Wer hat sich gerade strafbar gemacht? – Genau: Das Bild ist geeignet, das Ansehen zu schädigen – ob es dazu verwendet wird, darauf kommt es nicht an. Mit der Herstellung selbst ist der Tatbestand erfüllt. Selbst die unverzügliche Löschung des Fotos ändert daran nichts mehr. Am Montag haben Sie noch Glück: Der Kollege verzichtet auf eine Strafanzeige.
Dienstag. Sie beobachten zufällig, wie ein Fahrer einer dunklen Limousine langsam neben einer Grundschülerin im Schritttempo herfährt, das Fenster herunterdreht und dem verunsicherten Kind ein Gespräch aufdrängt. Sie haben ein ungutes Gefühl und nutzen Ihr iPhone, um schnell eine Aufnahme von der Szene zu machen – man weiß ja nie. Dummerweise hat der Fahrer Sie entdeckt, dreht nach der nächsten Ecke um und kommt zurück, während er die Polizei hinzuzieht. Wer hat jetzt ein Problem mit dem Strafrecht? Sie oder er? – Irgendeine Ausrede wird er schon haben, jedenfalls will er sicher nicht als potenzieller Pädophiler dargestellt werden. Sie meinen vielleicht, die Staatsanwaltschaft würde in einem solchen Fall wohl nicht ermitteln. In einem Rechtsstaat ist es allerdings so, dass die Frage von strafrechtlicher Verfolgung nicht im Ermessen der Behörden liegen darf, sondern gesetzlich bestimmt sein muss. Wenn ein Tatverdacht besteht, muss die Staatsanwaltschaft ermitteln. Das nennt man Legalitätsprinzip.
Mittwoch. Es läuft wirklich schlecht. Sie werden von zwei brutalen Typen zusammengeschlagen, während ein dritter das Ganze grinsend filmt. Der soll doch jetzt wenigstens auch unter das neue Gesetz fallen, denken Sie. Sie sind aber weder unbekleidet noch schädigt es Ihren Ruf, Opfer einer Straftat geworden zu sein. Merkwürdig finden Sie das nach dem, was Ihnen am Vortag widerfahren ist.
Donnerstag. Ein Kollege erzählt Ihnen, dass er regelmäßig Nacktbilder von Kindern im Internet ankauft, die aber keinesfalls pornografisch seien. Jetzt denken Sie: Den kriegen wir! – Weit gefehlt: Der Ausgangsfall für die ganze öffentliche Diskussion ist nach wie vor nicht erfasst. Strafbar soll ausschließlich das Verbreiten und Veröffentlichen sein, nicht aber der Bezug von Bildern.
Wir halten also fest: Das, was Sie erfassen wollten, erfasst das Gesetz nicht, dafür alle möglichen Konstellationen, die uns jeden Tag passieren können. Es gibt am Ende einen einzigen weiteren Fall, über den wir ernsthaft reden müssen.
Freitag. Sie fahren mit Ihren Kindern an die Nordsee, um sich von der anstrengenden Woche zu erholen. Während Ihre Kleinen nackt im Sand spielen, entdecken Sie plötzlich einen Herrn mit Sonnenbrille, der offensichtlich mit seiner Digitalkamera hantiert. Diese Konstellation ist in der Tat bislang nicht vom Strafrecht erfasst und könnte eine Strafrechtsänderung rechtfertigen. Dazu müsste es Ihnen gelingen, einen Entwurf vorzulegen, der genau diese Konstellation erfasst, ohne uns alle tagtäglich in die Illegalität zu treiben. Ich weiß, dass das keine leichte Aufgabe ist. Es ist aber der rechtsstaatliche Maßstab, an dem Sie sich messen lassen müssen. Ihr Gesetz wird diesem Maßstab jedenfalls nicht gerecht.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der LINKEN)
Für die SPD-Fraktion spricht nun der Kollege Dr. Johannes Fechner.
(Beifall bei der SPD)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/3909573 |
Wahlperiode | 18 |
Sitzung | 54 |
Tagesordnungspunkt | Änderung des Strafgesetzbuches - Sexualstrafrecht |