Norbert Lammert - Einbringung Haushaltsgesetz 2015, Finanzplan
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a) Zweite Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
b) Beratung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
Finanzplan des Bundes 2014 bis 2018
Wir kommen nun zur Beratung der Einzelpläne, und zwar zunächst der drei Einzelpläne, zu denen keine Aussprache vorgesehen ist.
Ich rufe zunächst den Tagesordnungspunkt I.1 auf:
Alle Daten auf Open Parliament TV können über unsere Open Data API abgefragt werden: https://de.openparliament.tv/api
API URL
Daten
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/4171071 |
Wahlperiode | 18 |
Sitzung | 68 |
Tagesordnungspunkt | Einbringung Haushaltsgesetz 2015, Finanzplan |
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Einzelplan
Einzelplan
In den Einzelplänen sind die Haushaltsmittel des Haushaltsplans veranschlagt. Dabei gilt grundsätzlich das Ministerialprinzip: Jedem Ressort ist ein Einzelplan zugewiesen. Für bestimmte Aufgabenbereiche wird das Realprinzip angewandt; so bildet etwa die Bundesschuld einen eigenen Einzelplan.
Einzelplan
Einzelplan
In den Einzelplänen sind die Haushaltsmittel des Haushaltsplans veranschlagt. Dabei gilt grundsätzlich das Ministerialprinzip: Jedem Ressort ist ein Einzelplan zugewiesen. Für bestimmte Aufgabenbereiche wird das Realprinzip angewandt; so bildet etwa die Bundesschuld einen eigenen Einzelplan.
Einzelplan
In den Einzelplänen sind die Haushaltsmittel des Haushaltsplans veranschlagt. Dabei gilt grundsätzlich das Ministerialprinzip: Jedem Ressort ist ein Einzelplan zugewiesen. Für bestimmte Aufgabenbereiche wird das Realprinzip angewandt; so bildet etwa die Bundesschuld einen eigenen Einzelplan.
Einzelplan
In den Einzelplänen sind die Haushaltsmittel des Haushaltsplans veranschlagt. Dabei gilt grundsätzlich das Ministerialprinzip: Jedem Ressort ist ein Einzelplan zugewiesen. Für bestimmte Aufgabenbereiche wird das Realprinzip angewandt; so bildet etwa die Bundesschuld einen eigenen Einzelplan.
Quelle: Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen