27.02.2015 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 89 / Tagesordnungspunkt 19

Halina WawzyniakDIE LINKE - Verfolgung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten

Lade Interface ...
Anmelden oder Account anlegen






Herr Präsident! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Bei dem, was Sie mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vorgelegt haben, bin ich geneigt, jetzt fünf Minuten über Sinn und Zweck des Strafgesetzbuches, über den Unterschied zwischen Strafrecht und Gefahrenabwehrrecht, über den Unterschied zwischen Tat- und Täterstrafrecht sowie über das Schuldprinzip zu reden. Mir scheint, da gibt es erheblichen Nachholbedarf.

(Beifall bei der LINKEN sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Mit dem Strafrecht sollen vor allem begangene Straftaten verfolgt und aufgeklärt werden, nicht aber Verhaltensweisen, die eine Vorbereitungshandlung einer Vorbereitungshandlung sind.

(Thomas Strobl [Heilbronn] [CDU/CSU]: Das ist jetzt was ganz Neues!)

Mit dem Strafrecht soll eine konkrete Tat bestraft werden und nicht primär die Motivation des Täters oder der Täterin. Soweit eine konkrete Gefahr noch gar nicht eingetreten ist für ein konkretes Rechtsgut, sondern erst eine abstrakte Gefahr besteht, sind die Gefahrenabwehrbehörden zuständig und nicht das Strafrecht.

(Beifall bei der LINKEN sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Was aber machen Sie mit diesem Gesetzentwurf? Alle diese Grundsätze verletzen Sie:

Sie wollen mit dem neuen § 89 a Absatz 2 StGB die Ausreise und den Versuch der Ausreise in einen Staat, in dem sich ein sogenanntes Terrorcamp befindet, unter Strafe stellen, wenn – und darauf kommt es an – die Absicht zur Begehung einer terroristischen Gewalttat besteht.

Mit § 89 c StGB wollen Sie einen neuen, einheitlichen Tatbestand der Terrorismusfinanzierung schaffen. Das hört sich erst mal ganz logisch an – für die Bekämpfung des Terrorismus sind wir hier alle –; tatsächlich ist das, was Sie vorgelegt haben, aber genau das, was Sie, wie Sie glücklicherweise öffentlich immer gesagt haben, nicht wollen. Sie opfern weiter ein Stück Freiheit, Sie opfern weiter ein Stück Rechtsstaat – und das völlig überflüssigerweise.

(Beifall bei der LINKEN sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Jetzt lasse ich einmal dahingestellt, ob es überhaupt in die Kompetenz des UN-Sicherheitsrates fällt, den Staaten in dieser Art und Weise Vorgaben für das Strafrecht zu machen.

Aber ich will jetzt auf diesen komischen Ausreisetatbestand eingehen. Der lautet – noch mal –: ein Versuch der Ausreise in einen Staat, in dem sich ein Terrorcamp befindet, wenn – das ist entscheidend – die Absicht der Begehung einer terroristischen Straftat besteht. – Jetzt frage ich mich, wie Sie das konkret feststellen wollen. Für die Strafbarkeit soll notwendig sein, dass die Absicht der Begehung einer terroristischen Gewalttat besteht. Erst wenn diese Absicht nachgewiesen ist, können Sie überhaupt ein Straf- oder Ermittlungsverfahren einleiten. Es gibt jetzt, ehrlich gesagt, nur zwei Möglichkeiten:

Entweder: Jede Person, die in ein solches Land ausreisen will, wird irgendwie kontrolliert, wird danach gefragt, ob sie vielleicht die Absicht hat, eine terroristische Straftat zu begehen. Ein solcher Generalverdacht für alle Menschen, die in solche Länder ausreisen wollen, bindet Kapazitäten, die in anderen Bereichen viel sinnvoller eingesetzt würden.

Wenn Sie das nicht wollen – was ich durchaus nachvollziehen kann –, gibt es noch Variante zwei: dass Behörden im Vorfeld – also vor dem Grenzübertritt – wissen, dass Menschen in der Absicht, eine Straftat zu begehen, ausreisen wollen. Natürlich – auch da sind wir uns alle einig – gilt es, das zu verhindern. Aber wenn das vorher, lange vorher, bekannt ist, dann muss man doch überhaupt nicht warten, bis die Personen ausreisen wollen. Es gibt nämlich, ehrlich gesagt, überhaupt keine Schutzlücke. Es ist nun wahrlich nicht so, dass ich eine Freundin von § 89 a wäre – erst recht bin ich keine Freundin der §§ 129 a und 129 b, im Gegenteil –; aber ich nehme erstens zur Kenntnis, dass es sie gibt, und ich will darauf hinweisen, dass diese Paragrafen in den beiden vorliegenden Evaluierungen des Sicherheitsgesetzes sehr heftig umstritten waren. Wenn es aber – was ich zur Kenntnis nehmen muss – so ist, dass es diese Paragrafen gibt, dann ist doch schon jetzt die vollendete Ausreise mit der Absicht, im Ausland eine terroristische Straftat zu begehen, als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in jedem Fall über die Beihilfe strafbar, und es ist auch nicht völlig ausgeschlossen, dass jemand, der ausreist, vorher unter den Straftatbestand des bisherigen § 89 a fällt.

Ich glaube, es geht tatsächlich um etwas anderes. Der Herr Innenminister treibt Sie in aktionistischer Art und Weise dazu, Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Doch das, was Sie vorschlagen, schadet dem Rechtsstaat. Ich will darauf hinweisen, dass Sie mit diesem Gesetz Gefahrenabwehrrecht und Strafrecht einfach miteinander vermischen. Über § 112 a der Strafprozessordnung wird mit Ihrer Änderung bei Wiederholungsgefahr jetzt ohne Vorliegen sonstiger Haftgründe wie Flucht- oder Verdunklungsgefahr die Anordnung von Untersuchungshaft möglich, und das über einen Zeitraum, der im polizeilichen Unterbindungsgewahrsam eben nicht möglich wäre.

Die Normierung dieser neuen Straftatbestände ist nicht notwendig. Die Regelung kann deshalb nicht angemessen und auch nicht verhältnismäßig sein. Deswegen kann ich sagen: Am besten ziehen Sie diesen Gesetzentwurf zurück. Er wird auch durch eine Anhörung und eine zweite und dritte Lesung nicht besser.

(Beifall bei der LINKEN sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Nächster Redner ist der Kollege Ansgar Heveling für die CDU/CSU.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie der Abg. Dr. Eva Högl [SPD])


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/4667513
Wahlperiode 18
Sitzung 89
Tagesordnungspunkt Verfolgung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten
00:00
00:00
00:00
00:00
Keine