Ansgar HevelingCDU/CSU - Verfolgung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist gut 20 Minuten lang und so professionell gemacht, dass einem allein dieser Umstand kalte Schauer über den Rücken jagt. Ein jeder hier im Saal ist nur wenige Mausklicks von diesem schrecklichen Video entfernt. Es demonstriert den Triumph des Unmenschlichen und ist gleichzeitig auch Propaganda für den Terror.
Wenn man die grausamsten Passagen dieses Videos erreicht hat, die Passagen, die einem das Blut in den Adern gefrieren lassen, fragt man sich mit maßlosem Entsetzen, wie so etwas Bestialisches und Unmenschliches wie das Video der Ermordung, der grausamen Verbrennung eines Menschen überhaupt eine werbende und attraktive Wirkung entfalten und Menschen dazu bewegen kann, sich den Tätern anzuschließen. Offensichtlich kann so etwas diese Wirkung aber entfalten.
Der Terror – insbesondere der des Nahen Ostens – ist in unserer Welt gut vernetzt und schafft es damit mitten ins Herz unserer freien und offenen Gesellschaft.
(Hans-Christian Ströbele [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Was hat das mit diesem Gesetzentwurf zu tun?)
Hassprediger erreichen über das Internet gerade junge Menschen gut, schnell und direkt. Extremisten versuchen vornehmlich, Jugendliche zu erreichen und zu instrumentalisieren; denn sie sind verführbar.
Damit stellt uns der Terror auch hier in Deutschland vor schwerwiegende Herausforderungen. Es ist keine leichte Aufgabe, gleichzeitig wehrhafte Demokratie zu sein und Freiheitsrechte zu wahren. Dabei muss eines aber klar sein: Wer uns ins Herz unserer Freiheit trifft, wer den freiheitlichen Rechtsstaat bekämpft, dem sollten und werden wir mit aller Härte begegnen.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Das schärfste Instrument, das dem Rechtsstaat dabei zur Verfügung steht, ist das Strafrecht. Dazu gehören eine konsequente Strafverfolgung, die ausreichende Ausstattung des Staates mit effizienten Mitteln für die Strafverfolgung und damit für die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols sowie präventive Maßnahmen, die verhindern helfen, dass zumeist junge Menschen zu Gotteskriegern werden und in weiter Ferne und auch hier in Deutschland Angst und Schrecken, Terror und Tod verbreiten.
Mit der Änderung des Personalausweisgesetzes, die derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird, und mit dem heute zur Debatte stehenden Gesetzentwurf zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten gehen wir daher einen wichtigen und richtigen Schritt in der Terrorismusbekämpfung. Es ist gut, dass die Bundesregierung diesen Gesetzentwurf vorgelegt hat, der zum Ziel hat, Reisen zu terroristischen Zwecken zu unterbinden und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie des Abg. Dr. Johannes Fechner [SPD])
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Gesetzentwurf, den wir heute beraten, auf einer vollkommen neuen Grundlage basiert. Die Rechtsquelle bildet eine Entscheidung der Weltgemeinschaft. Das Besondere daran ist aber, dass hier am Ende eines langwierigen völkerrechtlichen Ratifikationsprozesses keine UN-Konvention, sondern eine Entscheidung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird.
Weniger als ein Jahr ist es her, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2178 über ausländische terroristische Kämpfer einstimmig verabschiedet hat. Das zeigt: Auch die Weltgemeinschaft reagiert mit neuen und schnellen Instrumenten auf bisher unbekannte Bedrohungslagen. Die meisten Forderungen der UN-Resolution entsprechen bereits jetzt dem geltenden Recht in Deutschland. Deshalb gibt es an dieser Stelle auch nur bei einzelnen Punkten einen Anpassungsbedarf.
Zum einen ist eine Ergänzung des bestehenden Instrumentariums zur Strafbarkeit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89 a des Strafgesetzbuches notwendig. Künftig wird es eine Straftat sein, Deutschland zu verlassen, um sich an schweren Gewalttaten im Ausland zu beteiligen oder sich für die Teilnahme an schweren Gewalttaten ausbilden zu lassen oder selbst dafür auszubilden.
Die Fragen im Zusammenhang mit der Absicht, also dem Vorsatz, sind im Übrigen keine Besonderheit dieser strafrechtlichen Vorschrift. Auch im allgemeinen Strafrecht muss man auslegen, was sich im Inneren des Täters abspielt.
(Hans-Christian Ströbele [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Das ist aber ein Diktat, Herr Kollege!)
Dazu gibt es Indizien. Insofern ist das, was mit „Absicht“ gemeint ist, etwas ganz Normales im Strafrecht und überhaupt gar keine Besonderheit. Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die entsprechenden Beweise und Indizien vorzulegen.
Zum anderen wird mit der Einführung eines neuen § 89 c des Strafgesetzbuches ein eigenständiger Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung geschaffen. Damit wird die Finanzierung des Terrorismus erstmals in einer einheitlichen Vorschrift strafrechtlich erfasst und im Anwendungsbereich gegenüber bestehenden Vorschriften dahin gehend erweitert, dass die Finanzierung terroristischer Straftaten in Zukunft allgemein unter Strafe gestellt wird und eine Erheblichkeitsschwelle, wie sie bisher im Strafgesetzbuch verzeichnet ist, nicht mehr bestehen wird.
Die Anpassungen sind richtig, und sie stehen im Einklang mit dem, was die Weltgemeinschaft als Mindestanforderung von allen Staaten verlangt. Es stellt sich aber die Frage, ob dieses Minimum ausreicht; denn es ist nach dem Grundgesetz nun einmal Aufgabe des Staates, die Bevölkerung vor Bedrohungen zu schützen. Deshalb müssen wir überlegen, welche Maßnahmen unter Beachtung des grundgesetzlichen Rahmens dafür notwendig sind. Es wird wohl kaum jemand abstreiten können: Angesichts der weltweiten Vernetzung bringt der internationale Terrorismus derzeit bisher unbekannte Bedrohungslagen hervor.
Das alles sollte uns vielleicht doch über das Thema Sympathiewerbung noch einmal neu nachdenken lassen. Sympathie ist ein zentrales Element in der Rekrutierung neuer Dschihadisten. Auch darauf sollte unser Strafrecht eine passende Antwort geben können.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Ohne Frage: Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine zulässige Strafbarkeit von Sympathiewerbung sind eng. Die restriktive Auslegung durch die Rechtsprechung mag im Jahr 2002 der Grund dafür gewesen sein, das Werben in § 129 a StGB auf das Werben von Mitgliedern und Unterstützern zu beschränken.
(Dr. Johannes Fechner [SPD]: Wo es keine Verurteilung gab!)
Mit der rasanten Entwicklung der sozialen Medien, die für eine rasche Verbreitung terroristischer Inhalte wie nie zuvor sorgen, bedarf es jedoch vielleicht einer neuen, zeitgemäßen Bewertung der Sachverhalte. Wer heute mit allen dafür zur Verfügung stehenden Mitteln für eine terroristische Vereinigung wirbt, bereitet den Nährboden für terroristische Gewalt.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Lassen Sie mich ein Beispiel aus Frankfurt in Hessen anführen. Dort haben radikalislamische Salafisten – das haben sie auch in anderen Städten der Bundesrepublik Deutschland getan – versucht, vor Schulen Kämpfer zu rekrutieren. Unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit wurden Aktionsstände aufgebaut und Ausgaben des Korans an Schüler verteilt, um mit den Schülern ins Gespräch zu kommen.
(Hans-Christian Ströbele [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Ist das Sympathiewerbung für Terrorismus?)
Bei vier Schülern seien die Salafisten in Frankfurt so erfolgreich gewesen, dass diese sich inzwischen auf den Weg in den heiligen Krieg gemacht hätten. Auch hierauf müssen wir mit dem Strafrecht die passenden Antworten geben.
Ein wichtiger und zentraler Punkt bei der Terrorismusbekämpfung – Bundesminister Maas hat es angesprochen – ist im Übrigen auch die Prävention. Hier müssen wir die Gefahr der Radikalisierung, gerade auch von Häftlingen in Justizvollzugsanstalten, in den Blick nehmen. Mindestens zwei der Attentäter von Paris haben sich offensichtlich im Gefängnis kennengelernt und dort radikalisiert. Auch in Deutschland ist ein entsprechender Trend zu beobachten. Auch hier scheint Handeln geboten zu sein. Die Justizvollzugsanstalten dürfen nicht zu Schmieden zur Rekrutierung von religiösen Fanatikern und für Radikalisierung werden.
Da sind natürlich vor allem die Länder gefragt. Allerdings sollten wir die Länder mit dieser Aufgabe nicht allein lassen und Präventions- und Deradikalisierungsmaßnahmen unterstützen. Hessen beispielsweise hat bereits gute Erfahrungen mit Präventionsinstitutionen gemacht, die wir uns bundesweit zunutze machen könnten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, das Gesicht des Terrors wandelt sich stetig und stellt den freiheitlichen Rechtsstaat immer wieder vor neue Herausforderungen. Der vorliegende Gesetzentwurf schließt im Einklang mit der Weltgemeinschaft bestehende Lücken im deutschen Terrorismusstrafrecht. Die Herausforderung besteht jedoch nicht nur darin, Lücken zu schließen, sondern darin, effektive und zeitgemäße Strafrechtsinstrumente für den Staat bereitzuhalten. Dafür kann der vorliegende Gesetzentwurf ein Schritt sein, er ist aber sicherlich bei weitem nicht der letzte.
Herzlichen Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)
Nächster Redner ist der Kollege Hans-Christian Ströbele für Bündnis 90/Die Grünen.
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/4667535 |
Wahlperiode | 18 |
Sitzung | 89 |
Tagesordnungspunkt | Verfolgung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten |