05.03.2015 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 91 / Tagesordnungspunkt 12

Matthäus StreblCDU/CSU - Rentenrechtliche Anrechnung von Mutterschutzzeiten

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! In dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes, den die Fraktion Die Linke vorgelegt hat, wird festgestellt – ich zitiere –:

Allerdings kann ich den Schlussfolgerungen der Antragsteller, nämlich Mutterschutzzeiten bei der Rente mit 63 anzurechnen, nicht folgen und will dies im Folgenden auch begründen.

Dazu ist zunächst erforderlich, einen kurzen Blick auf Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Beschäftigungsverbote zu werfen. Werdende Mütter dürfen bekannterweise in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen – Frau Kollegin Schmidt, Sie haben es gerade ausgeführt –, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Um Mütter in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen, und die lassen sich sehen. Dazu gehören beispielsweise das Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen, das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen, also der sogenannte Mutterschutzlohn, Urlaubsanspruch sowie ein weitreichender Kündigungsschutz. Diese Leistungen, meine sehr verehrten Damen und Herren, können sich sehen lassen.

Diesem Maßnahmenbündel für Mütter scheint jedoch entgegenzustehen, dass die genannten Beschäftigungsverbote bei der Rente mit 63 nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Ich darf daran erinnern, dass dieses kein Novum ist, zumal es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte schon seit Anfang 2012 gibt. Danach sind Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, von der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre ausgenommen. Ferner haben wir im vergangenen Jahr hier in diesem Hohen Hause die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren beschlossen. Um ihre konkrete Ausgestaltung geht es heute.

Wie bei dem Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2012 sind auch für die Gewährung der abschlagsfreien Rente mit 63 ebenfalls 45 Beitragsjahre Voraussetzung.

Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, der Antragsteller kritisiert, dass hierbei die Zeiten des Mutterschutzes nicht einfließen. Sie wollen mit Ihrem Antrag der Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechtes vorbeugen, doch von Diskriminierung kann überhaupt keine Rede sein.

Ich möchte an dieser Stelle eine aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage – hier bemühe ich die Kolleginnen und Kollegen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – vom 7. Januar zitieren. Wörtlich heißt es dort:

Und weiter heißt es:

Nach Auffassung der Bundesregierung, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, widerspricht es also dem Sinn der Rente ab 63, auch beitragsfreie Zeiten zu berücksichtigen. Auch der Vorwurf der Diskriminierung ist nicht stichhaltig; denn in der Bundestagsdrucksache 18/909 ist bereits schlüssig dargelegt worden, dass die jetzige Regelung gleichstellungspolitisch ausgewogen ist. Dieser Auffassung schließe ich mich vollinhaltlich an.

Einen weiteren Aspekt möchte ich noch erwähnen. Die Antragsteller räumen ein, dass die Zahl der betroffenen Frauen gerade einmal im Promillebereich liegen wird. Das ist dem Antrag der Linken zu entnehmen. 2013 gab es demnach unter 650 000 neu bewilligten Altersrenten gerade einmal 2 441 Frauen, die möglicherweise von der Anrechnung der Mutterschutzzeiten profitiert hätten. Eher dürften es noch weniger sein. Eine exakte Zahl liegt nicht vor. Entsprechend heißt es auch im Gesetzentwurf, dass „die Kosten als gering einzuschätzen“ sind. Für mich sind diese eher geringen Kosten kein Argument für oder gegen die Annahme des Gesetzentwurfes. Wenn er begründet wäre und damit Ungerechtigkeit beseitigt würde, dann dürfte der Kostenaspekt gar keine Rolle spielen.

Kollege Strebl, gestatten Sie eine Frage oder Bemerkung der Kollegin Keul?

Frau Präsidentin, ich bin fast am Ende meiner Rede und möchte sie zu Ende führen. Vielen Dank.

Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, man findet schwerlich Länder, in denen für Mütter so viel getan wird wie bei uns. Ich verweise in diesem Zusammenhang vor allem auch auf die Mütterrente, die wir im vergangenen Jahr beschlossen haben. Damit haben wir zum wiederholten Mal bewiesen, dass wir uns im Rahmen des Möglichen für Mütter einsetzen. Der vorliegende Gesetzentwurf widerspricht aber den Intentionen der Rente mit 63 und der ordnungspolitischen Systematik. Deswegen lehnen wir diesen Gesetzentwurf ab.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Der Kollege Dr. Martin Rosemann hat für die SPD- Fraktion das Wort.

(Beifall bei der SPD)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/4699939
Wahlperiode 18
Sitzung 91
Tagesordnungspunkt Rentenrechtliche Anrechnung von Mutterschutzzeiten
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