Katja KeulDIE GRÜNEN - Rechtsschutz bei geheimen behördlichen Informationen
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir legen Ihnen heute einen Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vor, der sich – ich gebe es zu – sehr rechtstechnisch liest, aber ein spannendes rechtsstaatliches Problem behandelt. Mein Anliegen ist, Ihnen das jetzt in vier Minuten zu vermitteln.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Die Verwaltungsgerichtbarkeit ist das Markenzeichen eines demokratischen Rechtsstaates. Warum? Weil in einem Rechtsstaat jeder staatliche Eingriff in die Rechte des Einzelnen nicht nur eine Rechtsgrundlage braucht, sondern auch gerichtlich überprüfbar sein muss. Vor den Verwaltungsgerichten suchen die Bürgerinnen und Bürger also Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Staates.
Damit die Gerichte richtige Entscheidungen treffen, sind die Behörden nach § 99 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung verpflichtet, dem Gericht relevante Urkunden und Akten vorzulegen. Das Gericht muss die Akten der Behörden kennen, um zu beurteilen, ob der Rechtsuchende in seinen Rechten verletzt worden ist. Eine von den Betroffenen akzeptierte Sachentscheidung ist ohne Sachverhaltsaufklärung des Gerichtes undenkbar – sollte man zumindest meinen.
Diese Selbstverständlichkeit wird durch Satz 2 in § 99 Absatz 1 VwGO allerdings schon wieder infrage gestellt. Demnach kann die Behörde die Herausgabe verweigern, wenn es sich um geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt und das Staatswohl oder die Rechte Dritter durch das Bekanntwerden gefährdet sein könnten. In diesem Fall bleiben die in Rede stehenden Akten dem Verfahren und der Kenntnis des Gerichts der Hauptsache entzogen.
Um zu klären, ob die Zurückhaltung der Unterlagen wirklich gerechtfertigt ist, gibt es die Möglichkeit eines Zwischenverfahrens nach § 99 Absatz 2 VwGO vor dem nächsthöheren Gericht, also dem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht. In diesem nichtöffentlichen Zwischenverfahren wird lediglich geprüft, ob die infragestehenden Akten tatsächlich geheimhaltungsbedürftig sind. Wird dies bejaht, weiß man also immer noch nicht, ob die Behörde rechtmäßig gehandelt hat.
Trotzdem muss das Gericht der Hauptsache irgendeine Entscheidung treffen, ohne dass es die entscheidungsrelevanten Unterlagen dazu jemals zu Gesicht bekommen hat. Wie aber soll ein Verwaltungsgericht beurteilen, ob zum Beispiel eine Überwachungsmaßnahme durch den Verfassungsschutz rechtmäßig ist, wenn ihm die Informationen dazu vorenthalten werden? Das ist eine kaum zu ertragende Einschränkung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der LINKEN)
Bisher wird dieser Zustand rechtspolitisch damit gerechtfertigt, dass man dem Kläger sonst rechtliches Gehör gewähren müsste – das hätte ich jetzt auch gerne vom Staatssekretär –
(Irene Mihalic [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Und von der Union!)
und dies wiederum nicht mit der Geheimhaltung in Einklang gebracht werden könne. Es überzeugt mich aber wenig, wenn zwei Bürgerrechte so gegeneinander ausgespielt werden, dass dem Rechtsuchenden am Ende beide Rechte verwehrt werden.
Wir sollten es Klägern künftig ermöglichen, auf ihren Antrag hin auch geheime Akten von den Gerichten der Hauptsache überprüfen zu lassen. Wegen des Geheimschutzes würde dann zwar immer noch kein vollständiges rechtliches Gehör gewährt, aber in bestimmten Konstellationen kann dies für die Kläger die einzige Möglichkeit sein, effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Wir schlagen daher in unserem Gesetzentwurf vor, dass dasselbe Gericht, das in der Hauptsache über das Anliegen des Bürgers entscheidet, auch die als geheim eingestuften Unterlagen prüft und auf Wunsch des Klägers bei der Entscheidung berücksichtigt.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Ein solches In-camera-Verfahren vor den Gerichten der Hauptsache soll dem Kläger jedoch nicht aufgezwungen werden. Er soll vielmehr entscheiden können, ob das Gericht die geheimen Informationen berücksichtigen soll oder ob es eine reine Beweislastentscheidung treffen soll, wie es heute zwangsläufig der Fall ist.
Letztlich ist klar: Treffen staatliche oder private Geheimhaltungsinteressen auf das Rechtsschutzinteresse eines Betroffenen, wird man den Interessenkonflikt nie völlig auflösen können. Man kann aber das Verfahren so gestalten, dass beide Seiten möglichst ausgewogen berücksichtigt werden. Die bisherige Lösung belastet den Rechtsuchenden mehr als erforderlich, indem sie ihm nicht nur rechtliches Gehör, sondern gleich auch noch effektiven Rechtsschutz verweigert und das Gericht zu einer Beweislastentscheidung zwingt.
Diesen unbefriedigenden Zustand wollen wir mit unserem Vorschlag beenden. Ich hoffe auf eine sachliche und spannende Ausschussberatung.
Vielen Dank.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie des Abg. Harald Petzold [Havelland] [DIE LINKE])
Der Kollege Dietrich Monstadt hat für die Fraktion der CDU/CSU das Wort.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/4700052 |
Wahlperiode | 18 |
Sitzung | 91 |
Tagesordnungspunkt | Rechtsschutz bei geheimen behördlichen Informationen |