23.04.2015 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 100 / Tagesordnungspunkt 9

Halina WawzyniakDIE LINKE - Karenzzeit für Regierungsmitglieder

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Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Wir reden über den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Karenzzeit für ausscheidende Regierungsmitglieder. Sie nennen das eine gesetzliche Regelung. Ich nenne das Selbstverpflichtung zu einem Verfahren; mehr ist das leider nicht. Die vorliegende Regelung, die nicht mehr ist als eine Selbstverpflichtung, weist mindestens vier grundlegende Probleme auf.

Ich fange an mit der willkürlichen Festlegung von Fristen. Sie haben eben auf den Verhaltenskodex der EU-Kommission verwiesen. Tatsächlich ist es aber so: Eine Frist von einem Jahr ist der Regelfall. Innerhalb dieser Frist ist eine Anzeige zu erstatten, wenn man wechseln möchte. In Ausnahmefällen beträgt die Frist 18 Monate. Ich habe mich allerdings immer gefragt: Wie kommen die eigentlich auf diese Fristen? Denn es gibt überhaupt kein sachlich fundiertes Kriterium für diese Fristen. Man muss sich schon fragen: Haben Sie gelost? Haben Sie gewürfelt? Haben Sie Stöckchen geschmissen? – Ich weiß es nicht.

Die zentrale Problemnorm in Ihrem Gesetzentwurf ist § 6 b, in dem in jedem Absatz Probleme auftreten. Sie haben beispielsweise formuliert: Wenn man anzeigt, dass man wechseln will, dann besteht die Möglichkeit der Untersagung der Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung. Nach dem Gesetzentwurf soll das möglich sein – ich zitiere –, „soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden“. Das ist eine abstrakte Formulierung, die so weit okay ist. Dann versuchen Sie aber, diese abstrakte Formulierung mit einer Insbesondere-Formulierung zu unterlegen. Diese ist für die Juristen hochspannend, weil sie zwei Alternativen enthält.

Die erste Alternative ist echt super. Ich hätte mich gar nicht aufregen müssen, weil hier ganz klare Kriterien gelten. Die erste Alternative besagt: Die Karenzzeit ist einzuhalten, wenn eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses zu befürchten ist. Das ist dann der Fall, wenn die zukünftig angestrebte Beschäftigung „in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit tätig war“. Das ist klar und nachvollziehbar. Das wird dem Spannungsverhältnis zwischen Berufsfreiheit sowie – wie es im Gesetzentwurf heißt – „Lauterkeit und Integrität des Regierungshandelns“ gerecht. Wir haben einen Tatbestand und eine Rechtsfolge – alles super. An dieser Stelle hätten Sie Schluss machen können, haben Sie aber nicht. Sie haben in § 6 b Absatz 1 noch Ziffer 2 eingefügt, die offensichtlich jemand geschrieben hat, der nach der Devise verfährt: So schwammig wie möglich, damit es überhaupt nicht zutrifft. – In Ziffer 2 heißt es: Die Karenzzeit soll eintreten, wenn „das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigt werden kann“. Das klingt irre radikal. Ich dachte zuerst, dass Sie das übernommen haben, was wir sagen. Wenn es eine Verquickung gibt, dann muss eine Karenzzeit eingehalten werden. Aber Sie haben mir in der Fragestunde gesagt, dass Sie das nicht meinen. Das heißt, diese irre radikal klingende Formulierung ist am Ende ein Gummiparagraf, der niemandem nützt.

(Beifall bei der LINKEN – Volker Beck [Köln] [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Also wollen Sie weniger als die Bundesregierung! Da steht doch „oder“!)

– Herr Beck, ich komme gleich dazu, Ihnen im Detail zu erklären, was die richtige, juristisch saubere und nicht populistische Formulierung gewesen wäre.

Die Entscheidung über eine Karenzzeit soll in einem beratenden Gremium getroffen werden. Die Mitglieder werden im Übrigen nicht vom Bundestag gewählt, sondern irgendwie ernannt. Das beratende Gremium bestimmt dann: Okay, wir finden, es sollte eine Karenzzeit geben. Die Bundesregierung sagt dann: „Ja, finden wir auch“, oder sagt: „Nein, finden wir nicht“, und dann gibt es eine Karenzzeit oder auch nicht. Das Parlament bleibt außen vor. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Es gibt also keinen klaren Tatbestand und keine klare Rechtsfolge.

Der letzte Punkt, auf den ich hinweisen will, betrifft die Frage des Übergangsgeldes. Sie haben folgende Regelung getroffen: Wenn das Übergangsgeld nicht so lange gezahlt wird, wie die Karenzzeit dauert, muss das Übergangsgeld länger gezahlt werden. Mit Blick auf die Berufsfreiheit ist diese Regelung total richtig, in systematischer Hinsicht ist sie aber, ehrlich gesagt, Unsinn; denn sie erhöht die Bereitschaft, nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Tätigkeit in der Wirtschaft aufzunehmen. Ich finde, Sie hätten das Gesetz so nennen sollen: Gesetz zur Regelung eines Verfahrens, wie die Bundesregierung im Ausnahmefall eine Karenzzeit für ausscheidende Regierungsmitglieder aussprechen kann.

Die einzig sinnvolle und juristisch saubere Lösung wäre, die Karenzzeit an die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld und die ressortmäßige Zuständigkeit zu knüpfen. Man hätte einfach schreiben können: Wer in seinem Ressort mit amtlichen Vorgängen befasst war, die seinen künftigen Arbeitgeber betreffen, muss eine Karenzzeit einlegen.

(Volker Beck [Köln] [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Und wenn er sich im Kabinett für etwas eingesetzt hat, wofür er nicht zuständig war?)

Demnächst geben wir Ihnen vielleicht auch noch Formulierungshilfe.

(Zuruf von der CDU/CSU: Das Gesetz wird Sie hoffentlich eh nie betreffen!)

Das wäre jedenfalls eine klare gesetzliche Regelung, und diese wäre wirklich angebracht.

(Beifall bei der LINKEN)

Vielen Dank. – Als nächster Redner hat Mahmut Özdemir von der SPD-Fraktion das Wort.

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/4964039
Wahlperiode 18
Sitzung 100
Tagesordnungspunkt Karenzzeit für Regierungsmitglieder
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