12.06.2015 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 110 / Tagesordnungspunkt 24

Halina WawzyniakDIE LINKE - Speicherpflicht und -frist für Verkehrsdaten

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Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Bisher dürfen Telekommunikationsanbieter zu Abrechnungszwecken Daten speichern. Wenn die Vorratsdatenspeicherung durchkommt, müssen sie es machen.

Dass der Gesetzentwurf Grundrechte einschränkt, ist unstreitig. Wenn wir grundrechtseinschränkende Gesetzesvorhaben beraten, dann prüfen wir, ob sie geeignet, erforderlich und angemessen sind. Meistens diskutieren wir über die Angemessenheit bzw. die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Doch so weit kommen wir mit der Vorratsdatenspeicherung gar nicht. Denn die Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung ist nicht belegbar.

(Beifall bei der LINKEN sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Eine Einschränkung eines Grundrechtes ohne Erforderlichkeit ist nun einmal im Rechtsstaat nicht möglich. So einfach ist es in diesem Fall.

Es wird immer gesagt, die Vorratsdatenspeicherung sei für die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr notwendig. Das konnten Sie aber bisher an keiner einzigen Stelle belegen.

(Dr. Johannes Fechner [SPD]: Kollegin Högl hat ein Beispiel genannt! – Dagmar Ziegler [SPD]: Gerade eben!)

Im Gesetzentwurf gibt es keinen einzigen Beleg.

In einer schriftlichen Nachfrage zur Äußerung von Bundesminister Maas, er habe in der Vergangenheit Gespräche geführt, und es habe viele Fälle gegeben, in denen aufgrund nicht vorhandener Daten, weil sie nicht gespeichert wurden, Straftaten nicht aufgeklärt werden konnten, habe ich gefragt, um welche Straftaten es ging und welche Fakten zu dieser Erkenntnis geführt haben. Die Antwort: Es handelt sich um allgemeine Erkenntnisse, die in Gesprächen gewonnen wurden. Die Aussage bezieht sich nicht auf konkrete Einzelfälle. – Was denn nun? Ist das, oder ist das nicht?

(Beifall bei der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Sie stellen immer wieder dieselbe These in den Raum, aber Sie können sie nicht beweisen. Man muss hier einfach einmal sagen: So geht man mit Grundrechten nicht um. Weil Sie sie nicht beweisen können, sagen Sie den Gegnerinnen und Gegnern der Vorratsdatenspeicherung, sie sollten einmal erklären, warum das Grundrecht nicht angetastet werden soll. Wo leben wir denn, dass die Verteidiger von Grundrechten erklären müssen, warum Grundrechte nicht angetastet werden sollen? Wenn Sie Grundrechte einschränken wollen, dann müssen Sie beweisen, warum das notwendig ist.

(Beifall bei der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Sie können das aber einfach nicht. Immer wieder – auch jetzt eben – hören wir zur Begründung Beispiele anlassbezogener Telekommunikationsüberwachung. Es ist aber ein Unterschied, ob sie anlasslos oder anlassbezogen ist. Zwischen den Wörtern gibt es nur einen kleinen Unterschied: Der zweite Teil des einen Wortes fängt mit „l“ an, während der zweite Teil des anderen Wortes mit „b“ anfängt. Diesen Unterschied müssten Sie eigentlich kennen.

(Beifall bei Abgeordneten der LINKEN und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Sie können die Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung nicht beweisen, weil alle vorliegenden belegbaren Fakten Ihrer These von der Lücke in der Strafverfolgung widersprechen. Ich zitiere jetzt einmal aus der Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht aus dem Jahre 2011. Zu der aufgeworfenen Frage zur Schutzlücke durch den Wegfall der Vorratsdatenspeicherung sagt die Studie, „dass die Aufklärungsquote in Deutschland in keinem Fall unter den für die Schweiz mitgeteilten Aufklärungsquoten liegt“ – und das, obwohl es dort eine Vorratsdatenspeicherung gibt.

– die es damals gab –

Mit anderen Worten: Die einzige wissenschaftliche Studie belegt: Die Vorratsdatenspeicherung ist nicht erforderlich.

(Beifall bei der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das sind fünf Fakten einer wissenschaftlichen Studie, die gegen die Erforderlichkeit sprechen. Diese fünf Fakten können Sie nicht ignorieren, jedenfalls dann nicht, wenn Sie eine seriöse Rechtspolitik machen wollen.

(Abg. Dirk Wiese [SPD] meldet sich zu einer Zwischenfrage)

– Ich lasse die Frage zu.

Herr Kollege Wiese, Sie haben das Wort zu einer Frage oder einer Bemerkung.

Vielen Dank, dass Sie die Frage zulassen. – Sie haben gerade ausführlich aus dem Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht vom Juli 2011 zitiert. Dieses Gutachten ist sehr umfangreich. Stimmen Sie mir zu, dass auf Seite 218 des Gutachtens steht, dass es sich um eine „Momentaufnahme“ handelt? Bestätigen Sie weiterhin, dass auf Seite 218 des Gutachtens steht, dass es sich um eine „unsichere statistische Datengrundlage“ handelt?

(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU – Thomas Strobl [Heilbronn] [CDU/CSU]: Ja, Sie hätten weiterlesen müssen! – Dr. Volker Ullrich [CDU/CSU]: Alter juristischer Grundsatz: Immer noch umblättern!)

Da die von mir zitierten Passagen – die Einschätzung des Max-Planck-Instituts – auf den Seiten 219 und 220 stehen, ist Ihre Erkenntnis überholt, da die Seiten 219 und 220 nach der Seite 218 kommen.

(Beifall bei der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Es hilft also nichts, einzelne Änderungen an Ihrem Gesetzentwurf anzuregen. Der Gesetzentwurf ist rechtspolitisch eine Katastrophe und rechtsstaatlich nicht akzeptabel, und es gibt nur einen Ort, wo er hingehört: in den Reißwolf.

(Beifall bei der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Der Kollege Thomas Strobl hat für die CDU/CSU- Fraktion das Wort.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie der Abg. Dagmar Ziegler [SPD])


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/5233568
Wahlperiode 18
Sitzung 110
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