24.09.2015 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 124 / Tagesordnungspunkt 9

Matthias ZimmerCDU/CSU - Erziehungsleistungen und Mutterschutz in der Rente

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Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Lieber Kollege Birkwald, dass meine Mutter einmal so vom Sozialismus vereinnahmt werden würde,

(Matthias W. Birkwald [DIE LINKE]: Hätte sie sich auch nicht träumen lassen!)

würde sie heute noch mit Empörung ablehnen, und sie hätte damit recht.

Mit dem Rentenpaket, das im Juli 2014 in Kraft getreten ist, haben wir deutliche Verbesserungen für die Rentnerinnen und Rentner in Deutschland eingeführt, Verbesserungen, die so noch keine andere Regierung zuvor umgesetzt hat. Die Große Koalition hat‘s gemacht.

(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)

Die Mütterrente verbessert die soziale Absicherung der Rentnerinnen, die vor 1992 Kinder bekommen und erzogen haben. Sie erhalten einen weiteren Entgeltpunkt für jedes Kind zusätzlich zu ihrem bestehenden Rentenanspruch. Damit sorgt die Mütterrente dafür, dass die Erziehung von Kindern bei der Rente stärker ins Gewicht fällt, und das ist auch gut so.

Mit der abschlagfreien Rente ab 63 Jahren können Menschen, die 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, ohne Abzüge in den Ruhestand gehen; bisher mussten Versicherte für jeden Monat, den sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, 0,3 Prozent Kürzungen bei ihrer Rente in Kauf nehmen. Damit wird honoriert, dass diese Menschen über einen langen Zeitraum ihren Beitrag zur Stabilisierung des Rentensystems und unserer Gesellschaft geleistet haben.

Das wollte ich vorwegschicken, weil es die beiden Vorlagen der Linken in eine bestimmte Perspektive rückt. Bei dem Antrag geht es darum, dass Adoptiveltern in jedem Fall die Mütterrente erhalten. Der Gesetzentwurf problematisiert Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz bei der Anrechnung von Wartezeiten von 45 Jahren bei der abschlagsfreien Rente.

Fangen wir mit Letzterem an. Der Mutterschutz umfasst die Zeiten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes. Die werdende Mutter und ihr Kind sollen in dieser Zeit vor Gefährdungen, Überforderungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen, aber auch vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt geschützt werden. Während dieser 14 Wochen, sechs Wochen vor der Geburt, acht Wochen danach, besteht ein Beschäftigungsverbot. Diese Zeiten unterliegen damit nicht der Versicherungs- oder Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Während dieser Zeiten werden aber Mutterschaftsgeld und ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt. Auch diese gewährten Leistungen unterliegen nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Rentenrechtlich handelt es sich danach also nicht um Beitragszeiten, sondern um Anrechnungszeiten, die auch nicht bei der 45-jährigen Wartezeit für die abschlagsfreie Rente ab 63 berücksichtigt werden.

(Matthias W. Birkwald [DIE LINKE]: Das ist ja genau das Problem!)

Nun haben die Linken eine Lücke entdeckt, die aber vermutlich keine ist. Ich will das an einem Beispiel klarmachen: Geht eine Mutter zum Beispiel im März in den Mutterschutz und wird das Kind im April geboren, wird bereits der gesamte April von der Anrechnung aufgrund der Kinderberücksichtigungszeiten erfasst.

Kommt das Kind erst im Mai auf die Welt, wird der gesamte Mai erfasst. Bei sechs Wochen Mutterschutz kann aber für den Fall, dass die Geburt des Kindes weder in den einen noch den anderen Monat fällt, also weder von der Beschäftigung noch von der Kinderberücksichtigungszeit erfasst wird, ein Problem entstehen. Dafür müssen zwischen dem Beginn des Mutterschutzes und der Geburt des Kindes zwei Monatswechsel liegen. Dann wird ein Monat nicht erfasst; folglich kann frau erst einen Monat später in Rente gehen.

(Matthias W. Birkwald [DIE LINKE]: Richtig!)

Nicht zu vergessen: Dies kommt nur bei denjenigen zum Tragen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente mit 63 im Übrigen erfüllen, und eben auch nur dann, wenn genau ein Monat bei der Anrechnungszeit fehlt. – Das scheint mir ein eher theoretischer Fall zu sein.

Ich darf hier den Kollegen Kurth von den Grünen anführen, der im März dieses Jahres bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs gesagt hat, ihn beschleiche der Gedanke, dass die vierwöchige Lücke – ich zitiere – „im wirklichen Leben … so gut wie keine Rolle spielen wird“. Die Kollegin Schmidt von der SPD hat damals sekundiert:

Sie machen hier einen großen Bahnhof für ein sehr kleines, theoretisches Problem.

Ich glaube, die beiden Kollegen haben recht. Wohl der Regierung, deren Opposition sich im ganz kleinen Karo verliert.

Aber man kann ja einmal genau hinschauen; das ist in Ordnung. Das hat der Kollege Peter Weiß getan.

Herr Kollege Zimmer, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Kollegen Birkwald?

Herr Präsident, ich würde meine Argumentation gerne zu Ende führen.

Jawohl.

Der Kollege Weiß hat im März berichtet, er habe im Ministerium nachgefragt, ob es tatsächlich solche Fälle gibt, Fälle also, bei denen aus den genannten Gründen genau vier Wochen fehlen. Die Antwort war, dem Ministerium sei kein solcher Fall bekannt.

Ich habe mich heute selbst erkundigt und die Aussage erhalten, es handele sich um einen theoretischen Fall – so jedenfalls die Rentenversicherung und das Ministerium. Eine weitere Aussage war: Alle Fälle, die bisher im Ministerium vorgebracht worden sind, hätten ergeben, für den rentenrechtlichen Abschlag seien andere Faktoren wie etwa die Unterbrechung der Erwerbsbiografie verantwortlich gewesen. Im Übrigen gilt das auch für den von Ihnen geschilderten Fall: keine Unterbrechung der Erwerbsbiografie, aber eine Übertragung von rentenrechtlichen Zeiten auf den Ehemann.

Wenn das stimmt – ich habe keinen Grund, an dieser Aussage zu zweifeln –, dann gilt für mich der Satz: Politik sollte keine Probleme lösen, die Menschen nicht haben.

(Matthias W. Birkwald [DIE LINKE]: Sagen Sie das den Menschen auf der Empore!)

Deswegen können wir dem Gesetzentwurf der Linken nicht zustimmen. Wir haben die begründete Vermutung, dass es hier nicht um das Wohl der Mütter geht, sondern dass ein Einfallstor geschaffen werden soll, um die Leistungen der Rente mit 63 weiter auszuweiten. – Ein netter Versuch, aber nicht mit uns.

Lassen Sie mich noch kurz auf die zweite Vorlage der Linken, auf den Antrag, eingehen, in dem die Erziehungsleistungen von Adoptiveltern thematisiert werden.

Mit dem Rentenpaket gilt, dass ab dem 1. Juli 2014 die ersten 24 Monate nach Ablauf des Geburtsmonats des Kindes als Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden. Kindererziehungszeiten werden Adoptiveltern sowie leiblichen Eltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern dabei nach denselben Grundsätzen anerkannt. Damit profitieren alle Eltern gleichermaßen von den verbesserten Regelungen zur Mütterrente. Wer in den ersten 24 Monaten seinen Beitrag zur Kindererziehung geleistet hat, dem werden diese Zeiten ganz oder auch teilweise angerechnet.

Bei den Bestandsrentnerinnen und -rentnern wurde ein pauschaliertes Verfahren gewählt; denn nur so war zu gewährleisten, dass die Mütterrente für Eltern, die bereits in Rente sind, auch ohne zusätzliche Bürokratiekosten zum Tragen kommt. Von der Ausweitung der Kindererziehungsregelung profitiert man, wenn einem der zwölfte Kalendermonat der Kindererziehungszeiten angerechnet wurde. Damit konnte die vereinfachte Mütterrente für Bestandsrentnerinnen und -rentner als ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten umgesetzt werden. Eine individuelle Prüfung findet hier für keine der etwa 9,5 Millionen Betroffenen statt.

Eine Ausnahmeregelung, wie sie für die Adoptiveltern vorgeschlagen wird, wäre aber nicht nur aus verwaltungstechnischen und Kostengründen schwierig. Wenn man für Adoptiveltern eine individuelle Prüfung einführen möchte, dann müsste man dies unter Gleichbehandlungsgrundsätzen auch für alle anderen Eltern einführen, die ähnlich betroffen sind, zum Beispiel bei Pflegekindern und auch Kindern, die in den ersten Monaten im Ausland erzogen worden sind.

Das pauschale Verfahren, das eine Auszahlung der Mütterrente für Bestandsrentnerinnen und ‑rentner erst möglich macht, wäre damit insgesamt hinfällig.

Unter dem Strich bleibt von dem, was die Linke gefordert hat, ein großer bürokratischer Aufwand für ein minimales Ergebnis, das mit gesteigertem Pathos vorgetragen wird. Es blitzt ein wenig auf, was Sozialismus eigentlich ist. Aus diesem Grund lehnen wir beide Vorlagen ab.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)

Für eine Kurzintervention erteile ich das Wort dem Kollegen Birkwald.


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/5849516
Wahlperiode 18
Sitzung 124
Tagesordnungspunkt Erziehungsleistungen und Mutterschutz in der Rente
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