24.09.2015 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 124 / Tagesordnungspunkt 18

Sabine Sütterlin-WaackCDU/CSU - Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

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Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner, den wir heute in erster Beratung lesen, ist ein weiterer wichtiger Schritt zur rechtlichen Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern; der Herr Staatssekretär hat das ausgeführt. Die Bundesregierung hat ein Artikelgesetz ausgearbeitet ähnlich dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das wir im letzten Jahr verabschiedet haben.

(Volker Beck (Köln) [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Dafür haben Sie gleich zwei Gesetze gebraucht, weil es im ersten Anlauf nicht geklappt hat!)

Mithilfe des Gesetzes sollen Vorschriften verschiedenster Rechtsbehelfe angepasst werden, Vorschriften, in denen Ehegatten und Lebenspartner bislang unterschiedlich behandelt wurden.

Gleich vorweg: Die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare sowie die Öffnung der Ehe stehen heute nicht zur Debatte bzw. sind – wenig überraschend – nicht Regelungsgegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs.

(Mechthild Rawert [SPD]: Was nicht ist, kann ja noch kommen!)

Der Entscheidungsfindung mit Blick auf diesen Gesetzentwurf und einige andere Gesetzentwürfe wird sicherlich die öffentliche Anhörung am kommenden Montag dienen. Dem Kenner der Materie wird nicht entgangen sein, dass uns vor einigen Monaten ein Artikelgesetz, eingebracht von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, vorgelegt wurde, das eine höhere Anzahl an zu verändernden Gesetzen zum Inhalt hat. Aus diesem quantitativen Unterschied lässt sich nun aber wirklich nicht der Schluss ziehen, die Regierungskoalition wolle weitere Ungleichheiten bewusst aufrechterhalten. Das wäre falsch.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)

Fast alle im vorliegenden Gesetzentwurf ungeregelten Angleichungen werden auf andere Art und Weise reguliert, teils durch Wegfall, teils durch grundlegende Überarbeitung der entsprechenden Gesetze.

Frau Kollegin, der Kollege Beck möchte Ihnen eine Frage stellen.

Ich folge der Tradition des Staatssekretärs und möchte diese Frage nicht zulassen.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Der Kollege Beck hat danach auch noch das Wort.

(Volker Beck (Köln) [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Weil die Koalition nicht in der Lage ist, ihren Gesetzentwurf zu verteidigen!)

Heute geht es überwiegend um redaktionelle Änderungen von Vorschriften des Zivil- und Verfahrensrechts sowie des sonstigen öffentlichen Rechts. So sieht der Gesetzentwurf gleichstellende Regelungen unter anderem in der Insolvenzordnung, im Bereich der Vollstreckung, im Bundesvertriebenengesetz sowie in vielen anderen Gesetzen und Verordnungen vor. Konkret heißt es zum Beispiel, dass die Vorschriften bezüglich der Insolvenzmasse nicht nur für die ehelichen Partner, sondern auch für die Gütergemeinschaft der Lebenspartner gelten. Darüber hinaus wird geregelt, dass ein eingetragener Lebenspartner gegenüber seinem Partner nun auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen kann, allerdings nur, wenn diese der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft dient und Kinder sonst in Mitleidenschaft gezogen werden würden. Ansprüche aus dem Bundesvertriebenengesetz können dem Gesetzentwurf folgend jetzt nicht nur durch Ehegatten, sondern auch durch die eingetragenen Lebenspartner geltend gemacht werden.

In einigen wenigen Fällen gab es sogar Besserstellungen der Lebens- gegenüber den Ehepartnern.

(Volker Beck (Köln) [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Das ist Quatsch!)

Auch diese werden nun beseitigt. So wird künftig nicht nur die Begründung der doppelten Ehe, sondern auch die Eingehung der doppelten Lebenspartnerschaft strafbar sein. Wir beraten also heute keine spektakulären, aber dennoch wichtige Änderungen.

(Volker Beck (Köln) [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Können Sie das Frau Kramp‑Karrenbauer gleich durchgeben?)

Besonders hervorheben möchte ich die Änderung im Personenstandsgesetz sowie die Änderung im BGB im Bereich des Mietrechts.

Im Personenstandsgesetz ist ein bisher wichtiger Sachverhalt nicht geregelt, nämlich das Ausstellen von Ehefähigkeitszeugnissen für diejenigen, die im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit mit einem gleichgeschlechtlichen Partner begründen wollen. Bisher war das Ausstellen solcher Zeugnisse den Ehewilligen vorbehalten. Eine derartige Bescheinigung ist in einigen Staaten eine Voraussetzung, um zu heiraten oder die Partnerschaft eintragen zu lassen. Deswegen ist die Neuregelung des § 39 a Personenstandsgesetz sehr zu begrüßen. Durch diese Vorschrift wird es dem zuständigen Standesamt künftig möglich sein, ein Äquivalent zum Ehefähigkeitszeugnis auszustellen.

Wir haben es schon gehört: Eine weitere Änderung, die ich ausdrücklich erwähnen möchte, ist die Ergänzung im Mietrecht. Konkret: Jetzt können Lebenspartner genau wie Ehepartner nach dem Tod des alleinigen Mieters vorrangig vor den Kindern in den Mietvertrag eintreten.

Wir gehen also mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den seit 2001 beschrittenen Weg weiter, Lebenspartner und Ehegatten rechtlich gleichzustellen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)

Vielen Dank. – Jetzt hat der Kollege Volker Beck, Bündnis 90/Die Grünen, das Wort.

(Dr. Jan-Marco Luczak [CDU/CSU]: Endlich! – Mechthild Rawert [SPD]: Jetzt sind wir aber neugierig!)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/5850373
Wahlperiode 18
Sitzung 124
Tagesordnungspunkt Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
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