01.10.2015 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 127 / Tagesordnungspunkt 9

Katja KeulDIE GRÜNEN - Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit unserem heutigen Vorschlag zur Reform des § 177 Strafgesetzbuch zeigen wir einen Weg auf, wie ein jahrzehntealtes Problem beim Straftatbestand der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung aus dem Weg geräumt werden kann. Bis heute ist ein sexueller Übergriff nur dann strafbar, wenn der Täter das Opfer nötigt, und zwar mit Gewalt oder durch Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben. In vielen Fällen müssen daher die Verfahren nicht aus Beweisgründen eingestellt werden, sondern weil der Sachverhalt schlicht nicht strafbar ist.

Ich will Ihnen einige Beispiele dafür aus der Praxis nennen. Das sind zunächst die Fälle, in denen der zeitliche Zusammenhang zwischen der Gewalt und der sexuellen Handlung unterbrochen ist. So konnte ein Täter nicht wegen Vergewaltigung verurteilt werden, der zuvor den Freund seiner Exfrau in deren Anwesenheit erschoss, diese mit vorgehaltener Pistole zwang, mit ihm zu kommen, und schließlich in einem Hotelzimmer den Sexualverkehr mit ihr durchführte, nachdem er seine Waffe weggelegt hatte.

Nicht strafbar sind des Weiteren die sogenannten Überraschungsfälle, in denen der Täter keine Nötigungsmittel einsetzen muss, weil das Opfer gar nicht mit einem Übergriff rechnet, wie in dem Fall eines Aktmodels, das vom Täter gebeten wurde, sich mit dem Rücken zu ihm an die Wand zu stellen. Als dieser dann völlig unvermittelt in das Opfer eindrang, war dieses zu überrascht, um den Angriff abzuwehren.

Da sind weiter Fälle, in denen das Opfer aus anderen Gründen keinen Widerstand leistet, weil es entweder aus Erfahrung weiß, dass der Täter gewalttätig wird, oder weil das Opfer nicht will, dass die Kinder oder die Nachbarn etwas von der Tat mitbekommen.

Auch die Einführung der dritten Tatbestandsalternative im Jahr 1997, wonach die Nötigung durch Ausnutzung der schutzlosen Lage strafbar wurde, hat für die betreffenden Fälle keine Besserung gebracht. Im Zweifelsfall muss das Opfer nach wie vor erklären und beweisen, warum es nicht weggelaufen ist, warum es nicht geschrien hat, warum es sich nicht gewehrt hat. Die deutsche Rechtslage entspricht damit nicht der Istanbul-Konvention vom Mai 2011, wonach nicht einvernehmlich ausgeübte sexuelle Handlungen unter Strafe gestellt werden müssen, unabhängig von der Frage der Widerstandsleistung.

Wir schlagen Ihnen daher einen neuen § 177 Absatz 2 vor, der keine zusätzliche Nötigungshandlung des Täters erfordert, wenn dieser die Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt oder der entgegenstehende Wille des Opfers erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist. Die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens ist selbstverständlich im Verfahren zu beweisen, wie dies bisher bei allen Tatbestandsmerkmalen der Fall war. Die Beweislage wird dadurch nicht besser oder schlechter. Sie ist bei Sexualdelikten häufig schwierig. Aber das ist kein Grund, die Tat als solche nicht unter Strafe zu stellen.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der LINKEN)

Es muss den Opfern künftig erspart werden, dass das Verfahren trotz erwiesenem und erkennbar entgegenstehendem Willen eingestellt werden muss und den Tätern damit noch nachträglich staatlicherseits attestiert wird, dass sie das Recht auf ihrer Seite hatten. Wer erkannt hat, dass der andere den Verkehr nicht will, macht sich nach unserem Vorschlag strafbar, wenn er diesen trotzdem durchführt. Unser Gesetzentwurf stellt damit klar: Nein heißt Nein.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Wir haben deshalb auch die sexuelle Nötigung im geltenden § 240 Absatz 4 nicht nur aus systematischen Gründen in § 177 Absatz 1 integriert, sondern auch dort eine weitere Lücke geschlossen. Bei diesem Tatbestand geht es um die einfache Nötigung mit einem empfindlichen Übel, also nicht um die qualifizierte Nötigung mit einer Gefahr für Leib und Leben. Bislang macht sich danach nur strafbar, wer zu einer sexuellen Handlung nötigt, nicht aber zur Duldung einer solchen Handlung. So musste ein Handballtrainer freigesprochen werden, der einer Spielerin drohte, sie dürfe nicht bei dem entscheidenden Wettkampf mitspielen, wenn sie den Geschlechtsverkehr nicht dulde. Mit dem von uns vorgeschlagenen § 177 Absatz 1 ist die sexuelle Nötigung nun in beiden Varianten erfasst.

Seit Juli wissen wir, dass auch das Bundesjustizministerium einen Vorschlag zur Behebung der dargelegten Probleme erarbeitet hat. Leider hatten Sie dabei nicht den Mut, § 177 selbst zu reformieren, sondern haben stattdessen lediglich an § 179, dem sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, Änderungen vorgenommen. Dieser Tatbestand ist allerdings schon in seiner bisherigen Form missglückt, da er unter anderem eine Sonderregel für Behinderte und damit eine Diskriminierung enthält. Dieser Sondertatbestand ist nicht reformierbar. Er gehört schlicht gestrichen.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Nach unserem Vorschlag sind alle Personen – aus welchen Gründen auch immer sie keinen Widerstand leisten – vom neuen § 179 Absatz 2 geschützt. Da braucht es keinen gesonderten Tatbestand mehr.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Außerdem sieht Ihr Entwurf noch immer vor, dass das Opfer im Falle des Widerstands ein empfindliches Übel befürchten muss. Ein offensichtlich entgegenstehender Wille des Opfers ist nach Ihrem Entwurf kein strafbewehrtes Hindernis, den Verkehr trotzdem zu vollziehen. Das genügt weder uns noch den Anforderungen der Istanbul-Konvention.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Immerhin haben Sie den Handlungsbedarf anerkannt.

Was uns wirklich irritiert hat, war der Bericht in der taz vom 9. September, wonach das Kanzleramt die Reform des Vergewaltigungstatbestandes vorerst gestoppt hat. Ich kann mich gar nicht daran erinnern, dass Vertreter des Kanzleramtes in der Expertenanhörung am 13. Oktober 2014 anwesend waren. Dort wäre die Gelegenheit gewesen, sich von der Unzulänglichkeit des deutschen Strafrechts zu überzeugen.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie des Abg. Lothar Binding (Heidelberg) [SPD])

Bis auf Herrn Fischer – ihn lassen wir einmal außen vor – waren sich die Fachleute weitgehend einig und haben die Kolleginnen und Kollegen der Koalitionsfraktionen überzeugen können. Der Kollege Wiese von der SPD wurde damit zitiert, dass ihn die Blockadehaltung des Kanzleramtes völlig unverständlich sei. Die Kollegin Winkelmeier-Becker hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fraktionen den Entwurf schließlich auch ohne Zustimmung des Kanzleramtes in den Bundestag einbringen können.

Frau Kollegin, denken Sie an die Zeit.

Ich komme zum Ende. – Das wäre sicherlich das Beste im Sinne der Opfer sexueller Misshandlung. Wir sind uns jedenfalls einig, was den Regelungsbedarf betrifft, auch wenn wir unterschiedliche Vorschläge gemacht haben.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Abg. Halina Wawzyniak [DIE LINKE])

Ich hoffe, dass ich Sie von den Vorzügen unseres Entwurfs überzeugen konnte, und freue mich auf eine konstruktive Auseinandersetzung über die beste Lösung – mit oder ohne Kanzleramt.

Vielen Dank.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. – Nächster Redner ist Alexander ­Hoffmann, CDU/CSU-Fraktion.

(Beifall bei der CDU/CSU)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/5892079
Wahlperiode 18
Sitzung 127
Tagesordnungspunkt Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung
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