Veronika BellmannCDU/CSU - Regelung der Sterbebegleitung
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sterben gehört zum Leben dazu. Die Diskussion um das Hospiz- und Palliativgesetz gestern und um die Sterbehilfe heute hat dieses Thema gewissermaßen enttabuisiert, auch die Frage, wie weit Fremdhilfe und Selbstbestimmung gehen dürfen. Das hat verfassungsmäßige Grenzen.
Verfassungsrechtlich sicher ist der Gesetzentwurf Sensburg/Dörflinger/Hüppe, weil er keine rechtlichen Grauzonen bietet. Wir stellen klar, dass Suizid und Beihilfe zum Suizid verschiedene Rechtsgüter sind. In anderen Gruppenentwürfen wird darauf abgestellt, dass Selbsttötung nicht strafbar ist und Beihilfe demnach auch nicht. Der Suizid betrifft aber das eigene Leben, Suizidbeihilfe ein fremdes Leben. Deswegen ist es für uns eine strafbare Handlung. Lediglich der Abbruch nicht indizierter medizinischer Behandlungen und vom Patienten gewünschte Behandlungsabbrüche bleiben straffrei. Wir kennen das von der Patientenverfügung.
Suizidbeihilfe bedeutet für uns Gefahr für den Lebensschutz. Schon ein kurzer Blick in die Suizidforschung zeigt, dass Selbstmordabsichten meist Hilferufe sind. Sie fragen nicht nach Beendigung des Lebens, sondern sie verdeutlichen den Wunsch nach Beendigung des Leidens. Oftmals ist es auch die Angst der Menschen vor unerträglichen Schmerzen und vor Einsamkeit. Sie ist dann so groß, dass sie die Angst vor dem Sterben überlagert.
Die Angst vor dem Sterben können wir niemandem nehmen. Aber wir können Schmerzen lindern und Einsamkeit verhindern. Für beides haben wir die richtigen, wenn auch noch sehr ausbaufähigen Hilfsangebote. Ich spreche von ambulanter und stationärer Palliativmedizin und von Hospizbetreuung. Zuallererst den Gründen von Selbsttötungsabsichten durch menschliche Zuwendung und beste medizinische Versorgung entgegenzutreten, dafür sollten wir unsere ganze Zeit, Kraft und Energie aufwenden,
(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU)
statt zuerst darüber nachzudenken, wie wir das Helfen beim Selbsttöten irgendwie rechtlich absichern können, und den Menschen noch zuzureden, Selbstmord sei das gute Recht ihrer Selbstbestimmung. Zum Leben zu verhelfen, ist immer besser, als zum Sterben zu verhelfen.
Gute Palliativ- und Hospizversorgung und die Unterstützung pflegender Angehöriger verhindert sehr oft den Wunsch nach Suizid. Da weiß ich, wovon ich rede. Ich habe mich schon frühzeitig mit dem Thema Kinderhospiz beschäftigt, in meinem Wahlkreis das erste stationäre Hospiz auf den Weg gebracht, und in meiner Familie haben wir erst den Vater gepflegt, bis er zu Hause verstarb, und begleiten nun die Mutter auf dem letzten Stück ihres Lebensweges. Sowohl unsere Hospizpatienten als auch meine Mutter geben uns deutlich zu verstehen, wie gut ihnen Zuwendung medizinischer und menschlicher Art tut. Was die Hospizmitarbeiter und Angehörigen – in meinem Falle vorwiegend meine Schwester – mit ganzer Hingabe tun, rettet Menschenleben.
Und: Ja, auch das Leben mit einer unheilbaren Krankheit und in der Schwäche des Alters ist noch lebenswert. Wenn ich aber den Willen zum Leben dem Sterbewillen unterordne und noch eine medizinische Assistenz in Aussicht stelle, dann kann an die Stelle des Willens zum vorzeitigen Sterben schleichend mutmaßlicher Wille und irgendwann das gesellschaftliche Sollen treten. Das wäre ein Dammbruch, weil dann Suizid zur Normalität werden kann.
Es behaupte keiner, dass ich hier Schwarzmalerei betreibe. Schauen wir in eines unserer Nachbarländer, die Niederlande. Dort ist Sterbehilfe seit 14 Jahren erlaubt. Der Niederländer Gerbert van Loenen hat ein Buch über Sterbehilfe in den Niederlanden geschrieben. Als sein Partner infolge einer Operation wegen eines Hirntumors im 32. Lebensjahr schwerbehindert wurde, stellten Freunde dessen Lebensrecht infrage:
Es kamen sehr brutale Sprüche. Ein Freund meinte: „Niek
– so hieß der junge Mann -
wäre besser tot gewesen. Das ist doch kein Leben mehr.“
Und zum Patienten selbst sagte jemand:
Es ist deine Wahl, weiterzuleben. Dann sollst du auch nicht meckern.
Van Loenen sagt dazu:
Man sagt: „Na ja, in solch einer Lage will man ja nicht leben.“ Und daraus wird geschlossen: Wer in dieser Lage ist, sollte besser tot sein. Wenn sich jemand umbringt, gibt es Verständnis, wenn er weiterleben möchte, nicht. …
… und die Entwicklung geht immer weiter. Auch unerträgliches psychisches Leid reicht als Begründung für Tötung auf Verlangen. Vor einigen Monaten wurde das Leben einer Frau beendet, die unter Mysophobie, krankhafter Angst vor Ansteckung, litt.
Keiner möge behaupten, das wird es in Deutschland nicht geben. Beim Tod meines Vaters bekam ich gesagt, dass wir nun froh sein könnten, dass es zu Ende und dass es ja ein notwendiger Tod gewesen sei. Mein Vater war mit 67 Jahren zu Hause nach vorzeitiger Demenz verstorben.
Frau Kollegin, Sie achten bitte auch auf die Zeit.
Oder nehmen wir das Beispiel vom Beginn des Lebens, wenn Eltern mit behinderten Kindern angesprochen werden. Kollege Hüppe kann davon ein Lied singen. Erst kürzlich wurde er von Dr. Hanjo Lehmann, Mitglied des Deutschen Schriftstellerverbandes und der Arbeitsgemeinschaft Ärztliche Sterbehilfe, kontaktiert. Er sagte: „Dein Sohn, der behindert ist, wird dich irgendwann fragen: Vater, warum lebe ich? Ich will sterben. Ich bin der Welt doch nur eine Last.“ Der Tod gehört zum Leben, aber die Selbsttötung darf nicht zur Normalität und der assistierte Suizid nicht zum selbstverständlichen Angebot werden, für das womöglich noch ein Rezept ausgestellt wird.
Frau Kollegin, Sie müssen jetzt wirklich zum Schluss kommen.
Ich komme zum letzten Satz. Ärzte sind Lebens- und keine Sterbehelfer. Unser Antrag ist deshalb eine klare Wertentscheidung für das Recht auf Leben. Der Philosoph Robert Spaemann sagt –
Das war jetzt der letzte Satz, Frau Kollegin.
Vielen Dank.
Nächste Rednerin ist die Kollegin Sütterlin-Waack.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/6105141 |
Wahlperiode | 18 |
Sitzung | 134 |
Tagesordnungspunkt | Regelung der Sterbebegleitung |