Christian Lange - Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Vielen Dank. – Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den wirtschaftlichen Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patientinnen und Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitswesens ist korrupten Praktiken in diesem Bereich deshalb auch mit Mitteln des Strafrechts entschieden entgegenzutreten.
(Beifall bei der SPD und der CDU/CSU)
Damit schützen wir nicht zuletzt den ganz überwiegenden Teil der ehrlichen Heilberufsangehörigen, die sich täglich für das Wohl der Patientinnen und Patienten einsetzen, und das ist gut und richtig so.
Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 festgestellt hat, dass das geltende Korruptionsstrafrecht weder auf niedergelassene noch für sonst selbstständig Tätige im Gesundheitswesen anwendbar ist, waren wir zum Handeln aufgerufen. Anders als die letzte Bundesregierung sehen wir Handlungsbedarf im gesamten Gesundheitswesen und unterscheiden nicht zwischen Kassen- und Privatärzten. Da Korruption zudem nicht nur auf ärztliche Entscheidungen abzielt, soll die Regelung für alle Angehörigen eines Heilberufs mit einer staatlich geregelten Ausbildung gelten.
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen in den §§ 299 a und 299 b unseres Strafgesetzbuches vor. Sie verbieten Angehörigen von Heilberufen, Vorteile als Gegenleistung dafür zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, dass sie bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugen. Die Regelungen lehnen sich insoweit an den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr an.
Der Gesetzentwurf trägt aber zugleich den Besonderheiten des Gesundheitswesens Rechnung. So sollen Heilberufsangehörige beispielsweise dann, wenn sie Medizinprodukte auf eigene Rechnung beziehen, grundsätzlich eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen dürfen, solange die Produkte nicht zur Weitergabe an den Patienten bestimmt sind. Außerdem haben wir klargestellt, dass das, was berufs- und sozialrechtlich zulässig ist, auch in Zukunft straflos bleiben wird. Das gilt besonders für die vielen Formen der beruflichen Zusammenarbeit, die zum Wohle der Patientinnen und Patienten gesundheitspolitisch von uns allen gewollt sind und deshalb nicht unter Korruptionsverdacht gestellt werden sollen.
(Beifall bei der SPD und der CDU/CSU)
Meine Damen und Herren, nach meiner Wahrnehmung ist es mit dem vorgelegten Gesetzentwurf gelungen, das strafwürdige Verhalten klar zu umgrenzen. Das mag nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen sein, dass wir die verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen von Anfang an aktiv bei der Entstehung unseres Gesetzentwurfes eingebunden haben. Deshalb bitte ich Sie, verehrte Kolleginnen und Kollegen, um Ihre Unterstützung bei den anstehenden Beratungen.
Herzlichen Dank.
(Beifall bei der SPD und der CDU/CSU)
Vielen Dank. – Als nächste Rednerin hat Kathrin Vogler von der Fraktion Die Linke das Wort.
(Beifall bei der LINKEN )
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/6149156 |
Wahlperiode | 18 |
Sitzung | 137 |
Tagesordnungspunkt | Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen |