13.11.2015 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 137 / Tagesordnungspunkt 31

Jan-Marco LuczakCDU/CSU - Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

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Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Eines ist klar: Korruption ist kein Kavaliersdelikt, sondern verursacht sehr hohe wirtschaftliche Schäden; denn wo korruptive Verhaltensweisen herrschen, da werden Ressourcen verschwendet, da werden falsche Anreize gesetzt, und schließlich kommt es zu Fehlallokationen. Das führt dann dazu, dass nicht mehr die Qualität, die Leistung und der Preis entscheiden, sondern die Höhe des korruptiven Anreizes. Damit bleibt der faire Wettbewerb, eines der Grundprinzipien der sozialen Marktwirtschaft, auf der Strecke. Deswegen gehört die Bekämpfung der Korruption zu den zentralen wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Aufgaben, denen der Gesetzgeber nachkommen muss. Wir setzen mit unserem Gesetzentwurf das klare Signal, dass Korruption im Gesundheitswesen sanktionswürdig ist.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)

Dieses Signal ist notwendig, nicht etwa wegen der Masse an Fällen, die es gibt, sondern weil der Gesundheitsbereich einen hohen Stellenwert innerhalb der Gesellschaft und innerhalb unserer Wirtschaftsordnung hat und weil es sich um einen hochsensiblen Bereich handelt. Volkswirtschaftlich betrachtet, werden in der Gesundheitswirtschaft in Deutschland etwa 300 Milliarden Euro im Jahr umgesetzt. Die Folge von Korruption ist, dass sich medizinische Leistungen verteuern. Das geht zulasten der Patienten und zulasten der Solidargemeinschaft. Mir ist aber ganz wichtig, zu sagen: Korruption hat nicht nur negative wirtschaftliche Auswirkungen. Die gravierendste Folge von Korruption ist, dass ein Vertrauensverlust der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen damit einhergeht.

Wir von der Koalition haben ein klares Ziel. Wir wollen einen verbindlichen Rechtsrahmen für einen fairen Wettbewerb schaffen, der das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzten und Patienten schützt. Für die Union ist immer klar gewesen: Niemand soll ein Medikament nur deswegen verschrieben bekommen, weil ein Arzt oder ein anderer in einem Heilberuf Tätiger einen Vorteil daraus zieht. Das darf nicht sein. Entscheidend muss die medizinische Notwendigkeit sein.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)

Wir haben gehört, was Anlass unseres Gesetzgebungsverfahrens war; Staatssekretär Lange hat dazu schon ausgeführt. In einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2012 wurde im Kern offenbar, dass es Schutzlücken im Gesundheitswesen gibt, die wir im Rahmen der Bekämpfung von Korruption angehen müssen. Ärzte sind eben keine Amtsträger, und es sind auch keine Beauftragten der gesetzlichen Krankenkassen. Auch greifen hier Tatbestände wie Betrug und Untreue in aller Regel nicht. Die sich auftuenden Schutzlücken wollen wir mit diesem Gesetzentwurf schließen.

Für uns ist an dieser Stelle ein Punkt ganz wichtig: Wir wollen kein Sonderstrafrecht für Ärzte schaffen; denn damit würde das falsche Signal ausgesendet, dass offensichtlich Regelungsbedarf besteht, weil alle Ärzte vermeintlich korrupt sind. Das ist ausdrücklich nicht der Fall. Daher haben wir gesagt: Nicht nur für die Ärzte sollen die neuen strafrechtlichen Sanktionen gelten, sondern für Angehörige aller – und nicht nur der akademischen – Heilberufe. All diejenigen, die im Gesundheitsbereich arbeiten und eine staatliche Prüfung im Gesundheitswesen abgelegt haben, werden von diesem Gesetz, dessen Entwurf wir beraten, zukünftig erfasst.

Es sind zwei Schutzzwecke, die wir mit diesem Gesetz verfolgen. Das ist zum einen der Schutz des lauteren Wettbewerbs, und das ist zum anderen der Schutz des Vertrauens der Patienten in die heilberufliche Unabhängigkeit. Deswegen haben wir hier zwei Tatbestandsalternativen ausgewählt. Für uns ist bei der Ausgestaltung dieser Alternativen wichtig gewesen, dass wir ganz klar und deutlich sagen: Wir wollen, dass Kooperationen im Gesundheitswesen auch zukünftig möglich sind, weil das wichtig ist für Anreize in Forschung, Innovation und Fortentwicklung. Da braucht man eine enge Kooperation zwischen der Ärzteschaft und der Pharmaindustrie. Das ist notwendig zum Wohl der Patienten. Das kann und darf mit diesem Gesetz nicht verhindert werden, meine Damen und Herren.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie der Abg. Dr. Eva Högl [SPD])

Wir brauchen eine klare Abgrenzung, was strafbar ist und was nicht. Da bewegen wir uns in einem schwierigen Bereich. Wir müssen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot beachten, also möglichst klar sagen, was sanktionswürdig und strafbar ist. Gleichzeitig brauchen wir natürlich eine abstrakt-generelle Regelung, die es ermöglicht, auch jetzt noch unbekannte, aber aus unserer Sicht sanktionswürdige Verhaltensweisen zu erfassen. In der Entwicklung vom Referentenentwurf zum Kabinettsentwurf haben wir die Bedenken, die es dazu in der Praxis gibt, aufgenommen und versucht, das klarer zu fassen. So haben wir im Tatbestand ausdrücklich klargestellt, dass es bei Verstößen gegen berufsrechtliche Pflichten um solche Pflichten geht, mit denen die heilberufliche Unabhängigkeit geschützt wird, und nicht um andere berufsrechtliche Pflichten, also etwa Regelungen dazu, wie groß das Praxisschild sein darf. Letztere haben mit der heilberuflichen Unabhängigkeit nichts zu tun. Deswegen fallen Verstöße gegen solche Pflichten nicht in den Bereich der Strafbarkeit.

Wir haben in der Begründung klargestellt, dass wir Kooperationen im Gesundheitswesen wollen. Das gilt für die Kooperationsmodelle, die etwa im SGB V ausdrücklich vorgesehen sind; aber das gilt zum Beispiel auch für die Anwendungsbeobachtung, die Frau Kollegin Vogler hier gerade so sehr gegeißelt hat. Das sind notwendige Kooperationsformen, um festzustellen, ob neue Medikamente einen zusätzlichen Nutzen haben. Natürlich sollen und müssen sie gegebenenfalls vergütet werden, aber angemessen, und das darf nicht zulasten der Patienten gehen; aber sie sind notwendig, um an dieser Stelle für Innovation und Fortschritt zu sorgen.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Weil die Praxis hier ganz entscheidend ist, haben wir auch gesagt: Wir müssen im SGB V eine Regelung schaffen, mit der wir einen Erfahrungsaustausch hinbekommen zwischen den Leistungsträgern im Gesundheitswesen und denen, die möglicherweise korrupte Verhaltensweisen nachher verfolgen müssen, nämlich den Staatsanwaltschaften.

Insofern haben wir einen Dreiklang: Wir haben einen Tatbestand konkreter und enger gefasst. Wir haben in der Begründung deutlich gemacht, was zulässig und was nicht zulässig ist. Außerdem werden wir dafür sorgen, dass in der Praxis auch zukünftig die Gefahr von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht über Gebühr droht.

Weil hier Bedenken vonseiten der Ärzteschaft und der anderen Heilberufe bestehen, ist es wichtig, noch einmal zu betonen: Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sind von vielen Voraussetzungen abhängig. Es reicht nicht aus, gegen eine bestimmte berufsrechtliche Pflicht zu verstoßen. Vielmehr muss immer eine Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung bestehen. Das ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung; das ist der immanente Kernbestandteil einer jeden Korruptionsstrafbarkeit. Ich habe großes Vertrauen in unsere Gerichte, auch in unsere Staatsanwälte, dass sie mit dem Instrumentarium, das wir ihnen hier an die Hand geben, verantwortungsvoll umgehen werden.

Letzter Punkt, den ich hier gern noch ansprechen möchte: das Bestimmtheitsgebot. Das ist ein Punkt, den wir uns verfassungsrechtlich genau anschauen müssen. Das werden wir im parlamentarischen Verfahren tun. Wir müssen ganz klar sagen, bei welchen berufsrechtlichen Pflichten ein Verstoß zur Strafbarkeit führen kann; das müssen die Normadressaten wissen. Da müssen wir, glaube ich, aufpassen, dass die unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen, die es in den einzelnen Ländern gibt, nicht zu einer unterschiedlichen Strafbarkeit führen. Das müssen wir uns im Gesetzgebungsverfahren noch genau anschauen. Ich glaube, da sind wir auf einem guten Weg.

Ich könnte mir noch vorstellen, in Bezug auf den Schutzzweck des Gesetzes als besonders schweren Fall auch eine Gesundheitsbeschädigung in den Blick zu nehmen; dazu hat die Kollegin von den Linken etwas gesagt.

Unter dem Strich ist für uns ganz wichtig: Wir wollen uns nur auf die schwarzen Schafe konzentrieren. Nur die haben es verdient, verfolgt zu werden. Damit sind wir mit diesem Gesetzentwurf auf einem guten Weg. Deswegen darf ich Sie um Ihre Zustimmung bitten.

Danke schön.

(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich muss Sie ermahnen, in der Zeit zu bleiben. Der Kollege hat jetzt um über eine Minute überzogen. Wenn wir das zusammenzählen, sind wir bei acht Minuten zusätzlich – sogar noch ein bisschen darüber. Ich habe einfach die Bitte, wirklich in der Zeit zu bleiben. Wir liegen bereits sehr weit – über eine Stunde, eine Stunde und zehn Minuten – zurück, und im Anschluss gibt es noch eine Debattenrunde.

Als nächste Rednerin hat Maria Klein-Schmeink von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen das Wort .


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/6149219
Wahlperiode 18
Sitzung 137
Tagesordnungspunkt Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
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