Dietrich MonstadtCDU/CSU - Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Wie die meisten von Ihnen wissen, befassen wir uns mit dem Thema „Korruption im Gesundheitswesen“ sehr differenziert und ausführlich bereits seit der vergangenen Legislaturperiode, und zwar – lassen Sie mich das gleich zu Beginn meiner Rede ganz ausdrücklich und deutlich sagen – völlig zu Recht.
Damals bereits wurde ein strafrechtlicher Ansatz ins Gespräch gebracht. Es ist kein Geheimnis, dass ich dieser Lösung seinerzeit durchaus skeptisch gegenüberstand. Wir waren der Meinung, dass berufsrechtliche und sozialrechtliche Regelungen ausreichen, um das Problem in den Griff zu bekommen, und das haben wir dann auch umgesetzt.
(Maria Klein-Schmeink [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Waren sie aber nicht!)
Frau Klein-Schmeink, zur Wahrheit gehört, dass Sie das im weiteren parlamentarischen Verfahren aufgehalten haben. So weit, so gut.
(Maria Klein-Schmeink [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Weil Sie das mit einem unseligen Präventionsgesetz verbunden haben!)
Meine Damen und Herren, wir haben heute nicht nur einen anderen Koalitionsvertrag, sondern wir müssen auch feststellen, dass es in Einzelfällen Fehlverhalten gibt, das sich durch das reine Berufs- und Wettbewerbsrecht sowie das Heilmittelwerbegesetz nicht abstellen lässt. Damals wie heute sage ich als Gesundheitspolitiker: Wir sollten dringend der Versuchung widerstehen – der Kollege Dr. Franke hat darauf hingewiesen –, so zu tun, als gebe es im Gesundheitswesen Korruption und Fehlverhalten größeren Umfangs oder als könnte dies gar ungeahndet stattfinden. Dies wäre nicht nur unredlich, sondern auch eine echte Gefahr, zum Beispiel für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Ärzten und Patienten in unserem Land. Ja, es gibt schwarze Schafe, wie in anderen Bereichen auch. Der vorliegende Gesetzentwurf wird einen Beitrag dazu leisten, wirksam gegenzusteuern; dies haben meine Vorredner hinreichend ausgeführt.
Gleichzeitig sollten wir aber darauf achten, nicht alle Angehörigen unserer Heilberufe unter Generalverdacht zu stellen. Die allermeisten Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenpfleger usw. machen Tag für Tag einen guten Job im Sinne der Patientinnen und Patienten.
(Beifall bei der CDU/CSU)
All diese Akteure machen sich jeden Tag Gedanken, wie man die medizinische Versorgung weiter optimieren kann, um den Patientinnen und Patienten noch besser zu helfen.
Als Gesundheitspolitiker aus Mecklenburg-Vorpommern, einem der großen Flächenländer, kann ich Ihnen berichten, dass gerade zu solchen Verbesserungen sehr oft auch notwendige und gewollte Kooperationen gehören. Diese werden zukünftig noch größere Bedeutung erlangen. Beispielhaft möchte ich Kooperationen im Rahmen des Patientenanspruchs auf ein Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 SGB V oder im Rahmen besonderer Versorgung nach § 140 a SGB V nennen. Hier soll und muss ein breiter und bestmöglicher Behandlungsansatz umgesetzt werden. Deshalb ist es für mich besonders wichtig, dass gewollte und gebotene soziale und berufsrechtliche Kooperationen ohne weiter hinzutretende Umstände nicht strafrechtlich sanktioniert werden. Wir müssen sicherstellen, dass dies auch künftig nicht der Fall ist. Alles andere würde die Patientinnen und Patienten in hohem Maße benachteiligen, wenn nicht sogar ihnen schaden.
Ich bin mir sicher, dass wir uns in diesem Punkt einig sind. Aber meines Erachtens ist der vorliegende Gesetzentwurf in diesem Punkt für viele Betroffene nicht eindeutig genug. Herr Staatssekretär Lange, von daher bin ich nicht ganz Ihrer Auffassung. Vor allem Leistungserbringer, die zumeist keinen juristischen Hintergrund haben, können durch einfaches Lesen nicht zweifelsfrei verstehen, was sie dürfen und was nicht. Dies würde in nicht wenigen Fällen dazu führen, dass legale und gewollte Kooperationen aufgrund der Unsicherheiten aufseiten der Leistungserbringer gar nicht erst aufgenommen werden. Das kann nicht in unserem Interesse sein.
Wir müssen die Kompetenzen und aktuellen Belastungen unserer Staatsanwaltschaften im Blick behalten. Wir sprechen hier über Vertragskonstellationen, die man durchaus als komplex und schwierig bezeichnen kann. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die rechtlichen Vorgaben klar sind. Keinesfalls darf es durch Auslegungsprobleme einer mit der Problematik nicht vertrauten Staatsanwaltschaft zu einem unbegründeten Anfangsverdacht kommen. Kommt es in solchen Fällen zu Ermittlungsmaßnahmen, zum Beispiel zu Durchsuchungen, dann hat das gravierende Nachteile für die Betroffenen. In dem sehr sensiblen Gesundheitsbereich kann und darf dies nur Ultima Ratio sein. Das bloße Vorhandensein eines Kooperationsvertrages darf nicht ausreichen, um den Anfangsverdacht einer Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsnahme zu begründen.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU)
Wir müssen im anstehenden Gesetzgebungsverfahren nicht nur über die klarere Abgrenzung von Korruption und Kooperation nachdenken, sondern wir müssen den Leistungserbringern auch aufzeigen, wie sie selbst dies abgrenzen können. Eine Pönalisierung notwendiger Kooperationsformen wie Praxisnetzen und ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung oder integrierter Versorgungsformen darf keinesfalls behindert oder verhindert werden.
Ich bin mir sicher, dass wir diese und andere Aspekte im weiteren Verfahren in aller Sachlichkeit besprechen und dann zu einer ausgewogenen sowie sachorientierten Lösung kommen werden. In diesem Sinne freue ich mich auf eine konstruktive Beratung.
Herzlichen Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)
Vielen Dank. – Als letzter Redner in dieser Debatte hat Dirk Wiese von der SPD-Fraktion das Wort.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/6149416 |
Wahlperiode | 18 |
Sitzung | 137 |
Tagesordnungspunkt | Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen |