03.12.2015 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 143 / Tagesordnungspunkt 7

Katja KeulDIE GRÜNEN - Antwort auf den Terror

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Kollege Otte, ich glaube, etwas komplexer als Ihre vereinfachte Sicht der Dinge ist es schon. Aber wahrscheinlich lässt es sich damit etwas einfacher leben.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der LINKEN – Henning Otte [CDU/CSU]: Haben Sie nicht zugehört?)

Zum Antrag der Linken. Ihr Antrag wirft eine gute und berechtigte Frage auf, zieht dann aber am Ende die falschen Schlussfolgerungen, wenn es um Artikel 42 Lissabon-Vertrag geht.

(Zuruf der Abg. Sevim Dağdelen [DIE LINKE])

Die berechtigte Frage lautet: Lassen sich Terroristen mit Militäreinsätzen und Krieg bekämpfen? Die Attentäter von Paris haben ein furchtbares Verbrechen begangen. Sie waren französische und belgische Staatsbürger, sind bei uns in Europa aufgewachsen und haben sich hier bei uns radikalisiert. Dringende Hilfeleistungen für Frankreich sind vor allem ein besserer Austausch von polizeilichen Informationen, Zusammenarbeit bei der Prävention, aber auch bei der Kontrolle der EU-Außengrenzen.

Was Terroristen mit Sicherheit nicht abschrecken wird, ist die Bombardierung von Syrien, im Gegenteil. Es ist genau das, was der IS erreichen wollte: den verhassten Westen in einen Krieg hineinziehen, den er nicht gewinnen kann. Die Bomben werden dem IS weiteren Zulauf sichern, sie werden die Heimat der Syrer weiter zerstören, aber sie werden das Problem nicht lösen. Der IS kann sich überall dorthin zurückziehen, wo Militäreinsätze staatliche Strukturen zerstört und rechtsfreie Räume hinterlassen haben, wie es in Libyen längst der Fall ist. Damit dürfte klar sein: Der IS kann militärisch nicht besiegt werden.

Jetzt kommen wir zu der nächsten Frage: Dürfen wir überhaupt militärisch reagieren, oder sind wir gar dazu verpflichtet, und was hat Artikel 42 Lissabon-Vertrag damit zu tun? Artikel 42 Lissabon-Vertrag spricht zunächst einmal von einem „bewaffneten Angriff“. Ich denke schon, dass man das Attentat von Paris als bewaffneten Angriff bezeichnen kann. Frankreich ist getroffen, und wir schulden unseren Freunden und Nachbarn unsere Solidarität und alle in unserer Macht stehende Hilfe und Unterstützung. Daran habe ich keinen Zweifel.

Artikel 42 enthält aber noch eine Einschränkung: Alle Maßnahmen müssen im Einklang mit Artikel 51 der UN-Charta stehen. Das versteht sich eigentlich von selbst: Maßnahmen, die der UN-Charta widersprechen, können nicht geschuldet sein. Was also sind die Grenzen der Selbstverteidigung nach Artikel 51? Nach dem Notwehrprinzip darf sich ein Staat gegen einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff zur Wehr setzen. Ein allgemeines präventives Staatsnotwehrrecht, wie es die USA für sich seit 15 Jahren als War on Terror reklamieren, gibt es im Völkerrecht nicht.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das hat sogar der eigene Supreme Court so gesehen.

Das bedeutet, dass man einen Terroranschlag im eigenen Land nicht ohne Weiteres als andauernden gegenwärtigen Angriff qualifizieren kann, und wenn, dann stellt sich die Frage, ob dieser Angriff einem anderen Staat zugerechnet werden kann. Es dürfte auf der Hand liegen, dass wir den IS nicht als Staat anerkennen wollen und dass die Bombardierung ohne Einwilligung des Regimes die staatliche Souveränität Syriens verletzt. Dem syrischen Regime können die Angriffe von Paris aber eindeutig nicht zugerechnet werden. Auch die hoch umstrittene Hilfskonstruktion des Safe Harbor, auf die man nach 9/11 zurückgegriffen hat, kommt hier nicht in Betracht, da das syrische Regime dem IS keinesfalls Zuflucht bietet, sondern diesen vielmehr selbst bekämpft. Man kann es drehen und wenden wie man will: Die Bombardierung Syriens ohne Einwilligung des Regimes und ohne Autorisierung nach Kapitel VII der UN-Charta ist und bleibt völkerrechtswidrig.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der LINKEN – Henning Otte [CDU/CSU]: Fragen Sie doch Herrn Assad!)

Daran kann auch der Lissabon-Vertrag nichts ändern. Als Vertrag zwischen EU-Mitgliedern kann er selbstverständlich keine Gewaltanwendung zulasten Dritter legitimieren. Eine völkerrechtswidrige Handlung kann auch nach Artikel 42 Lissabon-Vertrag gar nicht geschuldet sein. Nicht einmal die Bundesregierung behauptet, Artikel 42 sei Grundlage für einen Militäreinsatz. Sie erwähnt diesen Artikel zwar hier und da, um etwas Verwirrung zu stiften

(Lachen des Abg. Niels Annen [SPD])

und darüber hinwegzutäuschen, dass ihre Berufung auf Artikel 51 UN-Charta nicht wirklich trägt. Am Ende bleibt es aber genau dabei, dass sie sich als Grundlage für den Militäreinsatz einzig und allein auf das Notwehrrecht beruft.

Ich bedaure allerdings schon, dass der linke Mythos von der Militarisierung der EU im Lissabon-Vertrag durch die Argumentation der Bundesregierung Auftrieb erhält. Wer aber noch bereit ist, genau hinzusehen, wird erkennen: Es bleibt ein Mythos. Die EU ist kein Militärbündnis,

(Wolfgang Gehrcke [DIE LINKE]: Wird sie aber noch werden!)

und Artikel 42 Absatz 7 Lissabon-Vertrag ist nicht die Ausrufung des Bündnisfalles.

(Wolfgang Gehrcke [DIE LINKE]: Ja!)

Der Beschluss vom 17. November 2015 ist eine symbolisch starke Geste, die den politischen Willen zur Unterstützung Frankreichs ausdrückt. Dieser Beschluss ist völlig berechtigt, und er sollte keineswegs zurückgenommen werden.

Vielen Dank.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Wolfgang Gehrcke [DIE LINKE]: Den Schluss habe ich nicht verstanden! Das habe ich wirklich nicht verstanden!)

Das Wort hat der Kollege Thomas Hitschler für die SPD-Fraktion.

(Beifall bei der SPD)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/6245272
Wahlperiode 18
Sitzung 143
Tagesordnungspunkt Antwort auf den Terror
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