17.12.2015 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 146 / Tagesordnungspunkt 8

Johannes FechnerSPD - Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Lade Interface ...
Anmelden oder Account anlegen






Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer! 40 000 Syndikusanwältinnen und -anwälte standen nach den Urteilen des Bundessozialgerichtes in der Tat vor der Frage, wie es mit ihrer Altersversorgung weitergeht. Deshalb haben auch wir uns als SPD dafür eingesetzt, diesen betroffenen Anwälten Rechtssicherheit für ihre bewährte Altersvorsorge in den Versorgungswerken zu geben, und haben zugleich die Urteile zum Anlass genommen, den Status der Syndikusanwälte grundlegend zu regeln. Für diese – zugegeben – Sonderbehandlung der Juristen im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern gibt es aus unserer Sicht Gründe.

(Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Die SPD war doch auch immer für eine Erwerbstätigenvorsorge!)

Die Syndikusanwälte hatten auf ihre Altersvorsorge bei den Versorgungswerken vertraut und sich darauf eingestellt.

Die Versorgungswerke haben auf diese Versichertengruppe gesetzt, die ihnen ja Einnahmen sichert.

Und schließlich gibt es viele sinnvolle Berufswechsel bei Juristen aus Anwaltskanzleien in Unternehmen und Verbände, und diese Wechsel hätten wir behindert, wenn wir es so geregelt hätten, dass damit immer ein Wechsel des Altersvorsorgesystems verbunden gewesen wäre.

Aus diesen Gründen wollen wir für die Syndikusanwälte Rechtssicherheit schaffen, und genau das tun wir mit diesem Gesetz, liebe Kolleginnen und Kollegen.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)

Und wir regeln den Status des Syndikusanwaltes gesetzlich, zum Beispiel, dass ein Syndikusanwalt in bestimmten Verfahren seinen Arbeitgeber nicht vertreten darf, etwa in Verfahren vor dem Landgericht. Das ist ein Gebot der Fairness, um ein Ungleichgewicht zwischen den Prozessparteien zu verhindern. Denn große Unternehmen, die eine Rechtsabteilung haben und sich dort durch ihren eigenen Syndikusanwalt vertreten lassen können, haben ein geringeres Prozessrisiko und damit ein geringeres Kostenrisiko als eine Einzelperson oder kleinere Unternehmen, die einen externen Rechtsanwalt bezahlen müssen.

Eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung haben wir in der Tat intensiv diskutiert, aber letztlich davon abgesehen, obwohl es sicherlich Gründe dafür gegeben hätte im Sinne des Grundsatzes „Gleichheit für alle“. Aber wir haben in vielen Gesprächen den Eindruck gewonnen, dass es gar nicht so viele Konstellationen gibt, in denen für einen Syndikusanwalt eine Haftungsgefahr besteht, und insbesondere weil die Verbände und die Betroffenen selber diese Haftpflichtversicherung gar nicht wollten, haben wir gesagt: Wir können hierauf verzichten. – Dass die Union uns in einem für uns sehr wichtigen Punkt bei dem Gesetzgebungsvorhaben entgegengekommen ist, war dann auch ein wichtiger Grund für uns, hier diesen Verzicht zu erklären.

Und schließlich – das war uns als Sozialdemokraten ganz wichtig –: Die Syndikusanwälte bekommen keine strafprozessualen Privilegien, haben also kein Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf das, was ihnen im Unternehmen anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Beschlagnahmen und Telefonüberwachungen sind möglich. Das ist auch gut so; denn alle Beschäftigten in einem Unternehmen sind bei strafrechtlichen Ermittlungen als Zeugen zu Aussagen verpflichtet. Das muss auch für die Mitarbeiter in den Rechtsabteilungen dieser Unternehmen gelten. Wir wollen, dass Wirtschaftskriminalität effektiv verfolgt werden kann. Deshalb müssen Staatsanwaltschaften auch in Rechtsabteilungen in Unternehmen ermitteln können, meine sehr geehrten Damen und Herren.

Kurzum: Mit diesem Gesetz schaffen wir Rechtssicherheit für die Syndikusanwälte, die nun gesichert in den Versorgungswerken bleiben können, und wir schaffen klare gesetzliche Regelungen für deren Status und deren Befugnisse. Deshalb ist es ein gutes Gesetz, dem wir heute hier im Bundestag zustimmen sollten und dem morgen auch der Bundesrat zustimmen sollte, damit dieses Gesetz zum 1. Januar 2016 in Kraft treten kann.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/6304096
Wahlperiode 18
Sitzung 146
Tagesordnungspunkt Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
00:00
00:00
00:00
00:00
Keine