15.01.2016 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 150 / Tagesordnungspunkt 20

Richard PitterleDIE LINKE - Insolvenzanfechtungsrecht

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Gäste auf der Tribüne! Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie arbeiten seit einigen Jahren in einem kleinen Familienunternehmen. Es herrscht ein angenehmes Betriebsklima. Kollegen und Kolleginnen treffen sich auch in der Freizeit. Die Tür der Chefin oder des Chefs ist immer offen. Eine durchaus realistische Vorstellung! Wie wir im Zuge der Erbschaftsteuerdebatte immer wieder gehört haben, sind kleine Familienunternehmen das Rückgrat der deutschen Wirtschaft; denn sie beschäftigen Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Stellen wir uns weiter vor: Im Unternehmen wird seit einiger Zeit gemunkelt, dass es dem Unternehmen nicht gut ginge. Die Aufträge würden wegbrechen, Kreditgeber ließen sich Zeit mit Zusagen, Vertragspartner mahnten Zahlungen an. Die Chefin oder der Chef räumt ein, dass es Probleme gibt: Das Gehalt werde gezahlt, aber wohl später, wohl weniger. Wenn sich alle anstrengten, den Gürtel enger schnallten, dann sei die Krise aber bald überwunden.

Leider wird die Krise nicht überwunden. Nach Monaten des Zitterns steht der Insolvenzverwalter in der Tür. Und er bringt ein paar Briefe mit: keine Dankes- oder Motivationsschreiben, sondern Zahlungsaufforderungen, Aufforderungen an die Belegschaft, die letzten nachgezahlten Gehälter unverzüglich zu erstatten, damit sie allen Gläubigern zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung stünden. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien Schuldner der Insolvenzmasse, da sie die prekäre Situation ihres Unternehmens schließlich gekannt hätten.

Das mag wie eine Räuberpistole klingen. Oder? Aber das ist seit der Insolvenzrechtsreform 1999 gesetzliche Realität und Praxis. Zuvor galt Jahrzehnte das sogenannte Arbeitnehmerprivileg der Konkursordnung. Danach blieben rückständige Lohnforderungen der letzten sechs Monate unangetastet. Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren gegenüber anderen Gläubigern bevorrechtigt. Mit der Insolvenzrechtsreform wurden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einfachen Gläubigern degradiert, die auf sich gestellt gegen Vertreter von Banken und Großgläubigern in den Verteilungskampf um den Trog mit den Vermögensresten geschickt wurden. Man kann sich vorstellen, wer da den Kürzeren gezogen hat.

Zum Glück für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat das Bundesarbeitsgericht die Anfechtungen der Gehaltszahlungen durch die Insolvenzverwalter nicht länger geduldet. Es wandte die Insolvenzordnung unter Achtung tragender Verfassungsprinzipien wie des Sozialstaatsprinzips an und erhöhte den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Trotz dieser Entscheidung wurden weiterhin Lohnzahlungen durch Insolvenzverwalter angefochten. Sie beriefen sich auf die Rechtsprechung eines anderen Obergerichts: Der Bundesgerichtshof für Zivilsachen warf dem Bundesarbeitsgericht vor, die Grenzen der Verfassung verlassen zu haben und den gesetzgeberischen Willen zu missachten. Daher sind wir als Gesetzgeber gefordert, gesetzliche Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verabschieden.

(Beifall bei der LINKEN)

Die Argumente der Gegner einer solchen Regelung überzeugen nicht. Die beschworene heilige Kuh der Gläubigergleichbehandlung mag ein altrömisches Prinzip sein. Doch nicht altrömische Prinzipien, sondern das Grundgesetz ist unser Maßstab. Das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Grundgesetz ist im Lichte des Sozialstaatsprinzips anzuwenden. Und während Forderungen von Banken und Großgläubigern häufig nur Rechnungsposten in der Buchführung sind, ist Arbeitslohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schlicht existenziell. Der Gesetzgeber ist gefordert, Schutz nach Schutzbedürftigkeit zu gewähren. Der BGH meint, es wäre dabei Aufgabe des Staates, sozialrechtliche Schutzlücken durch staatliche Leistungen auszugleichen. Für die Linke ist es die Aufgabe des Staates, unter den Gläubigern eine gerechte Verteilung zu regeln.

(Beifall bei der LINKEN)

Im Steuerrecht wird nach Leistungsfähigkeit besteuert. Auch das Insolvenzrecht muss sich bei der Verteilung daran orientieren. Es kann nicht Aufgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein, den Topf für Banken und Großgläubiger wieder aufzufüllen, um dann zum Bittsteller beim Staat zu werden.

Der vorliegende Entwurf ist ein wichtiger Anstoß. Lassen Sie uns in den Beratungen dafür sorgen, dass den Ansprüchen, wie sie im Regierungsentwurf zur Insolvenz­ordnung von 1992 formuliert werden, Rechnung getragen wird. Dort heißt es – ich zitiere –:

Insolvenzrecht soll, wie alles Recht im demokratischen und sozialen Rechtsstaat, einen gerechten Ausgleich schaffen, den Schwächeren schützen und Frieden stiften.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der LINKEN – Dr. Patrick ­Sensburg [CDU/CSU]: So viel Lob der Linken für eine Initiative der Union!)

Das Wort hat die Kollegin Elisabeth Winkelmeier-­Becker für die CDU/CSU-Fraktion.

(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/6424265
Wahlperiode 18
Sitzung 150
Tagesordnungspunkt Insolvenzanfechtungsrecht
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