14.04.2016 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 164 / Tagesordnungspunkt 14

Christian PetrySPD - Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz

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Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Frau Karawanskij, der kollektive Verbraucherschutz ist im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes bei der BaFin verankert worden; das haben wir bereits gemacht. Den stärken wir natürlich noch und werden das fortführen; denn das ist eine wichtige Aufgabe. Sie haben zu Recht gesagt, dass der Verbraucher auf Augenhöhe mit demjenigen stehen muss, der Papiere ausgibt oder Vermittler ist. Dafür muss es letztendlich auch entsprechende Schutzinstrumentarien geben.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein umfangreiches Werk. Herr Dr. Meister hat uns wieder einmal etwas vorgelegt, was teilweise sehr schwer zu lesen ist. Das liegt nicht an Herrn Dr. Meister, sondern tatsächlich an der Materie. Marktmissbrauchsrichtlinie, Marktmissbrauchsverordnung, Verordnung über Zentralverwahrer sowie die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte werden in deutsches Recht überführt. Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs lassen sich schwierige Formulierungen finden, die das Verständnis erschweren. Das Ganze ist sehr kompliziert; da muss man erst einmal durchsteigen. Aber das Ziel ist klar: Wir wollen Verbraucherschutz, wir wollen Transparenz, und wir wollen stabile Märkte. Aber wir wollen auch den Marktzugang, den Handel und den Markt als solchen nicht überregulieren; er soll auch stattfinden. So muss es möglich sein, in kleineren Einheiten, zum Beispiel in kleinen Sparkassen, eine umfängliche und gute Beratung zu bekommen. Auch dort müssen alle Produkte angeboten werden können. Wir dürfen das Ganze nicht so überfrachten, dass in kleineren Einheiten nicht mehr alles angeboten werden kann.

Durch die europäischen Vorgaben werden bestehende Sanktionsmaßnahmen technologischen Entwicklungen wie dem Hochfrequenzhandel angepasst. Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der BaFin werden gestärkt, Basisinformationsblätter verpflichtend eingeführt. Zudem werden, wie Kollege Hauer schon gesagt hat, die Strafvorschriften bei ordnungswidrigem, also bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten verschärft. Wir haben hier darüber debattiert, ob es vielleicht möglich ist, leichtere Verstöße mit geringfügigeren Sanktionen zu ahnden bzw. sogar ganz herauszunehmen. Wir haben uns dafür nicht entschieden. Es bleibt dabei, dass alles, was in diesem Bereich vorfällt, strafrechtlich verfolgt werden kann. Wer in schwerwiegenden Fällen vorsätzlich handelt und Marktergebnisse manipuliert, kann fortan mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Als „besonders strafwürdig“ werden schwerer Betrug, die organisierte, also die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung eines Betrugs sowie die Weitergabe von Insiderinformationen angesehen. Bei leichtfertigem Handeln ist neben der Geld- eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich.

Gerne wäre ich an dieser Stelle auf die Kritik von Herrn Schick eingegangen. Ich gehe davon aus, dass er seine Rede zu Protokoll gegeben hat, weil er in einem Untersuchungsausschuss sitzt. Aber er wollte wohl etwas zu Whistleblowern und den Beiträgen, die diese leisten, sagen. Ich nehme das jetzt trotzdem einmal auf. Wir sind sehr froh, dass diese Personen einen bedeutenden Beitrag zur Aufdeckung verschiedener Sachverhalte leisten. Sie müssen auch geschützt werden. Durch das Gesetz wird ein nationales Whistleblower-System bei der BaFin als Meldeplattform eingeführt. Zeitgleich regeln Änderungen im Börsengesetz die Einführung unternehmensspezifischer Hinweisgebersysteme. Die Kritik der Opposition an diesen Regelungen ist allerdings ein bisschen zu weit gegangen; denn ein effektiver Schutz ist gegeben. Die mit dem Gesetz zu beschließenden Regelungen stellen eindeutig klar, das Whistleblower, die Informationen beispielsweise an die BaFin weitergeben, geschützt sind.

Eine weitere wichtige Regelung betrifft die Finanzvermittler. Auf dem Zweitmarkt werden sie nun auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes auch durch die BaFin beaufsichtigt. Wie Sie wissen, hätten wir das gerne genauso für den Erstmarkt geregelt. Das wäre nichts Neues gewesen; denn das haben wir so schon beim Kleinanlegerschutz geregelt. Hier konnten wir uns noch nicht durchsetzen. Wir werden aber dranbleiben. Es werden ja auch noch andere Diskussionen kommen. Möglicherweise werden wir es schaffen – das ist der sachliche Grund –, dass die entsprechenden Anlagevermittlungen dort kontrolliert werden, wo wir die höchste Kompetenz der Kontrolle und der Aufsicht vermuten, nämlich bei der BaFin.

Mit Blick auf das vorliegende Gesetz bleibt festzuhalten, dass wir innerhalb der EU verbindliche, einheitliche Maßnahmen umsetzen, die helfen, Marktmissbrauch künftig zu vermeiden. Damit stärken wir den Anlegerschutz nachhaltig und fördern die Integrität der Märkte. MiFID II und MiFIR werden erst noch kommen. Wir hätten das gerne zusammen gemacht. Leider müssen wir da noch etwas warten. Aber das wird der nächste Schritt sein. 40 Regelungen haben wir bereits gemacht. 41 werden es nun sein. Es werden noch mehr für mehr Transparenz kommen.

Zum Schluss. Das angekündigte Abstimmungsverhalten der Opposition, nämlich die Enthaltung, begreifen wir als die höchste Form des Lobs. Dafür herzlichen Dank!

In diesem Sinne: Glück auf!

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU – Susanna Karawanskij [DIE LINKE]: Ist aber schön, dass Sie mich zitieren!)

Vielen Dank. – Da der Kollege Dr. Gerhard Schick seine Rede zu Protokoll gegeben hat , hat jetzt Sarah Ryglewski, SPD-Fraktion, das Wort.

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/6754583
Wahlperiode 18
Sitzung 164
Tagesordnungspunkt Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz
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