Detlef SeifCDU/CSU - Streichung des § 103 StGB
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Ich wollte eigentlich eine rechtspolitische Rede halten und mich im Wesentlichen nur an den Rechtsvorschriften entlang bewegen. Aber einiges, was die Kollegen Ströbele und Petzold gesagt haben, kann so nicht stehen bleiben, weil es nicht richtig ist.
Kollege Ströbele hat eingeleitet mit den Worten: Wenn § 103 des Strafgesetzbuches abgeschafft wird, ist das Strafverfahren gegen Böhmermann beendet.
(Hans-Christian Ströbele [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Ja!)
Meine Damen und Herren, das ist rechtlich falsch.
(Harald Petzold [Havelland] [DIE LINKE]: Nein, das ist richtig! – Weitere Zurufe von der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Erdogan hat einen Strafantrag nach § 185 des Strafgesetzbuches gestellt.
(Harald Petzold [Havelland] [DIE LINKE]: Den hat er zusätzlich gestellt!)
Allein deshalb wird ein Strafverfahren durchgeführt. § 103 des Strafgesetzbuches ist eine Spezialvorschrift;
(Dr. Anton Hofreiter [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Das hat Herr Ströbele aber auch betont! Sie haben offensichtlich nicht einmal zugehört!)
sie führt zu einer Strafverschärfung. Aber es ist unwahr, wenn man sagt, das Verfahren wäre dann beendet. Nein, es wird ein Verfahren durchgeführt,
(Beifall bei der CDU/CSU)
und zwar von der Justiz.
(Katja Keul [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Von wem sonst?)
– Ja, von wem sonst?
Meine Damen und Herren, eines ist doch klar: Presse- und Meinungsfreiheit sind ein hohes Gut. Satire ist zulässig, ganz klar.
(Harald Petzold [Havelland] [DIE LINKE]: Ach! – Dr. Anton Hofreiter [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Echt? Da haben wir ja Glück gehabt!)
Aber, Herr Petzold, zu behaupten, dass man, wenn § 103 des Strafgesetzbuches bestehen bleibt, in seiner Meinungsfreiheit, in der Pressefreiheit beeinträchtigt ist, ist nicht richtig. Ich stelle immer wieder fest – insbesondere in der Bevölkerung, aber auch bei den Medien, teilweise auch bei Kollegen –, dass nicht allgemein bekannt ist, was Böhmermann in seinem angeblichen Schmähgedicht gesagt hat. Da werden nur Fetzen herausgerissen. Ich wollte es eigentlich nicht; aber ich lese Ihnen das einmal vor, damit man weiß, was hier überhaupt gesagt worden ist:
(Harald Petzold [Havelland] [DIE LINKE]: Jetzt wird’s lustig!)
Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdogan, der Präsident. Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner, selbst ein Schweinefurz riecht schöner.
(Christian Flisek [SPD]: Jetzt passen Sie aber auf, dass Sie keine Anzeige bekommen! Das geht nämlich ganz schnell!)
Er ist der Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt. Am liebsten mag er Ziegen ficken und Minderheiten unterdrücken, Kurden treten, Christen hauen und dabei Kinderpornos schauen. Und selbst abends heißt’s statt schlafen, Fellatio mit hundert Schafen. Ja, Erdogan ist voll und ganz ein Präsident mit kleinem Schwanz. Jeden Türken hört man flöten, die dumme Sau hat Schrumpelklöten. Von Ankara bis Istanbul weiß jeder, dieser Mann ist schwul,
(Zurufe vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
pervers, verlaust und zoophil – Recep Fritzl Priklopil. Sein Kopf so leer wie seine Eier, der Star auf jeder Gangbang-Feier. Bis der Schwanz beim Pinkeln brennt, das ist Recep Erdogan, der türkische Präsident.
(Christian Flisek [SPD]: Das hätte jetzt nicht sein müssen!)
Meine Damen und Herren, darüber brauche ich nicht lange nachzudenken: Hier werden Ressentiments bedient. Hier wird eine Person in ihrer Ehre ganz klar angesprochen. Die Justiz hat zu entscheiden, ob diese Ausdrucksweise in dieser Form noch gedeckt ist von der Meinungs- und Pressefreiheit, und zwar unabhängig von § 103 des Strafgesetzbuches.
(Christian Flisek [SPD]: Jetzt haben Sie das Gedicht auch aus dem Kontext gerissen!)
Aber lassen Sie das einmal in Gänze auf sich wirken, ohne Ansehen der Person.
(Harald Petzold [Havelland] [DIE LINKE]: Das war jetzt aus dem Zusammenhang gerissen, Herr Kollege! Unglaublich!)
Versetzen Sie sich in Erdogan, und überlegen Sie, wie Sie dazu stehen würden.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Jetzt kommen wir zur Rechtsdogmatik. Richtig ist, dass § 103 des Strafgesetzbuches eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu den allgemeinen Beleidigungsvorschriften nach § 185 ff. vorsieht. Voraussetzung ist die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts – der Kollege Ullrich hat das auch vorgetragen –, eines ausländischen Regierungsmitglieds, das sich in Deutschland aufhält, oder des Leiters einer diplomatischen Vertretung, also insbesondere eines Botschafters. Die Tathandlung muss in der Tat zunächst einmal den allgemeinen Beleidigungsvorschriften entsprechen, also allgemeine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung, und das legt dann den Schluss nahe: Aha, es handelt sich um ein typisches spezielles Beleidigungsdelikt. – Das Argument von den Grünen und den Linken ist: Die Würde des Menschen ist gleich, die Ehre ist gleich, und deshalb dürfe hier keine Ungleichbehandlung erfolgen.
Meine Damen und Herren, die Strafverfolgung findet nur statt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem Staat, dessen Staatspräsident beleidigt worden ist, diplomatische Beziehungen unterhält. Die Gegenseitigkeit muss verbürgt sein, zum Zeitpunkt der Tatbegehung und zum Zeitpunkt der Prozessführung. Es muss ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegen. Dieses zusätzliche Strafverlangen der türkischen Regierung über die Botschaft – neben dem Strafantrag von Erdogan – ist auch erfolgt. Die Bundesregierung – das heißt in dem Fall insbesondere der Außenminister, auch wenn die Kanzlerin das erklärt hat – muss die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt haben.
Es ist richtig, dass die Vorschrift auf die Historie zurückgeht: Preußisches Allgemeines Landrecht, 1794. Etliche Länder des Deutschen Bundes haben die Vorschrift übernommen. Sie wurde auch ins Reichsstrafgesetzbuch aufgenommen. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde sie zunächst gestrichen. Warum? Weil Deutschland keine außenpolitischen Beziehungen unterhalten durfte, weil es keine Außenpolitik mehr machen durfte. Deshalb war der Zweck der Vorschrift, nämlich der Schutz der außenpolitischen Beziehungen, entfallen.
Insoweit ist die Rechtsvorschrift erst 1953 eingeführt worden, in etwas modifizierter Form. Es ist also keine Vorschrift, die in dieser Form seit etlichen Hundert Jahren bestanden hätte. Wörtlich heißt es in der Begründung – der Kollege Ullrich hat es schon allgemein ausgeführt –:
Solche Handlungen können geeignet sein, das friedliche Zusammenleben Deutschlands mit anderen Völkern zu beeinträchtigen, und sind daher im Interesse der Völkergemeinschaft unter Strafe zu stellen. …
Die besondere Strafwürdigkeit der Tat ergibt sich daraus, daß sich in dem Angegriffenen die ausländische Staatshoheit verkörpert. Es handelt sich um den Schutz der zwischenstaatlichen Beziehungen und nicht um den besonderen Schutz der Ehre einer Einzelperson.
So schon der Gesetzgeber in der Begründung aus dem Jahr 1953. Es ist somit erkennbar falsch, wenn man sich hier auf den Gleichheitsgrundsatz bezieht. Schutzgut sind die internationalen Beziehungen.
Man muss daher wohl überlegen, wenn man an dieser Vorschrift Änderungen vornimmt, dass sie in einem System des Schutzes der internationalen Rechtsbeziehungen im Strafgesetzbuch steht. Die Kanzlerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass man hier genau hingucken muss, ehe man Änderungen vollzieht.
(Zuruf des Abg. Hans-Christian Ströbele [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])
Auch die Vorschriften „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ oder „Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens“ verfolgen letztlich nicht den Ehrschutz. Die eine Vorschrift verfolgt den Schutz des Amtes des Bundespräsidenten. Personen, die in der Öffentlichkeit eine politische Tätigkeit ausüben, sind geschützt vor öffentlich ausgesprochener übler Nachrede oder Verleumdung, vor Tatsachenbehauptungen, die sich auf das Amt beziehen, weil sie sonst Gefahr laufen, in ihrer Amtsführung beeinträchtigt zu werden. Was ist daran falsch, jemanden, der eine Straftat begeht, nämlich sich ganz klar einer üblen Nachrede oder Verleumdung schuldig macht und damit die politische Existenz einer Person, die ein Amt ausübt, gefährdet, einer gewissen Strafverschärfung zu unterstellen? Man muss hier ganz genau hingucken.
Der letzte Punkt. Mit dem Entwurf der Grünen ist es schwierig; er besteht nur aus drei Sätzen. Da ist bei den Linken schon mehr Differenzierung vorhanden.
(Katja Keul [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Wir wollten es Ihnen einfach machen!)
Bei dem Streichen der Strafverfolgungsermächtigung muss man unterscheiden; das ist schon gesagt worden. Einmal ist das an das Antragsdelikt anzulehnen; ich glaube, Kollege Ullrich hat das auch gesagt. Wenn zum Beispiel eine Körperschaft beleidigt wird, muss die Körperschaft der Verfolgung zustimmen. Wenn der Bundespräsident verunglimpft wird, muss er ihr zustimmen. Das ist quasi wie beim Antragsdelikt. Darüber hinaus gibt es aber auch noch andere Strafverfolgungsermächtigungen – ich komme dann auch gleich zum Ende; die Zeit ist fast abgelaufen –, und zwar im Bereich der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat. Bei der Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat und der Terrorismusfinanzierung, nämlich in den Fällen, in denen zumindest ein Teil der Tatbegehung außerhalb der Europäischen Union stattgefunden hat, soll der als außenpolitisch sinnvoll erachteten Handhabung dieser Rechtsvorschrift Rechnung getragen werden. Das ist der Grund, warum der Justizminister hier letztlich die Ermächtigung erteilen muss. Auch bei dieser Vorschrift macht es Sinn, sie in dieser oder zumindest ähnlicher Form beizubehalten.
Was Sie heute vorgelegt haben, ist ein Schnellschuss. Diese Vorschriften dürfen angesichts der Systematik des Gesetzes und der Wichtigkeit des Themas nicht einzelfallbezogen, sondern müssen ohne Ansehen der Person angegangen werden.
Herr Kollege, es wäre schön, wenn Sie Ihren Worten Taten folgen lassen.
(Beifall des Abg. Harald Petzold [Havelland] [DIE LINKE])
Jetzt kommt meine Tat.
Sie müssen zum Schluss kommen.
Deshalb: Heute keine Änderung, erst darüber nachdenken, beraten, Sachverständigenanhörung, und dann sehen wir weiter.
Vielen Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Als nächste Rednerin hat Renate Künast von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen das Wort.
Source | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
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Electoral Period | 18 |
Session | 170 |
Agenda Item | Streichung des § 103 StGB |