Katja KeulDIE GRÜNEN - Rechtslage bei Samenspende
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Samenspende ist ein seit über vier Jahrzehnten praktiziertes Verfahren. Tausende von Familien sind auf diesem Wege gegründet worden. Dennoch fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung und damit an einer rechtlichen Absicherung aller Beteiligten. Mit unserem heutigen Antrag machen wir konkrete Vorschläge für eine solche gesetzliche Regelung. Im Zentrum unserer Überlegungen stehen zunächst einmal die Interessen des durch die Samenspende entstandenen Kindes, das aufgrund der Rechtsunsicherheit noch immer vor der Schwierigkeit steht, die erforderlichen Informationen über seine Abstammung zu erhalten. Seit Jahren ist unbestritten, dass die Kenntnis der eigenen Abstammung zentral bei der eigenen Identitätsfindung sein kann und die Unkenntnis zu gravierenden psychologischen Belastungen führen kann. Deswegen ist eine anonyme Samenspende auch nicht zulässig. Klar ist auch, dass nicht jede oder jeder diese Kenntnis haben will oder haben muss. Aber denjenigen, für die es wichtig ist, müssen wir zur Durchsetzung ihres Anspruches verhelfen.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der LINKEN)
Das Verfassungsgericht hat seit den 80er-Jahren mehrfach klargestellt, dass die Kinder einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Auskunft gegenüber ihren Eltern haben. Was sie bisher nicht haben, ist ein Anspruch gegen einen Dritten auf Durchführung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Der einzige rechtliche Weg liegt bislang in der Anfechtung ihres rechtlichen Vaters und der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den vermutlichen biologischen Vater, soweit bekannt. Genau dort liegt das Problem.
Das Recht der Kinder auf Anfechtung der Vaterschaft kontrahiert deren Anspruch auf Auskunft über ihre Abstammung. So müssen die Samenbanken zwar gewisse Daten vorhalten; in der Praxis machen sie aber alles, um aus ihrer Sicht ihre Kunden zu schützen und ihr Geschäftsmodell zu erhalten. Es gibt daher einen sehr unterschiedlichen Umgang mit den Auskunftspflichten gegenüb er den Kindern, bis hin zur gezielten praktischen Verhinderung. Dabei geht es den Kindern so gut wie nie um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen oder Erb ansprüchen gegen den Samenspender, sondern schlicht um die Kenntnis ihrer Abstammung.
Was also tun? Wie können wir gleichzeitig Rechtssicherheit für die Spenderkinder, Wunscheltern und Spender schaffen? Unser Vorschlag:
Als Allererstes sollte der bislang verfassungsrechtlich unbestrittene Auskunftsanspruch der Kinder gesetzlich verankert werden, auch gegenüber den Samenbanken.
Als Zweites sollte es schon vor der Zeugung möglich werden, in einer Elternschaftsvereinbarung die rechtliche Elternschaft des Wunschvaters vertraglich und verbindlich zu regeln. Das schafft nicht nur Sicherheit bei Spenden über Samenbanken, sondern gerade auch bei sogenannten vertraulichen Spenden im privaten Umfeld, vor allen Dingen, wenn die Eltern nicht verheiratet sind.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Diese Vereinbarung sollte beim Jugendamt protokolliert und mit einer entsprechenden Belehrung über den zukünftigen Umgang mit dem Auskunftsrecht gegenüber dem Kinde zu dessen Wohl verbunden sein.
Drittens müssen wir künftig dem Kind einen gesetzlichen Weg verschaffen, die biologische Vaterschaft des Spenders feststellen zu lassen, ohne dabei die rechtliche Vaterschaft infrage zu stellen.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der LINKEN)
Eine solche gerichtlich festgestellte biologische Vaterschaft ohne Statusänderung haben wir bereits vor einigen Jahren ins Gesetz eingeführt, als es um die Durchsetzung von Umgangsrechten des biologischen Vaters ging. Es handelt sich also nicht um eine völlig neue Konstruktion. Nur wenn dem Kind ein solcher Weg zur Verfügung steht, ist es verfassungsrechtlich vertretbar, im Gegenzug das Anfechtungsrecht des Kindes gegenüber dem rechtlichen Vater mittels einer Elternschaftsvereinbarung auszuschließen. Im Ergebnis wirkt die Elternschaftsvereinbarung wie eine Adoption, bei der das Kind ebenfalls kein Anfechtungsrecht erhält.
Nach diversen Gesprächen im Vorfeld mit den Verbänden sowohl der Eltern als auch der Kinder kann ich Ihnen sagen, dass der Ausgleich der durchaus gegenläufigen Interessen alles andere als banal ist. Die Eltern wünschen keinen zusätzlichen Druck hinsichtlich der Aufklärung ihrer Kinder durch einen Eintrag im Geburtenregister, während die Spenderkinder ins Feld führen, dass die Aufklärungsrate mit geschätzten 10 Prozent nach wie vor viel zu niedrig sei. Auf der anderen Seite wollen die Spenderkinder gern an ihrem Anfechtungsrecht gegenüber dem rechtlichen Vater festhalten, was aber die Rechtsunsicherheit aufseiten der Spender nicht aufheben würde.
Ich glaube, dass unser Vorschlag das ausgewogene Ergebnis eines Abwägungsprozesses zwischen Auskunftsanspruch auf der einen Seite und Anfechtungsrecht auf der anderen Seite ist. Ich bin gespannt auf die weiteren Beratungen und die entsprechenden Vorschläge der Regierungsseite.
Vielen Dank.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Vielen Dank. – Als nächste Rednerin hat Dr. Sabine Sütterlin-Waack das Wort.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/6888970 |
Wahlperiode | 18 |
Sitzung | 173 |
Tagesordnungspunkt | Rechtslage bei Samenspende |