02.06.2016 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 173 / Tagesordnungspunkt 9

Jörn WunderlichDIE LINKE - Rechtslage bei Samenspende

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Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Jedes Kind hat das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung; wir haben es mehrfach gehört. In Deutschland ist dieses Recht sogar verfassungsrechtlich geschützt; das haben wir auch schon gehört. 1989 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dieses Recht vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht – Sie haben es gesagt, Frau Kollegin Sütterlin-Waack – aus Artikel 2 und Artikel 1 Grundgesetz umfasst wird. Das war 1989, also vor 27 Jahren. Das entspricht genau der Altersgrenze für die noch das KJHG gilt. Ich denke, es wird langsam Zeit, dass sich etwas tut. Das geschieht auch nicht, wie die Kollegin Sütterlin-Waack behauptet, übereilt oder vorschnell. Ich meine, Zeit genug war. Im Koalitionsvertrag haben die beiden Koalitionspartner vereinbart, dies rechtlich zu regeln, aber davon ist bislang noch nichts zu sehen.

(Beifall bei der LINKEN sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Selbst nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2015 – das ist auch schon knapp eineinhalb Jahre her –, das besagt, dass durch Samenspende gezeugte Kinder unabhängig vom Alter ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung haben, hat sich diesbezüglich nichts getan. Um dieses Grundrecht grundsätzlich zu wahren, hat der Bundestag im Jahr 2008 § 1598a BGB – er ist auch schon erwähnt worden –, eingeführt, um eine Vaterschaftsfeststellung oder eine Abstammung unabhängig von der Vaterschaftsanfechtung zu ermöglichen, um eben nicht in dieses Rechtskonstrukt oder in diese rechtlichen Beziehungen einzudringen oder sie zu ändern. Dies geschieht aber nur, um festzustellen, ob der rechtliche Vater auch der leibliche Vater ist.

Gegen den Samenspender besteht ein solcher Anspruch auf Klärung nicht. Das haben wir damals leider übersehen. Ich war damals auch Berichterstatter, wobei ich aber auch nicht glaube, dass so ein Einwand, wenn er von der Linken gekommen wäre, Gehör gefunden hätte. Die übrigen Einwände fanden ja auch kein Gehör. Umso mehr begrüßt die Linke jetzt den vorliegenden Antrag der Grünen; denn schließlich ist nicht einzusehen, warum adoptierten Kindern die Möglichkeit eröffnet wird, die Identität ihrer leiblichen Eltern zu erfahren und diese kennenzulernen, ohne dass Rechtsbeziehungen zu ihnen entstehen, durch Samenspende gezeugten Kindern aber nur der Weg über die Vaterschaftsanfechtung bleibt, mit allen rechtlichen Konsequenzen.

(Beifall bei Abgeordneten der LINKEN)

Bei adoptierten Kindern ist ein entsprechender Vermerk im Geburtenregister vorhanden und bleibt lebenslang zugänglich. Warum sollte dies nicht ebenso bei Spenderkindern erfolgen, um ihnen diese Möglichkeiten letztlich zu eröffnen? Anonymität bei Samenspende gibt es nicht. Schon vor fast 50 Jahren, als die Samenspende nicht mehr geächtet wurde, hatte die Bundesärztekammer darauf hingewiesen, dass anonyme Spenden eben nicht möglich sind. Die meisten Samenbanken weisen deshalb auf die rechtlichen Folgen einer möglichen Vaterschaftsfeststellung mit allen unterhaltsrechtlichen und erbschaftsrechtlichen Folgen etc. hin.

Die Frage ist nach wie vor, wie sich die rechtlichen Beziehungen zwischen Spender und Kind möglicherweise entwickeln können. Im Moment ist dies nur auf dem Weg der Vaterschaftsfeststellung mit allen rechtlichen Konsequenzen möglich, auch wenn sie weder vom Kind noch von den Eltern noch vom Spender gewollt sind.

Hier setzt der Antrag der Grünen an, um ein Verfahren zu schaffen, das es Spenderkindern, ähnlich wie 2008 hier in diesem Haus beschlossen, ermöglicht, festzustellen, ob der angegebene Vater, nämlich der Spender, auch der biologische Vater ist – deshalb der anonyme Randvermerk im Geburtenregister – man hat auch ein Recht auf Nichtwissen – und die Forderung nach einem Melde- und Auskunftssystem, welches es ermöglicht, auf die entsprechenden Spenderdaten zurückzugreifen. Gleichzeitig wird durch ein solches System gewährleistet, dass die obligatorische Zahl von maximal zehn Kindern pro Spender auch sichergestellt ist. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass das nicht passieren soll, aber keine Samenbank kontrolliert, ob jemand nicht in der Samenbank Berlin, in der Samenbank Bayreuth und in der Samenbank Hintertupfing spendet. Das würde durch ein solches System gewährleistet.

Ob das von den Grünen geforderte Instrument der Elternschaftsvereinbarung die Wirkungen zeigt, die sich die Grünen erhoffen, werden die Beratungen zeigen. Ich freue mich jedenfalls darauf und auch auf die Änderungsanträge der Koalition.

Danke schön.

(Beifall bei der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. – Als nächste Rednerin hat Sonja Steffen von der SPD-Fraktion das Wort.

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/6889030
Wahlperiode 18
Sitzung 173
Tagesordnungspunkt Rechtslage bei Samenspende
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