Ansgar HevelingCDU/CSU - Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte mich heute gemeinsam mit Ihnen an Rose Valland erinnern. Sie arbeitete während der Besetzung Frankreichs durch die Deutschen im Zweiten Weltkrieg als Kunsthistorikerin im Pariser Museum Jeu de Paume. Dieses Museum wurde von den Nationalsozialisten als Zwischenlager für Raubkunst missbraucht. Der deutschen Sprache mächtig, verfolgte sie unbemerkt alle Gespräche der deutschen Offiziere und vermerkte jeden Abtransport der Kunstgegenstände sowie ihren jeweiligen Zielort. Aus ihren Aufzeichnungen ließe sich eine beeindruckende Karte für eine atemberaubende Schatzsuche zusammenstellen. Zugute kam ihr Wissen auch einer kleinen Einheit der amerikanischen Streitkräfte, den sogenannten Monuments Men, die sich in den Jahren 1945 bis 1947 daranmachte, versteckte Naziraubkunst aufzuspüren und in Sicherheit zu bringen.
Diese Episode aus der Vergangenheit zeigt, dass Kulturgutschutz nicht erst heute ein wichtiges Anliegen ist. So hat Rose Valland nicht nur unschätzbare Dienste dazu geleistet, dass nach dem Zweiten Weltkrieg viele der geraubten Kunstschätze wiedergefunden werden konnten, sondern sie hat sich in den Jahren danach auch intensiv für die Belange des Kulturgutschutzes eingesetzt, unter anderem als Leiterin des französischen Dienstes des Schutzes von Kunstwerken.
Auch bei uns wird mit dem heute zu beschließenden Gesetz der Kulturgutschutz nicht neu erfunden. Bisher war unser Kulturgutschutz im Wesentlichen in drei Gesetzen geregelt. Die jetzige Novelle führt diese drei Gesetze mit notwendigen Neuregelungen zu einem Kulturgutschutzgesetz zusammen, dessen Bestimmungen kohärent ineinandergreifen. Damit werden künftig alle Aspekte des Kulturgutschutzes durch ein Gesetz erfasst.
Durch geeignete Einfuhrregelungen soll der illegale Handel etwa mit Antiken aus Kriegs- und Krisengebieten unterbunden werden. Mithilfe von Ausfuhrregelungen wird darüber hinaus unserem Land die Möglichkeit gegeben, national wertvolles Kulturgut, das eine einzigartige, herausragende und identitätsstiftende Bedeutung für unser Land hat, vor Abwanderung zu bewahren. Schließlich enthält das Gesetz auch Regelungen für die Rückgabe unrechtmäßig verbrachten Kulturguts.
Die Neuregelung des Kulturgutschutzes ist im Übrigen kein deutscher Alleingang, sondern stellt ein Vorgehen im Sinne der Forderung der Vereinten Nationen dar. Wir sind schon vor langer Zeit einem internationalen Übereinkommen beigetreten, das inzwischen von 131 Staaten ratifiziert worden ist. Es ist unser ureigenes Anliegen, die UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut von 1970 jetzt endlich wirkungsvoll und vor allem vollständig in deutsches Recht umzusetzen. Die Kulturgüter sind Zeugnis unserer Menschheitsgeschichte und für die Nationen und Völker unserer Welt identitätsstiftend.
(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)
Gerade in den letzten Jahren mussten wir mit ansehen, wie im Nahen und Mittleren Osten, in Palmyra, in Nimrud und Mossul, Jahrtausende alte Zeugnisse der Kultur ausgeraubt und dem Erdboden gleichgemacht wurden. Mit Blick auf diese Ausbeutung und Zerstörung sehen wir uns in der Verantwortung, den illegalen Handel weiter zu bekämpfen, international wertvolle Kulturgüter zu schützen und damit auch für unsere nachfolgenden Generationen zu bewahren. Denn jeder Staat hat in zunehmendem Maße die moralische Verpflichtung zur Achtung seines kulturellen Erbes und des Erbes anderer Nationen.
Nach engagierten und konstruktiven Debatten entscheiden wir heute über einen, wie ich finde, sehr ausgewogenen und praktikablen Gesetzentwurf, der in den parlamentarischen Beratungen noch vielfältige Veränderungen erfahren hat. Für ganz besonders wichtig halte ich, dass mit der Novelle erstmals gesetzlich geregelt und definiert wird, was national wertvolles Kulturgut ist. Das ist für eine Kulturnation wie die unsrige ein nötiger und überfälliger Akt der demokratischen Legitimation des Kulturgutschutzes.
Der Entwurf grenzt nun präzise zwischen archäologischem und paläontologischem Kulturgut ab. Das ist einer der Punkte, die wir aus der Anhörung mitgenommen haben. Er fördert grenzüberschreitenden Kulturaustausch; denn er stellt klar, dass auch ein längerer Aufenthalt von Leihgaben keine besondere Beziehung zum deutschen Kulturgutschutz begründet. Letztlich berücksichtigt die Neuregelung auch die berechtigten Interessen des Kunst- und Kulturhandels in Deutschland. Selbstverständlich sind wir uns hierbei auch des Spannungsverhältnisses zwischen Eigentumsschutz und Kulturgutschutz bewusst.
Ich nenne Ihnen drei Beispiele.
Mit einem Negativattest kann im Vorhinein der Ausfuhrmöglichkeit rechtsverbindlich geklärt werden, dass keine Eintragung als national wertvolles Kulturgut erfolgt.
Für Kulturgut, das sich maximal zwei Jahre in Deutschland befindet, braucht man keine Ausfuhrgenehmigung. Es gilt das sogenannte Laissez-passer-Verfahren. Das ist ein wichtiger Schritt gewesen, den wir innerhalb der parlamentarischen Beratungen gegangen sind.
Der Entwurf berücksichtigt auch die Unterschiedlichkeit der verschiedenen Kunsthandelsgewerbe. So sind beispielsweise Sonderregelungen für Münzen in den Gesetzesentwurf eingegangen. Sie gelten nicht als archäologische Kulturgüter, wenn sie in großer Stückzahl vorhanden sind und keinen relevanten Erkenntniswert für die Archäologie haben.
Allen Vertragsstaaten der UNESCO-Konvention ist gemein, sich aktiv für einen Abwanderungsschutz einzusetzen und sich gegenseitig darin zu unterstützen. Daher werden bei der Einfuhr von ausländischem nationalem Kulturgut in Zukunft zu Recht hohe Prüfmaßstäbe angelegt. Ist ein Kulturgut in einem Vertragsstaat entsprechend eingestuft, müssen bei der Einfuhr entsprechende Unterlagen des Herkunftsstaates die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr belegen. Hierbei haben wir im parlamentarischen Verfahren klargestellt, dass sich die Nachweispflicht nur auf solche Kulturgüter bezieht, die im Herkunftsland als nationales Kulturgut eingetragen oder definiert worden sind.
Neben dem Schutz vor Abwanderung geht es auch um die Rückgabe illegal eingeführter Kulturgüter. Nach der bisherigen Rechtslage war dies kaum möglich. Unter anderem flankiert zukünftig eine gesetzliche Vermutung diesen Rückgabeanspruch, sofern sie – wie auch sonst im Verwaltungsrecht – nicht mit Beweismitteln, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung, widerlegt werden kann.
Wir haben uns in den letzten Monaten sehr intensiv mit dem Entwurf beschäftigt, auch mit einer Vielzahl von Detailfragen, die insbesondere in der Anhörung der Sachverständigen im April an uns herangetragen wurden. In den vergangenen Wochen haben wir diese Fragen eingehend erörtert und dem Entwurf seinen letzten Feinschliff verpasst.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, einer der Monument Men war auch George Stout, Konservator des Fogg-Museums der Harvard University. Im Ersten Weltkrieg hat er als junger Mann die Zerstörung von Kulturgütern erlebt. Seiner eigenen Forderung nach einer praktischen Umsetzung des Kulturgutschutzes folgend, kämpfte er unter anderem mit Rose Valland in Europa für die Sicherstellung und den Erhalt der von den Nationalsozialisten erbeuteten und versteckten Kunst. Die ihm filmisch nachempfundene Figur des Lieutenants Frank Stokes im Film Monuments Men bringt seine Motivation auf den Punkt:
Man kann Menschen einer ganzen Generation auslöschen, ihre Häuser niederbrennen, aber sie werden immer einen Weg zurück finden. Vernichtet man jedoch ihre Geschichte, vernichtet man ihre Errungenschaften, und das ist so, als hätten sie nie existiert.
Dass die Geschichte und die Errungenschaften in Erinnerung bleiben, ist eine wesentliche Aufgabe des Kulturgutschutzes. Tragen wir heute unseren Teil dazu bei, die Kultur der Völker für uns und nachfolgende Generationen zu bewahren.
Vielen Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)
Danke schön. – Die Kollegin Susanne Mittag ist die nächste Rednerin für die SPD-Fraktion.
(Beifall bei der SPD)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/6946932 |
Wahlperiode | 18 |
Sitzung | 179 |
Tagesordnungspunkt | Neuregelung des Kulturgutschutzrechts |