Christian Lange - Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Vielen Dank. – Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist ein wichtiger Baustein der Kriminalitätsbekämpfung. Straftaten dürfen sich nicht lohnen. Für manche mag das schon abgedroschen klingen, und doch ist der Satz uneingeschränkt richtig. Wir wollen deshalb die Abschöpfung von Vermögen aus Straftaten mit dem vorliegenden Gesetzentwurf deutlich stärken. Deswegen darf ich heute für die Bundesregierung diesen Gesetzentwurf einbringen.
Gleich zu Beginn möchte ich mich für die außergewöhnlich gute und konstruktive Zusammenarbeit mit der Justiz und der Polizei von Bund und Ländern bei diesem Reformvorhaben bedanken. Vieles von dem, was aus diesem Kreis an uns herangetragen wurde, ist in unserem Reformvorschlag berücksichtigt.
Unser Gesetzentwurf sieht eine vollständige Neufassung des Rechts der Vermögensabschöpfung vor. Ich will mich deshalb auf einige wesentliche Kernpunkte beschränken:
Die Reform wird sowohl das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren als auch die gerichtliche Hauptverhandlung spürbar erleichtern und vereinfachen.
Im materiellen Recht halte ich die gesetzliche Stärkung und Konkretisierung des sogenannten Bruttoprinzips für besonders wichtig. Im Kern geht es dabei um die bislang strittige Frage, ob und – gegebenenfalls – in welchem Umfang Aufwendungen des Täters berücksichtigt werden sollen. Wir geben der Praxis nun eine klare Leitlinie vor. Ihr liegt folgender Rechtsgedanke zugrunde: Was in Verbotenes investiert wird, ist unwiederbringlich verloren. Im Übrigen müssen Aufwendungen hingegen berücksichtigt werden.
Wir gewährleisten damit eine umfassende Abschöpfung von Taterträgen. Zugleich verhindern wir, dass die Vermögensabschöpfung in Teilbereichen Strafcharakter erlangt. Wir sichern damit ihren Rechtscharakter als quasi-bereicherungsrechtliche Maßnahme.
Mag dies auf den ersten Blick vielleicht wie eine rein akademische Frage wirken, so ist sie doch von immenser Bedeutung; denn eine Veränderung ihrer Rechtsnatur würde das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Gänze infrage stellen.
Von nicht minderer Bedeutung für die Strafrechtspraxis ist die grundlegende Reform der Opferentschädigung. Das neue Modell gewährleistet eine gleichmäßige und gerechte Entschädigung aller Verletzten. Zugleich entlastet das Reformmodell Gerichte und Staatsanwaltschaften im eigentlichen Strafverfahren von zeitaufwendigen Entschädigungsfragen.
Wir schließen mit dem Gesetzentwurf aber vor allem auch erhebliche Abschöpfungslücken. Ich will mich aus Zeitgründen auf eine für unser Recht allerdings fast schon revolutionäre Neuerung beschränken: Wir wollen Polizei und Strafjustiz für den Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität ein völlig neuartiges Abschöpfungsinstrument an die Hand geben.
Künftig kann Vermögen unklarer Herkunft eingezogen werden, ohne dass eine konkrete Straftat nachgewiesen werden muss. Das Gericht muss lediglich davon überzeugt sein, dass der Vermögensgegenstand aus irgendeiner Straftat herrührt. Dabei ist Folgendes von besonderer Bedeutung: Der Gesetzentwurf erlaubt dem Gericht ausdrücklich, seine Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Vermögens insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den legalen Einkünften zu stützen. Liegt also ein solches Missverhältnis vor, ist der Betroffene nach unserem Konzept faktisch gezwungen, die legale Herkunft des Vermögens darzulegen und im Zweifelsfall zu beweisen. Wir setzen damit die Forderung des Koalitionsvertrages nach einer verfassungskonformen Beweislastumkehr um.
Das deutsche Abschöpfungsrecht würde mit diesem Instrument zu einem der schärfsten in Europa werden. Zugleich markiert dies die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Dies sollten diejenigen bedenken, die gar eine weitergehende Beweiserleichterung und einen Eingriff in den Grundsatz der freien Beweiswürdigung für erwägenswert halten. Denn eines muss auch in diesem Zusammenhang klar sein: Kein noch so guter Zweck kann im Rechtsstaat jedes Mittel heiligen.
(Beifall bei der SPD)
Meine Damen und Herren, unsere Reformvorschläge sind von hoher Bedeutung für die wirksame Kriminalitätsbekämpfung. Deshalb werbe ich gerne bei Ihnen für Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf in den anstehenden Ausschussberatungen. Polizei und Strafjustiz sollen baldmöglichst von den Erleichterungen profitieren und mit dem neuen Abschöpfungsinstrument arbeiten können.
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall bei der SPD und der CDU/CSU)
Vielen Dank, Christian Lange. – Nächster Redner in der Debatte: Jörn Wunderlich für die Linke.
(Beifall bei der LINKEN)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7010112 |
Wahlperiode | 18 |
Sitzung | 193 |
Tagesordnungspunkt | Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung |