30.09.2016 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 194 / Tagesordnungspunkt 25

Ole Schröder - Änderung des Vereinsgesetzes

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Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kriminelle Rockergruppierungen sind im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität tätig. Die polizeilichen Lagebilder zeigen uns, dass sie Drogen verkaufen, Bordelle betreiben und Geld waschen. Ein wirksames Instrument gegen die kriminellen Rockergruppierungen sind Vereinsverbote nach dem Vereinsgesetz. Der Bundesinnenminister und die Landesinnenminister haben eine erhebliche Anzahl von Verboten gegen verschiedene Rockergruppen ausgesprochen. Dieser Weg soll auch künftig weiter beschritten werden.

Rockergruppierungen treten in der Öffentlichkeit aggressiv und bedrohlich auf. Ihr Verhalten wirkt außerordentlich einschüchternd. Das löst bei den Bürgern zu Recht Ängste und Besorgnisse aus. Es ist dringend erforderlich, auch gegen die Selbstdarstellung krimineller Rockergruppen vorzugehen. Nahezu alle kriminellen Rockergruppen tragen die sogenannten Kutten. Die Westen mit den speziellen Aufnähern sind Grundlage ihrer Gruppenidentität.

Mit der Verschärfung des Vereinsgesetzes wollen wir gegen diese Selbstdarstellung krimineller Rockergruppen vorgehen. Mit dem Tragen von Kennzeichen verbotener Vereinigungen zeigt man öffentlich, dass man mit diesen Gruppen sympathisiert. Das Tragen ihrer Kennzeichen ist immer auch eine Art Werbung für diese kriminellen Gruppen. Wir verbieten also auch eine Form der Sympathiewerbung.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Kennzeichen verbotener Vereinigungen von anderen Gruppierungen im Bundesgebiet nicht mehr genutzt werden dürfen. Gleiches gilt für solche Kennzeichen, die mit denen bereits verbotener Vereine im Zusammenhang stehen. Das entspricht dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag. Mit der Verschärfung des Kennzeichenverbots ist gleichzeitig eine Strafschärfung verbunden. Außerdem wird eine Strafbarkeitslücke geschlossen. Der Bundesgerichtshof hatte diese mit Blick auf das Verbot, Rockerkutten zu tragen, festgestellt. Um unsere Ziele zu erreichen, werden wir folgende Änderungen im Vereinsgesetz vornehmen:

Erstens. Das Kennzeichenverbot wird so ausgestaltet, dass die Polizei anhand objektiver Kriterien feststellen kann, ob ein Kennzeichen „in im Wesentlichen gleicher Form“ verwendet wird. Dazu wird das subjektive Merkmal des „Teilens der Zielrichtung“ des verbotenen Vereins gestrichen. Zusätzlich wird erläutert, wann ein Kennzeichen „in im Wesentlichen gleicher Form“ verwendet wird.

Zweitens. Das Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereine wird explizit unter Strafe gestellt.

Die Polizeien in Bund und Ländern können damit künftig bundesweit einheitlich vorgehen. So wird insbesondere die sogenannte Kutte leichter beschlagnahmt werden können. Außerdem kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden.

Abschließend möchte ich noch zwei Aspekte betonen: Es handelt sich hier erstens nicht um eine Lex Rocker. Das Kennzeichnungsverbot gilt selbstverständlich auch für alle verbotenen terroristischen und extremistischen Vereinigungen. Die Bundesregierung ist sich zweitens bewusst, dass es sich hier nur um eine punktuelle Änderung des Vereinsgesetzes handelt. Wir verschließen uns damit nicht der Bitte des Bundesrats, das öffentliche Vereinsrecht auf weitere Bedürfnisse der Praxis zu prüfen und gegebenenfalls zügig fortzuentwickeln.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)

Das Wort hat die Kollegin Ulla Jelpke für die Fraktion Die Linke.

(Beifall bei der LINKEN)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7010604
Wahlperiode 18
Sitzung 194
Tagesordnungspunkt Änderung des Vereinsgesetzes
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