20.10.2016 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 196 / Tagesordnungspunkt 5

Katja KeulDIE GRÜNEN - Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Aufgrund meiner kürzeren Redezeit werde ich mich auf diesen Gesetzentwurf beschränken. Damit will die Bundesregierung den Schutz gegen Nachstellungen verbessern. Das ist ein lobenswertes Anliegen. Darin sind wir uns alle einig. Es hat sich gezeigt, dass es nach der geltenden Gesetzeslage für Opfer von Nachstellungen oft schwierig ist, wirkungsvollen gerichtlichen Schutz zu erlangen. Allerdings ist nicht jede Verschärfung von Strafrecht gleichzusetzen mit einem besseren Opferschutz.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der LINKEN)

Hier gilt es, zu differenzieren.

Ich will mit dem Positiven beginnen: die Änderung in § 4 des Gewaltschutzgesetzes. Bislang war nur die Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Anordnungen strafbar. Die meisten Gewaltschutzverfahren werden allerdings in der Praxis durch Vergleich beendet. Verstößt dann der Antragsgegner gegen diesen Vergleich, war eine Strafverfolgung bislang nicht möglich. Das soll nun anders werden. Wenn der Vergleich gerichtlich bestätigt worden ist, wird der Verstoß dagegen künftig strafbar, und das ist auch richtig so.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der LINKEN sowie bei Abgeordneten der SPD)

Auch die Streichung des Auffangtatbestandes der Vornahme einer vergleichbaren Handlung ist zu begrüßen. So ein schwammiges Tatbestandsmerkmal hat im Strafrecht nichts zu suchen und ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz kaum zu vereinbaren. Die Streichung haben wir daher bereits 2006 gefordert.

Kommen wir aber nun zum kritischen Punkt. Die Umgestaltung des Tatbestandes des § 238 StGB von einem Erfolgs- in ein abstraktes Gefährdungsdelikt halte ich nicht für geeignet, um einen besseren Schutz vor Nachstellungen zu bewirken. Bisher ist der Tatbestand des § 238 StGB nur erfüllt, wenn das Opfer durch die Nachstellungshandlungen in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird. Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung wird von der Rechtsprechung unter anderem dann angenommen, wenn das Opfer weitgehende Schutzvorkehrungen wie etwa den Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Wohnung veranlasst.

Nach dem neuen Gesetzentwurf soll es künftig ausreichen, wenn das Täterverhalten potenziell dazu geeignet ist, eine gravierende Beeinträchtigung herbeizuführen. Ein tatsächlicher Erfolg soll nicht mehr notwendig sein. Damit wird der Anwendungsbereich des Stalkingparagrafen bedenklich weit gefasst und die Strafbarkeit erheblich vorverlagert. Das wirft im konkreten Fall mehr Fragen auf, als es Probleme löst. Soll die Eignung nur dann nachweisbar sein, wenn das Opfer über konkrete Reaktionen nachgedacht hat, und ist der Umstand, dass das Opfer die Reaktion verworfen hat, ein Indiz dafür, dass die Beeinträchtigung ungeeignet war?

Die Bandbreite möglicher Reaktionen des Opfers auf eine Nachstellung ist vielfältig und nicht wissenschaftlich bestimmbar. Psychische Belastungen sind in jedem Fall individuell unterschiedlich. Jegliche Verobjektivierung der Geeignetheit als Tatbestandsmerkmal ist daher schwierig. Deshalb würde die Geeignetheit einer Handlung voraussichtlich weiterhin anhand derselben Anforderungen gemessen wie bisher. Das Opfer müsste dann eine nach außen wahrnehmbare Reaktion in irgendeiner Weise gezeigt haben. Die Probleme bleiben dieselben. Auch der Nachweis des Tatvorsatzes ist schwierig. Die Eignung zur Beeinträchtigung der Lebensgestaltung müsste vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

Die weite Fassung des Tatbestandes kann außerdem Verhaltensweisen erfassen, die gar nicht erfasst werden sollen. Beispielsweise könnten Journalisten, die sich zu Recherchezwecken in die Nähe von anderen Personen begeben, in die Gefahr geraten, wegen Nachstellung angezeigt zu werden.

Dabei ist die Umgestaltung des Tatbestandes des § 238 StGB zum Eignungsdelikt keineswegs alternativ­los. Schwerwiegende Beeinträchtigungen können nämlich auch erhebliche psychische Belastungen sein, die sich nicht äußerlich niedergeschlagen haben. Die Rechtsprechung hat dies allerdings dem bisherigen Wortlaut des Paragrafen bislang nicht entnehmen wollen. Warum setzen Sie also nicht beispielsweise beim Merkmal der schwerwiegenden Beeinträchtigung an und stellen ausdrücklich klar, dass psychische Belastungen dazugehören?

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der LINKEN)

Im Gegensatz zur Eignung können psychische Belastungen eher, zum Beispiel durch psychologische Gutachten oder Krankschreibungen, belegt werden. Nachweisprobleme würden so vermindert werden.

Auch innerhalb des Gewaltschutzgesetzes sind weitere Änderungen möglich. Der § 1 könnte erweitert werden, um weitere Erscheinungsformen des Stalkings zu erfassen. Denn das Gewaltschutzgesetz kann oft flexiblere, effektivere und schnellere Abhilfe schaffen als ein Strafverfahren.

Nicht geeignet ist hingegen die Umwandlung des Tatbestandes des § 238 StGB in ein Eignungsdelikt. Von diesem rechtsstaatlich problematischen Vorhaben sollten Sie Abstand nehmen.

Vielen Dank.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der LINKEN)

Vielen Dank. – Für die SPD-Fraktion hat jetzt der Kollege Dirk Wiese das Wort.

(Beifall bei der SPD)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7019544
Wahlperiode 18
Sitzung 196
Tagesordnungspunkt Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
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