21.10.2016 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 197 / Tagesordnungspunkt 30

Gabriele Lösekrug-Möller - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Alle fünf Jahre legt das Statistische Bundesamt neue Daten über das Ausgabeverhalten in Deutschland vor, die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Auf dieser Grundlage müssen die Leistungssätze sowohl im Sozialgesetzbuch II und im Sozialgesetzbuch XII als auch im Asylbewerberleistungsgesetz angepasst werden.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes setzen wir diesen gesetzlichen Auftrag um. Für viele Menschen bringen die Anpassungen Verbesserungen mit sich. Nach dem Entwurf für ein Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz steigen die Regelbedarfe für Alleinstehende zum 1. Januar 2017 um 5 Euro auf 409 Euro.

Von den neuen Regelsätzen werden Kinder der Regelbedarfsstufe 5 besonders profitieren. Das sind Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren. Sie erhalten künftig in jedem Monat 21 Euro mehr. Dort, wo die Regelbedarfe nach der EVS 2013 geringer wären als bislang – nämlich bei Kindern bis zum Alter von 5 Jahren – stellen wir sicher, dass die Leistungen nicht sinken.

Weiterhin regelt der Gesetzentwurf nunmehr endgültig, dass volljährige Menschen mit Behinderungen im Haushalt der Eltern, Freunde oder Verwandten künftig dauerhaft die höhere Regelbedarfsstufe 1 erhalten. Daneben können künftig volljährige Personen, die zum Haushalt gehören, auch dann pauschalierte Unterkunftskosten geltend machen, wenn sie nicht verpflichtet sind, Unterkunfts- und Heizkosten zu tragen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, im Asylbewerberleistungsgesetz sinken durch die notwendigen Anpassungen aufgrund von Besonderheiten unter dem Strich die in Geld ausbezahlten Leistungssätze. Ich will dafür ein Beispiel geben. Zukünftig wird insbesondere auch der Bedarf für Strom – wie heute schon der für Hausrat – aus dem Leistungssatz ausgegliedert, weil auch der Strom in der Regel als Sachleistung erbracht wird. Im Ergebnis sinken deshalb die Leistungssätze für den notwendigen Bedarf.

Wir regeln auch die Bedarfsstufen im Asylbewerberleistungsgesetz neu. Es wird eine neue niedrigere Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften festgelegt.

(Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: 10 Prozent Kürzung!)

Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Wohnraum gemeinschaftlich genutzt wird und bestimmte Kosten, etwa für Mediennutzung, aufgeteilt werden. Zugleich stärken wir mit einem neuen Freibetrag für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit das Engagement der Flüchtlinge und damit ihre Integration. Damit die höheren Regelbedarfe im SGB II und im SGB XII sowie die veränderten Bedarfsstufen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. Januar 2017 in Kraft treten können, hoffen wir auf eine gute und zügige Beratung.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)

Als nächste Rednerin spricht Katja Kipping für die Fraktion Die Linke.

(Beifall bei der LINKEN)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7020387
Wahlperiode 18
Sitzung 197
Tagesordnungspunkt Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen
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