Michael Meister - Bekämpfung der Steuerumgehung
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Am 3. April vergangenen Jahres gegen 20 Uhr wurden die sogenannten Panama Papers veröffentlicht. Das war der Ausgangspunkt für die Diskussion, die wir ab heute hier im Deutschen Bundestag führen. Es gab eine sofortige Reaktion des Bundesfinanzministers Wolfgang Schäuble, indem er mit einem internationalen Maßnahmenpaket von zehn Punkten auf seine G‑20-Kollegen zugegangen ist, um gemeinsam mit anderen Ländern gegen Steuerumgehung vorzugehen. Gleichfalls haben wir mit den Bundesländern ein nationales Maßnahmenpaket diskutiert und in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe besprochen, was heute mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz in den Deutschen Bundestag eingebracht wird.
Worum geht es? Es geht darum, dass der eine oder andere Steuerpflichtige mithilfe sogenannter Briefkastenfirmen versucht hat, steuerliche Tatbestände zu verheimlichen. Das heißt, es wurden Firmen gegründet, die eigentlich keine wirtschaftlichen Aktivitäten hatten, im Regelfall außerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes. Diese Konstruktion war so verschachtelt, dass man keinen Blick darauf hatte, wer der wirtschaftlich Berechtigte hinter diesen Gesellschaften ist.
Es gab den einen oder anderen Vorschlag, solche Gesellschaften einfach zu verbieten. Dies ist aber nicht ganz so trivial, weil es durchaus sein kann, dass man auch im Drittland Gesellschaften gründet, die in irgendeiner Form wirtschaftlich durchaus aktiv sein können. Deshalb richtet sich der Ansatz dieses Gesetzes nicht auf ein Verbot solcher Gesellschaften, sondern darauf, wie man mehr Transparenz im Kontext dieser Gesellschaften schafft.
In Zukunft wird erstens, wenn dieses Gesetz in Kraft getreten ist, jeder Steuerpflichtige, der an einer solchen Gesellschaft beteiligt ist, diese Beteiligung der Fiskalbehörde aktiv anzeigen müssen, wenn er einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss hat. Sollte er sich dieser Anzeige eines solchen bestimmenden Einflusses entziehen – es muss kein formaler Einfluss sein; es reicht, wenn er sich ihn nicht zwingend formal auf anderem Wege angeeignet hat –, dann kann er mit einem Bußgeld von bis zu 25 000 Euro belegt werden.
Zweitens legen wir den Kreditinstituten auf, dass sie, wenn sie Geschäftsbeziehungen zwischen deutschen Steuerpflichtigen und solchen Domizilgesellschaften in Drittländern vermittelt haben, dies auch der hiesigen Fiskalbehörde anzeigen müssen. Unterlassen sie das, sind sie haftbar für mögliche Steuerausfälle, die an dieser Stelle entstehen. Neben den Steuerausfällen können auch sie mit einem Bußgeld belegt werden, ebenfalls in Höhe von 25 000 Euro. Der Ausgleich für den Steuerschaden überschreitet die Höhe des Bußgeldes im Regelfall um ein Vielfaches.
Wir sind dann drittens an den § 30a der Abgabenordnung herangegangen, das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis. An dieser Stelle geht es um die Frage: Inwieweit gibt es ein Auskunftsverweigerungsrecht von Finanzinstituten, wenn die Finanzbehörde nachfragt? Es ist nach unserer Einschätzung bisher so, dass es ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht gibt. Wir sind allerdings der Meinung, dass klargestellt werden muss, dass es so ist und dass ein Finanzinstitut keineswegs einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater, einem Wirtschaftsprüfer, einem Arzt, einem Geistlichen oder einem Bundestagsabgeordneten gleichgestellt ist, sondern eher einem anderen Unternehmen. In dem Kontext wird es auch so sein: Wenn in Zukunft bei Betriebsprüfungen – etwa bei einer Bank – steuerliche Sachverhalte zu einem Dritten auffällig werden, können diese verwendet werden.
Wir werden viertens sogenannte Sammelauskunftsersuchen möglich machen. Allerdings werden wir klarstellen, dass diese Möglichkeit nicht anlasslos, sondern nur anlassbezogen von den Fiskalbehörden genutzt werden kann. Ich glaube, auch hier sind wir mit Maß und mit Blick auf das Ziel vorgegangen.
Wir werden das Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke erweitern und damit die Möglichkeit schaffen, zu erfahren, wer eigentlich der wirtschaftlich Berechtigte hinter einem Konto oder Depot ist, insbesondere dann, wenn dieses Konto oder Depot in einem Drittland liegt. Und wir haben Hinterziehungen von Steuern unter Nutzung von Drittstaat-Gesellschaften als besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung qualifiziert, was bedeutet, dass die Verjährungsfristen in diesen Fällen auf zehn Jahre angelegt sind. Wir werden auch die Zahlungsverjährungsfristen von fünf auf zehn Jahre erhöhen und damit dafür sorgen, dass auf der einen Seite durch die Transparenz, die wir schaffen, das Entdeckungsrisiko steigt und auf der anderen Seite dann, wenn die Entdeckung stattgefunden hat, durch längere Verjährungsfristen auch die Möglichkeit besteht, den Steuerschaden zu beheben und entsprechende Strafen zu verhängen.
Meine Damen und Herren, ich würde mich freuen, wenn Sie diesen Gesetzentwurf mit Wohlwollen beraten könnten. Wir haben versucht, die einzelnen Begrifflichkeiten maßvoll und zielgerichtet auszugestalten, und glauben, dass der Gesetzentwurf ein Beitrag dazu ist, die Steuerehrlichkeit und damit auch die Akzeptanz von Steuerzahlungen in diesem Land zu heben.
Vielen Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)
Als nächste Rednerin hat Susanna Karawanskij für die Fraktion Die Linke das Wort.
(Beifall bei der LINKEN)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7073564 |
Wahlperiode | 18 |
Sitzung | 218 |
Tagesordnungspunkt | Bekämpfung der Steuerumgehung |