Stephan HarbarthCDU/CSU - Strafrechtliche Rehabilitierung - Homosexualität
Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zu dem, was unseren Rechtsstaat so stark macht, gehört weniger seine vermeintliche Fehlerfreiheit als die Möglichkeit zur Korrektur eines vormals eingeschlagenen und heute für falsch gehaltenen Weges. Der Rechtsstaat ist lernfähig, und der Rechtsstaat hat im Fall der heute zur Diskussion stehenden Thematik dazugelernt. Allerdings müssen auch Korrekturen insgesamt rechtsstaatlich und gerecht vorgenommen werden. Es darf dabei nicht zu neuen Verwerfungen oder Ungleichbehandlungen kommen; denn das hieße, einen Fehler zu tilgen und dabei einen neuen zu begehen.
Bis heute gilt § 175 als eine Art geflügelter Begriff, der stellvertretend und maßgeblich für die Verfolgung von Homosexuellen in der deutschen Rechtsgeschichte steht und damit für ein Kapitel, das unserem heutigen Werteverständnis diametral widerspricht. Es ist die oberste Aufgabe aller staatlichen Gewalt, die im Grundgesetz verbürgten Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu achten und zu schützen, und zwar aller Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung.
Die Auswirkungen des § 175 auf das Leben der verurteilten homosexuellen Männer standen und stehen im eklatanten Widerspruch zu so wesentlichen Prinzipien wie der freien Entfaltung der Persönlichkeit, des Schutzes der sexuellen Identität und der Gleichheit vor dem Gesetz. Die verheerenden Auswirkungen des § 175 müssen klar benannt werden. Berufsbiografien wurden zerstört, persönliche Existenzen vernichtet und sich liebende Menschen getrennt. § 175 hat Lebenspläne durchkreuzt und Menschen zutiefst traumatisiert. Auch wenn wir geschehenes Leid nicht für ungeschehen erklären können, können wir dennoch versuchen, Gerechtigkeit für die Opfer zu schaffen.
Aber wie soll gerechterweise mit den damaligen Urteilen verfahren werden? Dabei geht es neben dem konkreten Maßnahmenbündel vor allem um ein politisches Signal, das da heißt: Gerechtigkeit kennt kein Verfallsdatum. Der Umstand, dass zahlreiche von der strafrechtlichen Verfolgung Betroffene mittlerweile hochbetagt sind, macht ihre Rehabilitierung nicht weniger wichtig, sondern umso dringlicher.
(Johannes Kahrs [SPD]: Man hätte es auch mal eher machen können!)
Während das Bundesverfassungsgericht noch mit seiner Entscheidung vom 10. Mai 1957 die §§ 175 ff. des Strafgesetzbuchs für verfassungskonform erklärt hat, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 1981 erstmals fest, dass die strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter Erwachsenen das Recht auf Achtung des Privatlebens, verankert in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, verletzt. Im Dezember 2000 hat der Deutsche Bundestag festgestellt, dass die Verfolgung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Beziehungen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und nach heutigem Verständnis auch gegen das freiheitliche Menschenbild des Grundgesetzes verstößt. Letztlich bestand Einigkeit, dass die seinerzeit ergangenen Urteile heute zu Recht auf völliges Unverständnis und Ablehnung stoßen. Dies gilt auch für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1957.
Es geht hier aber nicht um Urteile, die wie in der NS-Zeit in einem staatsterroristischen System gefällt wurden, sondern um solche, die von unabhängigen Gerichten in einem demokratischen Rechtsstaat gesprochen wurden, mögen wir sie heute auch für falsch halten. Daher hat der Bundestag zunächst 2002 die während der Zeit des Nationalsozialismus gegen Homosexuelle ergangenen Urteile pauschal aufgehoben und die Betroffenen rehabilitiert. Warum hat man dann nicht gleich auch die Verurteilungen nach 1945 erfasst? Diese Frage stellt sich in der Tat.
Unsere heutige Bewertung der nach 1945 getroffenen Entscheidungen ist das Ergebnis eines gewandelten Verständnisses von Sexualmoral und Sexualität. Während es nach heutiger Auffassung eindeutig einen massiven Eingriff in den intimsten Bereich privater Lebensführung und sexueller Selbstverwirklichung bedeutet, wurde das zwischen 1945 und 1969 und teilweise sogar bis 1994 von der Rechtsordnung noch anders beurteilt. Dieses Thema zeigt in besonderer Weise: Auch der demokratische Rechtsstaat befindet sich nicht in einem unveränderlichen Aggregatzustand, sondern unterliegt Prozessen, in denen sich eine wandelnde gesellschaftliche Sicht widerspiegelt.
Die Frage, die wir zu beantworten hatten und haben, ist, ob wir Urteile von unabhängigen Gerichten, die unter Geltung des Grundgesetzes ergangen sind, aufheben sollten. Diese Frage beantworten wir, beantworte ich mit Ja. Es ist an der Zeit, zu handeln.
In wenigen Bereichen war der gesellschaftliche Wandel so tiefgreifend und waren die ergriffenen Maßnahmen gegen die Betroffenen so zerstörend für die Lebens- und Erwerbsbiografie des Einzelnen wie im Bereich des § 175. Für uns ist es heute zu Recht und glücklicherweise undenkbar, Menschen wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen strafrechtlich zu verfolgen.
(Johannes Kahrs [SPD]: Na immerhin!)
Trotzdem halte ich es für falsch, in diesem Kontext, wie es etwa die Grünen tun, von Unrechtsurteilen zu sprechen. Ja, wir halten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1957 heute für falsch, aber wenn die Legislative die letztverbindlichen Judikate des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob ein Gesetz dem Grundgesetz entspricht oder es ihm widerspricht, zu Unrechtsurteilen erklärt, dann ist dies in hohem Maße problematisch.
Bitte erlauben Sie mir, kurz auf den Inhalt des Gesetzes der Koalition einzugehen. Für uns als Union war klar – das haben wir auch durchgesetzt –: Es dürfen nur Urteile aufgehoben werden, die einvernehmliche sexuelle Handlungen betrafen. Handlungen, die auch heute strafbar wären, weil sie etwa mit Kindern, Schutzbefohlenen oder unter Zwang erfolgt sind, dürfen nicht rehabilitiert werden.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU – Volker Beck [Köln] [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Kinder fallen unter den § 175 schon mal nicht!)
Für die Union ist auch wichtig – das haben wir ebenfalls umgesetzt –: Urteile dürfen nur insoweit aufgehoben werden, als die im Gesetz genannten, einvernehmlichen homosexuellen Handlungen betroffen sind. Wenn damals im selben Urteil noch über andere Taten mitgeurteilt wurde, die auch heute noch strafbar sind, dann dürfen diese nicht einfach mit aufgehoben werden; denn das hieße, neue Ungleichheiten zu schaffen.
(Zuruf des Abg. Volker Beck [Köln] [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])
Die Betroffenen sollen ihren Rechtsfrieden finden können. Dabei wollen wir aber nicht andere in Unfrieden stürzen.
Herr Kollege Harbarth, gestatten Sie eine Zwischenfrage eines Kollegen der SPD-Fraktion?
Ich würde gerne im Zusammenhang ausführen.
Danke schön.
Der Entwurf der Grünen sieht hingegen vor, Urteile vollumfänglich aufzuheben, auch wenn außer aufgrund des § 175 noch wegen anderer Delikte verurteilt wurde. Dies soll gelten, wenn die Verurteilung nach § 175 nicht nur untergeordnete Bedeutung hat. Es mag nachvollziehbar sein, aber wann soll das konkret der Fall sein?
(Zuruf des Abg. Volker Beck [Köln] [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])
Wie ist es etwa zu beurteilen, wenn ein Betroffener damals mit einem anderen Mann in einer Beziehung gelebt hat? Er wurde dann vielleicht wegen § 175 in mehreren Hundert Fällen verurteilt, und in einem Fall kam es zu einem körperlichen Übergriff. Soll dann die Körperverletzung mitrehabilitiert werden? Dies wollen wir nicht. Jeder andere, der solche Taten wie Körperverletzung begangen hatte, aber keine gleichzeitige Verurteilung wegen § 175 aufzuweisen hatte, würde nicht rehabilitiert werden. Deshalb wäre das nach unserer Überzeugung rechtsstaatlich nicht zu rechtfertigen. Es wäre das Gegenteil von gerecht.
(Volker Beck [Köln] [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Widerstand gegen die Staatsgewalt bei der Verhaftung zum Beispiel? Was ist damit?)
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, es ist richtig, dass wir jetzt den Mut aufbringen, zu handeln. Es ist richtig, dass wir den häufig hochbetagten Betroffenen noch die Bestätigung geben, dass Verurteilungen aufgehoben werden. Und es ist richtig, dass wir eine Entschädigung für die Betroffenen vorsehen.
(Johannes Kahrs [SPD]: Sie haben es ja lange genug verhindert!)
Indem wir jetzt handeln, stärken wir den Rechtsstaat. Der Rechtsstaat setzt sein Werteverständnis, das er in den vergangenen Jahrzehnten entwickelt hat und das heute ein gefestigtes Werteverständnis ist, nun in aller Konsequenz um.
Herzlichen Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU – Johannes Kahrs [SPD]: Eine selten schlechte Rede!)
Vielen Dank. – Als Nächstes hat Volker Beck, Bündnis 90/Die Grünen, das Wort.
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7103247 |
Wahlperiode | 18 |
Sitzung | 232 |
Tagesordnungspunkt | Strafrechtliche Rehabilitierung - Homosexualität |