28.04.2017 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 232 / Tagesordnungspunkt 40

Matthias BartkeSPD - Straftaten gegen ausländische Staaten

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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer auf der Tribüne! Wir alle kennen das: Ab und zu muss man zu Hause entrümpeln. Wir können unser Hab und Gut nicht immer weiter anhäufen. So geht es uns im Grunde genommen auch als Gesetzgeber. Wir beschließen am laufenden Meter neue Gesetze; aber wir müssen Gesetze auch hin und wieder überprüfen und gegebenenfalls abschaffen.

(Dr. Konstantin von Notz [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Ja!)

Heute befassen wir uns mit § 103 Strafgesetzbuch, der besonderen Strafbarkeit – das wurde gesagt – der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten. Diese Vorschrift wollen wir ersatzlos streichen. Punkt!

(Beifall bei der SPD)

Künftig werden solche Äußerungen unter die allgemeinen Beleidigungstatbestände fallen. Es gäbe auch keinen höheren Strafrahmen mehr.

(Hans-Christian Ströbele [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Wenn überhaupt!)

Ich finde das absolut richtig; auch die meisten Bürgerinnen und Bürger werden das so sehen. Aber wie es so ist beim Entrümpeln: Man sieht sich die alten Dinge an und macht sich Gedanken, warum man sie einst angeschafft hat. Solch ein Blick lohnt auch bei § 103 StGB;

(Hans-Christian Ströbele [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Den hätte ich längst abgeschafft!)

denn hinter dieser Vorschrift kann man durchaus ein sehr sympathisches Anliegen entdecken und nicht nur den Schutz des Schahs und von Soraya.

Der historische Gesetzgeber wollte die diplomatischen Beziehungen Deutschlands zu auswärtigen Staaten besonders schützen. Das ist im Grunde ehrenwert. Deutschland braucht und unterhält diplomatische Beziehungen in die ganze Welt. Ausländische Regierungsmitglieder, die sich dienstlich in Deutschland aufhalten und unsere Staatsgäste sind, wollte man durch diese Norm vor bewussten und nicht gerechtfertigten Herabwürdigungen ohne sachlichen Hintergrund besonders schützen. Der Grund: Wenn ein Staatsoberhaupt beleidigt wird, hat das größere Auswirkungen, als wenn eine normale Person beleidigt wird; denn oft fühlen sich viele Menschen in den Staaten gleich mit beleidigt. Diese größere Reichweite einer Beleidigung wollte man strafrechtlich berücksichtigen. Alles verständlich.

Aber: § 103 Strafgesetzbuch ist misslungen. Das haben wir sehr deutlich am Fall Böhmermann gesehen; das wurde bereits angesprochen. Denn die Konstruktion hat genau das Gegenteil dessen erreicht, was sie eigentlich bezwecken wollte. Die Bundesregierung musste zur Strafverfolgung ermächtigen – was für ein Irrwitz –, und das nach einem Strafantrag des türkischen Präsidenten. Egal wie die Regierung da entscheidet, es sieht immer dumm aus.

Frau Winkelmeier-Becker, die Vorschrift garantiert förmlich, dass jede auch nur möglicherweise beleidigende Äußerung politisch überhöht wird. Sie bekommt eine unangemessene Bedeutung für den Staat und seine Beziehungen. Außerdem weckt der Straftatbestand offenbar falsche Erwartungen bei ausländischen Staatsoberhäuptern, gerade bei solchen, die Meinungsfreiheit nicht schätzen, die Gewaltenteilung nicht kennen, die kritische Journalisten einsperren und missliebige Richter entlassen, die im eigenen Land Kritik an der eigenen Person massenhaft strafrechtlich verfolgen lassen. Sie alle wissen offenbar nicht, dass sich in Deutschland gerade Politiker in besonderer Weise öffentlicher Kritik stellen müssen, dass Kritik zulässig ist, wenn sie einen sachlichen Hintergrund hat, auch wenn sie hart, unhöflich, harsch und überzogen formuliert wird.

Solche Staatsoberhäupter erwarten dann, dass sie hier von Kritik verschont werden, oder – noch schlimmer – sie schüren die Empörung in ihrer eigenen Bevölkerung gegenüber Deutschland, das sie angeblich nicht vor bösen Beleidigungen schützen will. Und wir geben ihnen mit § 103 Strafgesetzbuch auch noch einen wunderbaren Hebel dafür. Aber vor freien Meinungsäußerungen wollen wir niemanden beschützen, auch nicht im Interesse der Diplomatie. Deshalb ist es gut, wenn wir § 103 ersatzlos streichen. Die Regelung ist verkorkst, und die Praxis ist völlig überdreht.

Wir müssen in der Tat noch darüber beraten, wann die Abschaffung in Kraft treten soll. Der Gesetzentwurf sieht hierfür den 1. Januar 2018 vor. Der Bundesrat schlägt vor, dass die Abschaffung sofort in Kraft treten soll, und Herrn Ströbele habe ich auch so verstanden.

(Hans-Christian Ströbele [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Wir waren die ersten!)

Ich finde eigentlich auch: Abschaffung heißt, dass wir die Bürger in solchen Fällen nicht mehr unter besondere Strafandrohung stellen wollen, und das muss im Grunde sofort gelten.

Ich hoffe, dass die Beratungen zu diesem Ergebnis kommen werden, und danke Ihnen.

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Für die CDU/CSU spricht jetzt der Kollege Alexander Hoffmann.

(Beifall bei der CDU/CSU)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7103305
Wahlperiode 18
Sitzung 232
Tagesordnungspunkt Straftaten gegen ausländische Staaten
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