22.06.2017 | Deutscher Bundestag / 18. WP / Sitzung 240 / Zusatzpunkt 8

Sabine Sütterlin-WaackCDU/CSU - Strafrechtliche Rehabilitierung - Homosexualität

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Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Ich hatte schon im Rahmen der ersten Lesung meine Freude darüber zum Ausdruck gebracht, dass wir den Gesetzentwurf zur Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen in die parlamentarische Beratung geben konnten. Ungleich größer wird heute meine Freude sein, wenn wir das Gesetz nachher beschließen.

Dies ist heute meine letzte rechtspolitische Rede und in gewisser Weise schließt sich der Kreis. Meine erste Rede in diesem Hohen Haus hat sich mit dem Thema Gleichstellung in einem weiter gefassten Sinne befasst. Ohne diesen einzigartigen und vielleicht sogar historischen Gesetzentwurf abwerten zu wollen, sage ich: Wir befassen uns auch heute mit diesem Thema.

Bis ins Jahr 1969 waren im alten Bundesgebiet einfache homosexuelle Handlungen kriminalisiert und strafbewehrt. Bis 1994 galten diskriminierende Jugendschutzbestimmungen. Zumindest für die junge Bundesrepublik kann man sagen, dass die durch den nationalsozialistischen Gesetzgeber drastisch verschärften Strafrechtsparagrafen unverändert in das Strafgesetzbuch Einzug fanden. Demnach war der Straftatbestand der Unzucht zwischen Männern schon durch eine Umarmung in wollüstiger Absicht oder gar schon durch Handlungen erfüllt, bei denen überhaupt keine körperliche Berührung stattfand.

Gerade im Bereich der Justiz und besonders in den Fachabteilungen des Bundesjustizministeriums gab es auch nach Kriegsende eine personelle Kontinuität. Das stand einer liberaleren Bewertung oder wenigstens einer Rückbesinnung auf die Gesetze der Weimarer Zeit vehement im Weg.

(Beifall des Abg. Dr. Karl-Heinz Brunner [SPD])

Natürlich ist das nicht die ganze Erklärung. Zurückblickend muss man deutlich sagen: Das entsprach auch dem gesellschaftlichen Mainstream. Besser als mit Ovid kann man es kaum sagen: Die Zeiten ändern sich, und wir ändern uns in ihnen.

Es ist eine besondere Stärke des Rechtsstaats, sich selbst zu korrigieren. Nicht weniger, aber auch nicht mehr machen wir heute. Vor mehr als 15 Jahren hat sich der Deutsche Bundestag über alle Fraktionsgrenzen hinweg bei den betroffenen Männern für ihr erlittenes Unrecht entschuldigt, entschuldigt für Urteile, die aus heutiger Sicht in höchstem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig erscheinen,

(Beifall der Abg. Mechthild Rawert [SPD])

entschuldigt für die Stigmatisierung und Kriminalisierung homosexueller Handlungen mit allen dramatischen Folgeerscheinungen; denn mit dem Richterspruch endete für viele der damals verurteilten Männer auch ihr gesellschaftliches Leben. Er markierte einen Bruch im Lebenslauf und war eine Zäsur zum Schlechteren. Eine Verurteilung war nicht nur ein Strafmakel, sondern auch eine Aburteilung im gesellschaftlichen Gefüge. Wessen homosexuelle Identität in der Nachkriegszeit durch einen Prozess oder eine Verurteilung offenbart wurde, der war mehrfach bestraft.

Wir kennen das, meine Damen und Herren, aus unseren persönlichen Beziehungen: Manchmal ist eine einfache Entschuldigung zu wenig. Es müssen Taten folgen. – Deshalb beraten wir hier heute abschließend einen Gesetzentwurf, mit dem wir die verurteilen Männer rehabilitieren und die Urteile pauschal aufheben. Es ist unser gemeinsames Ziel, den Betroffenen, nunmehr oftmals hochbetagten Männern, stellvertretend für unseren Rechtsstaat die Möglichkeit zu geben, sich mit dem deutschen Staat zu versöhnen. Wir bringen heute einen einmaligen und beispiellosen rechtspolitischen Vorgang zu Ende, mit dem wir in gewisser Weise auch verfassungsrechtliches Neuland betreten.

Meine eigenen Erfahrungen zeigen mir: Neues, unbekanntes Terrain betritt man nicht stampfend und springend, sondern vorsichtig und bedächtig. Vor allem aufgrund der komplexen und komplizierten verfassungsrechtlichen Folgefragen, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rehabilitierungsgesetzentwurf stehen, haben wir der Entschuldigung nicht sofort auch eine Aufhebung und Entschädigung folgen lassen können.

Wir als CDU/CSU-Fraktion haben uns im Vorfeld der Entstehung des Gesetzentwurfs mit Fragen der Rechtssicherheit und der Gewaltenteilung intensiv beschäftigt. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass diese verfassungsrechtlichen Prinzipien einem verfassungskonformen Rehabilitierungsgesetz nicht entgegenstehen. Es ist die spezifische Aufgabe des Gesetzgebers, abstrakt-generelle Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Aufhebung der Urteile um eine begünstigende staatliche Maßnahme. Der Vertrauensschutz ist daher nicht berührt.

Oft wurde in den vergangenen Jahren die Sorge zum Ausdruck gebracht: Was machen wir denn mit den aufgrund ebenfalls aufgehobener Straftatbestände Verurteilten? Was machen wir mit den verurteilten Ehebrechern und den wegen schwerer Kuppelei Verurteilten? – Uns hören ja auch jüngere Bundesbürger zu; ich sehe da oben auf der Tribüne viele. Ihnen sage ich: Ja, auch das war damals in der Bundesrepublik Deutschland einmal strafbewehrt. Hier kann man jedoch ganz deutlich aufzeigen:

Weder beim Ehebruch noch bei der Kuppelei haben wir es mit einem massiven Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts der privaten Lebensgestaltung zu tun.

Außerdem haben wir es beim vorliegenden Gesetzentwurf mit einem eng umgrenzten Personenkreis der Betroffenen zu tun.

Opfer, die sich auf die mit dem Urteil verschaffte Genugtuung verlassen dürfen, gibt es auch nicht, da es sich um einvernehmliche Handlungen handelt.

Auch Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit bleiben, wie angedeutet, von der vorliegenden Aufhebungslösung unberührt. Eine Aufhebung im Sinne des vorliegenden Rehabilitierungsgesetzes ist ja keine direkte Reaktion auf ein bestimmtes Urteil oder ein spezifisches Strafverfahren. Uns geht es um die generelle Aufhebung und eben nicht um den Einzelfall.

Darüber hinaus korrigieren wir durch die Aufhebung der Gesetze nicht die Justiz, die zur Gesetzesanwendung verpflichtet war und ist. Deswegen darf man auch nicht von Fehlurteilen oder Ähnlichem sprechen.

Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 175 StGB – der Kollege hat das schon angesprochen –, die uns heute in so vielen Punkten fremd erscheint, steht einer Aufhebung nicht entgegen. Das oberste Gericht stellte damals lediglich fest, dass der Gesetzgeber den umstrittenen Paragrafen so erlassen durfte. Andersherum kann man daraus nicht den Schluss ziehen, der Gesetzgeber dürfe die Vorschrift nun nicht ändern, aufheben oder eben die Betroffenen rehabilitieren. Ich möchte aber nicht, dass wir den vorliegenden Gesetzentwurf ausschließlich durch die Brille der Verfassungsjuristen sehen. Ein Rehabilitierungsgesetz ist nicht nur rechtlich möglich, sondern auch menschlich zwingend notwendig.

(Beifall bei der CDU/CSU, der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie des Abg. Harald Petzold [Havelland] [DIE LINKE])

Ich habe bereits auf die Situation der Betroffenen hingewiesen. Wir gehen von ungefähr 3 000 noch lebenden Betroffenen aus. Diese Zahl ist jedenfalls noch im Bundeszentralregister verzeichnet. Die Aufhebung ist für den Betroffenen mit einer Entschädigung wegen des durch die Verurteilung erlittenen Strafmakels verbunden. Vorgesehen ist ein pauschaliertes Entschädigungsmodell, damit eine möglichst schnelle Bearbeitung der Entschädigungsansprüche gelingt. Wir haben uns für eine niedrige Nachweisschwelle entschieden. Das heißt, die Betroffenen müssen lediglich die Bescheinigung der Rehabilitierung vorlegen und die Zeiten ihres erlittenen Freiheitsentzuges wenigstens nachvollziehbar belegen. Sie müssen sich also nicht noch einmal einem ausführlichen Verfahren stellen.

Hinsichtlich der im Gesetzentwurf vorgesehenen Summen haben wir im Ausschuss keine Änderungen mehr beschlossen. Je aufgehobener Verurteilung oder Unterbringung werden 3 000 Euro gezahlt, je angefangenem Jahr der Freiheitsentziehung 1 500 Euro. Angesichts der dramatischen Folgen der Verurteilung für die Betroffenen kann diese Entschädigung nur als Symbol dienen. Sie ist dennoch ein wichtiges Symbol.

In meinen Gesprächen wurde immer wieder deutlich: Es geht den Betroffenen zuvorderst um die Aufhebung des Strafmakels. Sehr nachhaltig bleibt mir die Aussage eines Betroffenen in Erinnerung, der sagte, dass er nicht als verurteilter Krimineller sterben wolle. Forderungen nach Entschädigungszahlungen standen nie im Vordergrund. Eine Kollektiventschädigung ist im vorliegenden Gesetzentwurf zwar nicht direkt verankert, aber bereits erfolgt. Die Magnus-Hirschfeld-Stiftung erhält im Haushaltsjahr 2017 erstmalig eine institutionelle Förderung in Höhe von 500 000 Euro aus dem Haushalt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)

Ziel der Förderung ist es, die Arbeit der Stiftung zu stärken, zum Beispiel das Zeitzeugenprojekt „Archiv der anderen Erinnerungen“.

Meiner Fraktion war es besonders wichtig, dass wir mit dem Rehabilitierungsgesetz keine Wertungswidersprüche schaffen, das heißt, dass keine Rehabilitierung für Handlungen erfolgt, die nach damaligem Recht auch im heterosexuellen Bereich strafbar waren oder nach heutigem Recht strafbar sind. Im Gesetzentwurf gelang das bis auf eine Ausnahme sehr gut.

Mit dem hier so stark kritisierten Änderungsantrag der Koalition reagierten wir auf eine potenzielle verfassungsrechtliche Schwachstelle des Rehabilitierungsgesetzes. Ich weiß, das wird nicht von allen so gesehen, und ich habe auch Verständnis für diese Kritik. Ich weiß auch, dass wir einigen Männern damit die Hoffnung auf Rehabilitierung nehmen. Kein Verständnis habe ich allerdings für das Schwingen der Homophobiekeule. Ich sage es ganz deutlich: Wir mussten eine Antwort auf die dargestellten Bedenken geben; denn ein Scheitern des Gesetzes wäre unverzeihlich. Ich denke, wir haben eine vertretbare Lösung gefunden.

Am Ende möchte ich mich ganz ausdrücklich bei allen Kolleginnen und Kollegen über jedwede Parteigrenzen hinweg für die außerordentlich gute und oft freundschaftliche Zusammenarbeit bei diesem Thema und auch bei vielen anderen Themen bedanken.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU/CSU, der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Liebe Frau Dr. Sütterlin-Waack, das war voraussichtlich Ihre letzte Rede im Deutschen Bundestag. Ich möchte Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute und viel Glück für die voraussichtlich neue Aufgabe wünschen.

(Beifall)

Als nächster Redner hat Volker Beck das Wort für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7122711
Wahlperiode 18
Sitzung 240
Tagesordnungspunkt Strafrechtliche Rehabilitierung - Homosexualität
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