Axel MüllerCDU/CSU - Umsetzung des Rechts auf gleichgeschlechtliche Ehe
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Auch wenn es nur noch ein oder zwei gibt: Liebe Zuschauer! Zunächst mal zur Erheiterung – vielleicht hat man keinen anderen gefunden –: Ich rede hier als Lediger zu Ihnen.
Jetzt zur Sache. – Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die notwendigen Anpassungen vorgenommen – ausschließlich redaktioneller Art –, die aus dem Beschluss des Bundestages zur Einführung der sogenannten Ehe für alle folgen. Das Gesetz zur Einführung der Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, das zum 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist, ermöglicht es heterosexuellen wie auch gleichgeschlechtlichen Paaren – darum geht es ja –, die Ehe miteinander einzugehen. Die Betonung dabei liegt auf Zivil ehe; es geht also um die staatlich geregelte, nicht um die kirchlich geschlossene Ehe.
Es geht heute also nicht mehr darum, ob man für oder gegen die Ehe für alle ist, sondern es geht darum, welche Konsequenzen aus dieser Entscheidung dieses Parlaments in den nachfolgenden Gesetzen gezogen werden müssen. Daran, ob die Grundentscheidung verfassungskonform war, mag man durchaus Zweifel haben. Aber das wird auch nicht heute und nicht hier in diesem Hause geklärt, sondern gegebenenfalls an anderer Stelle, in Karlsruhe vor dem Bundesverfassungsgericht.
Das ganze Fass, Herr Kollege Ehrhorn, das Sie gerade aufgemacht haben, ist heute überhaupt nicht mehr Gegenstand der Debatte; das ist nicht Verfahrensgegenstand, und für völkische Gedanken – das möchte ich an dieser Stelle auch noch hinzufügen – ist deshalb auch gar kein Raum.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU, der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)
Zwei Zielrichtungen verfolgt dieser Gesetzentwurf: Erstens will er Rechtsklarheit schaffen, und zweitens geht es ihm um Rechtssicherheit.
Beide Ziele werden erreicht:
Erstens. Es wird klargestellt, dass sich die bisherige eingetragene Lebensgemeinschaft insoweit überholt hat, als dass es nunmehr das Eheinstitut auch für die homosexuellen Paare gibt, und dass dieses Eheinstitut das einzige und auf Dauer angelegte Rechtsinstitut ist, dass also nicht mehr mehrere Rechtsinstitute – die Ehe auf der einen Seite und die eingetragene Lebenspartnerschaft auf der anderen Seite – nebeneinander herlaufen.
Folgerichtig gilt es daher, die einzelnen Gesetze, die nun nachfolgen, diesen Erkenntnissen anzupassen und Formulierungen wie „die Ehegatten“ beispielsweise an den Stellen zu finden, wo von „Mann und Frau“ die Rede ist; darum und um nicht mehr und nicht weniger geht es. Es geht darum, Unklarheiten zu beseitigen, um Missverständnisse zu vermeiden und den Adressatenkreis der gesetzlichen Vorschriften tatsächlich klar abzugrenzen. Dies erreicht der Gesetzentwurf mit der von mir genannten Formulierung „die Ehegatten“, und damit wird dann auch die angestrebte Rechtssicherheit erreicht.
Zum Zweiten wird in diesem Gesetzentwurf eine ganz wichtige zeitliche Regelung getroffen, indem klargestellt wird, dass die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nicht nur Wirkungen ab dem Zeitpunkt der Eheschließung – der Jurist sagt „ex nunc“, „ab jetzt“ – entfaltet, sondern auch ab einem Zeitpunkt in der Vergangenheit, nämlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde; Juristen nennen das „ex tunc“.
Das ist deshalb so wichtig, weil beispielsweise bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch Vertragswerke entworfen und vereinbart worden sein können, sei es güterrechtlicher Art oder unterhaltsrechtlicher Art. Diese vertraglichen Ausgestaltungen entfalten weiterhin ihre Wirkung; sie verlieren sie nicht, auch wenn sie in der Vergangenheit vereinbart worden sind.
Zu guter Letzt – das hat Herr Staatssekretär Lange auch ausgeführt –: Der vorgelegte Gesetzentwurf schlägt auch eine Brücke zum internationalen Privatrecht, zu einer entsprechenden EU-Verordnung, womit auch sichergestellt wird, dass in Fällen der Trennung und der Scheidung eine Zusammenarbeit auf EU-Ebene und damit auch hier eine Harmonisierung der Rechtsfolgen angestrebt wird. Das sorgt für die Erreichung des zweiten Ziels, der angestrebten Rechtssicherheit.
Fazit: Der vorgelegte Gesetzentwurf erreicht seine selbstgesteckten Ziele. Er ist die logische und notwendige Konsequenz aus einer Entscheidung dieses Hauses in der vergangenen Legislaturperiode, und es ist zum heutigen Zeitpunkt völlig gleich, wie man sich damals in der Abstimmung verhalten hat. Ich füge hinzu: Gute Demokraten akzeptieren es, wenn sie von der Mehrheit überstimmt werden, und sie ziehen dann auch die notwendigen Konsequenzen und arbeiten in der Sache weiter gemeinsam.
Ich bedanke mich.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)
Nächste Rednerin ist die Kollegin Katrin Helling-Plahr für die Fraktion der FDP.
(Beifall bei der FDP)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7280843 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 55 |
Tagesordnungspunkt | Umsetzung des Rechts auf gleichgeschlechtliche Ehe |