11.10.2018 | Deutscher Bundestag / 19. WP / Sitzung 55 / Tagesordnungspunkt 19

Christian Lange - Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Verhandlung

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Vielen Dank, Herr Präsident. – Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Wir befassen uns heute Abend in erster Lesung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung. Dieses Vorhaben knüpft an die Gesetze zur Stärkung der Beschuldigtenrechte an, die wir in der vergangenen Legislaturperiode beraten und beschlossen haben, um das deutsche Recht an die Vorgaben der Europäischen Union zur Stärkung der Rechte des Beschuldigten anzupassen. Wie damals besteht auch jetzt nur ein geringfügiger Umsetzungsbedarf, weil das deutsche Strafverfahrensrecht die Beschuldigtenrechte umfassend in den Blick nimmt und bereits heute in hohem Maße schützt.

Deutschland hat sich vor diesem Hintergrund immer besonders engagiert, sich für einen hohen europäischen Standard der Beschuldigtenrechte im Strafverfahren eingesetzt und die europäische Roadmap für Beschuldigtenrechte massiv vorangetrieben. Die aktuellen internationalen Entwicklungen, aber leider auch Tendenzen innerhalb der Europäischen Union zeigen uns, dass wir weiterhin für hohe Mindeststandards im Strafverfahren eintreten müssen. Dass wir dabei auch die Effektivierung und Modernisierung des Strafverfahrens nicht aus den Augen verlieren, zeigt ein Blick in den Koalitionsvertrag. Darin haben wir bekanntlich zahlreiche Maßnahmen vereinbart, die wir in einem eigenständigen Gesetzgebungsverfahren umsetzen werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung konzentriert sich demgegenüber darauf, die wenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Strafprozess auch im Bereich der Anwesenheitsrechte des Angeklagten europafest auszugestalten.

Die Richtlinienvorgaben erfordern zunächst einige punktuelle Anpassungen bei den Belehrungen des Angeklagten in den seltenen Fällen von Abwesenheitsentscheidungen. Sie machen aber vor allem eine Änderung im Bereich des Revisionsverfahrens erforderlich, weil die Strafprozessordnung dem inhaftierten Angeklagten derzeit ein Recht auf Anwesenheit in der Revisionshauptverhandlung ausdrücklich abspricht. Diese so nicht richtlinienkonforme Regelung soll durch eine Ermessensvorschrift abgelöst werden, die sicherstellt, dass der Angeklagte immer dann ein Recht hat, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, wenn die europäischen Vorgaben dies erfordern.

Meine Damen und Herren, ich bin zuversichtlich, dass wir das Gesetzgebungsvorhaben, das ja auch im Bundesrat auf einhellige Zustimmung gestoßen ist, jetzt zügig abschließen können, damit wir uns den weiteren Vorhaben im Bereich des Strafverfahrens zuwenden können. Darum bitte ich Sie herzlich.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)

Vielen Dank. – Nächster Redner ist Thomas Seitz, AfD.

(Beifall bei der AfD)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7280857
Wahlperiode 19
Sitzung 55
Tagesordnungspunkt Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Verhandlung
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