Christian Lange - Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Mit dem heute zur Debatte stehenden Entwurf der Bundesregierung eines Geschäftsgeheimnisgesetzes wird das Recht der Geschäftsgeheimnisse in Deutschland erstmals kodifiziert. Anlass ist die Umsetzung einer vom Europäischen Parlament im April 2016 verabschiedeten Richtlinie, die vor dem Hintergrund der in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen Regelungen einen europaweit einheitlichen Mindestschutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleisten will.
In Deutschland ist das Recht zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse bislang überwiegend richterrechtlich geprägt, sodass viele Einzelfragen umstritten und nicht abschließend geklärt sind. Das fängt etwa bei der Frage an, was überhaupt als Geschäftsgeheimnis geschützt sein soll, und hört bei Detailfragen des Prozessrechts auf.
Meine Damen und Herren, mit dem Entwurf eines Geschäftsgeheimnisgesetzes schaffen wir im Interesse aller Beteiligten klare und präzise Regeln. Dies liegt nicht nur im Interesse moderner, innovativer deutscher Unternehmen, sondern – lassen Sie mich das hier ausdrücklich sagen – gleichermaßen im Interesse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Betriebsräten, Whistleblowern und Journalistinnen und Journalisten.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD)
Hierbei ist wichtig, das Zusammenspiel der einzelnen Regeln im Blick zu behalten. Der Entwurf folgt einer systematisch stimmigen Struktur. Er schafft damit Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten.
Der Entwurf benennt neben erlaubten Handlungen und Handlungsverboten auch zwingend anzuwendende Rechtfertigungsgründe. Zu diesen Rechtfertigungsgründen zählt explizit auch die Aufdeckung von Fehlverhalten im Rahmen des sogenannten Whistleblowing. Dies umfasst die Offenlegung von Verstößen gegen rechtliche Pflichten, wie zum Beispiel Steuerbetrug oder rechtswidrige Abgasmanipulationen bei Diesel-Pkws.
Anders als im Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen beschränken wir das zulässige Whistleblowing aber nicht auf bloße Rechtsverstöße. Wir beziehen auch Verhaltensweisen ein, die nicht gegen geltende Normen verstoßen, jedoch gemeinhin als unethisch angesehen werden.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD)
Beispielhaft möchte ich hier auf Kinderarbeit oder gesundheits- und umweltschädliche Produktionsbedingungen im Ausland verweisen.
Als Folge der Rechtfertigung entfällt nicht nur die Strafbarkeit von Whistleblowern; vielmehr bestehen auch keine zivilrechtlichen Ansprüche. Flankierend hierzu finden sich im Entwurf praxisgerecht ausgestaltete zivilprozessuale Regelungen. Diese dienen den Erfordernissen der Rechtsanwender und fanden folglich auch ganz überwiegend die Zustimmung des Bundesrates.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, angesichts der bereits im Juni dieses Jahres abgelaufenen Umsetzungsfrist der Richtlinie setze ich auf zügige und konstruktive parlamentarische Beratungen. Darauf hoffe ich, und ich bitte um Ihre Unterstützung.
Herzlichen Dank.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)
Nächster Redner ist Stephan Brandner, AfD.
(Beifall bei der AfD)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7280880 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 55 |
Tagesordnungspunkt | Schutz von Geschäftsgeheimnissen |