Lars HerrmannAfD - Änderung des Asylgesetzes
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Eins vorweg: Ich werde den Begriff „Ausländer“ in meiner Rede verwenden. Ich meine ihn als Arbeitsbegriff im Sinne des Asylgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes; das muss man heutzutage ja immer und immer wieder betonen.
(Beifall bei der AfD – Dagmar Ziegler [SPD]: Steht das jetzt in jeder Rede? – Zurufe von der LINKEN und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Ich hatte bereits in der letzten Debatte zu diesem Thema die Bundesregierung gelobt, weil man eine eklatante Lücke im Asylgesetz endlich schließen möchte. Ich freue mich auch heute wieder darüber, dass die Bundesregierung bezüglich der nachträglichen erkennungsdienstlichen Behandlung im Widerrufsverfahren ebenfalls ein Einsehen hatte. Nun ist nämlich auch angedacht, die Fingerabdrücke von den Ausländern zu nehmen, die zum Zeitpunkt der Widerrufsprüfung das 14. Lebensjahr vollendet haben. Und als ob das alles an Lob und Freude nicht reichen würde, hat die Bundesregierung auch noch unsere Forderung übernommen, den Ermessensspielraum über die Ausübung des Verwaltungszwangs einzuschränken. Damit ist das BAMF künftig dazu angehalten, den Verwaltungszwang als Regel zur Anwendung zu bringen und nicht nur als Ausnahme. AfD wirkt, meine sehr verehrten Damen und Herren!
(Beifall bei der AfD)
Jetzt bedarf es nur noch zweier kleiner Modifikationen, die glücklicherweise allesamt in unserem Änderungsantrag zu finden sind, und dann besteht der Hauch einer Chance, dass die zu bewältigende Aufgabe tatsächlich erfolgreich gemeistert werden kann. Es sei denn, der nächste BAMF-Skandal ist gewünscht.
Folgendes kommt auf uns zu: Durch das Bundesamt wurden im Jahr 2016 insgesamt 369 Regelüberprüfungen durchgeführt. 2017 gab es immerhin schon 1 293 dieser Überprüfungen. In den Jahren 2018 und 2019 müssen noch 550 864 Verfahren überprüft werden, und bis 2020 stehen insgesamt 773 000 Überprüfungen an. Obwohl mangels Mitwirkungspflicht – die gibt es ja bisher noch nicht – 66 Prozent der angeschriebenen Ausländer nicht reagieren, wurden immerhin 349 Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen getroffen. Um diese Herausforderung zu bewältigen und die Widerrufsüberprüfung auch ernsthaft und effektiv durchführen zu können, bedarf es nicht nur einer Mitwirkungspflicht für die Betroffenen, sondern auch einer angemessenen Sanktionierungsmöglichkeit. Der Verwaltungszwang ist eben nur ein Werkzeug und keine Strafe. Ich bitte, das nicht zu vergessen. Aus diesem Grund sollte ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden können.
(Beifall bei der AfD)
Losgelöst davon geht es um weitere ganz praxisnahe Änderungen. Beispielsweise macht es mehr als nur Sinn, die Bundespolizei als zuständige Behörde in § 19 Asylgesetz mit aufzunehmen. Wer an dieser Thematik schon mal praktisch Hand angelegt hat, wird kaum zu einem anderen Ergebnis kommen. Die Realität sieht mittlerweile nämlich so aus, dass Ausländer eben nicht mehr an der Grenze festgestellt werden, weil es ganz einfach keine Grenzkontrollen mehr gibt – Stichwort: Schengen.
(Zuruf von der AfD: Stichwort: Merkel!)
Tatsächlich werden diese eben erst im Inland festgestellt, oder sie suchen von selbst die Dienststellen der Bundespolizei, insbesondere am Wochenende und zur Nachtzeit, an großen Bahnhöfen wie Hamburg, Köln, Berlin, Leipzig und Frankfurt auf. Derzeit hat die Bundespolizei keine rechtliche Befugnis, die Ausländer nach dem Asylgesetz erkennungsdienstlich zu behandeln, und darf diese noch nicht einmal auffordern, sich in die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung oder Ausländerbehörde zu begeben. Stattdessen wird sich mit umständlichen und oftmals aufwendigen Amtshilfeersuchen beholfen und improvisiert. Deshalb sollte sich auch niemand wundern, wenn ein Asylantragsteller schon beim ersten Gespräch mit einem BAMF-Mitarbeiter mit drei Aliasidentitäten und zwei verschiedenen Fluchtgeschichten aufschlägt.
Ein weiterer praktischer Aspekt, für den Ihnen viele Mitarbeiter beim BAMF, beim BKA, bei der Bundespolizei und den Ausländerbehörden dankbar sein werden, wenn wir es denn beschließen, ist die Anpassung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Asylgesetz. Bisher dürfen nämlich nur Lichtbilder gefertigt und die Abdrücke der zehn Finger genommen werden. Zu einer vollständigen erkennungsdienstlichen Behandlung gehören jedoch auch die Abnahme der Handflächenabdrücke, eine vernünftige Personenbeschreibung, die Schuhgröße, körperliche Merkmale usw. Auch das brächte eine enorme Steigerung der Möglichkeiten zur Identifizierung von Asylantragstellern mit sich und wäre damit ein Beitrag zur Gewährleistung einer gesicherten Identitätsfeststellung. Und auch hier könnte man eine effiziente Bearbeitung ermöglichen, wenn man die Asylantragsteller nicht dreimal hintereinander fingert, sondern alle beteiligten Behörden in einem Abwasch wunschlos glücklich machen, indem man nur noch einen Fingerabdruckbogen verwendet. Außerdem, meine sehr geehrten Damen und Herren, so eine erkennungsdienstliche Behandlung tut nicht weh – versprochen!
Vielen Dank.
(Beifall bei der AfD)
Der Abgeordnete Helge Lindh hat für die SPD-Fraktion das Wort.
(Beifall bei der SPD)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7289652 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 61 |
Tagesordnungspunkt | Änderung des Asylgesetzes |