28.11.2018 | Deutscher Bundestag / 19. WP / Sitzung 67 / Tagesordnungspunkt 1

Detlev SpangenbergAfD - Vereinbarte Debatte Organspende

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Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Chirurg Christiaan Barnard, der 1967 die weltweit erste Herztransplantation durchgeführt hat, wurde schon erwähnt; 1969 folgte Rudolf Zenker, der die erste Herztransplantation Deutschlands durchgeführt hat. Es waren medizinisch-technische Ereignisse, aber ohne Erfolg für die Empfänger: Sie starben wenige Tage nach den Transplantationen als Pioniere der Wissenschaft. Natürlich war das eine medizinische Revolution; aber die Spender finden keine Erwähnung, keiner kennt die Spender. Das hat sich inzwischen zum Glück verändert: Der Spender wurde stärker ins Blickfeld gerückt.

Es gibt kein medizinisches Gebiet, in dem Vertrauen, Moral, Ethik und der Glaube an die „Götter in Weiß“ stärker zur Geltung kommen müssen als hier. Insbesondere ist zu beachten, dass Skandale hier eine ungeheure Wirkung haben und mit einem großen Verlust an Vertrauen in die Transplantationsmedizin verbunden sind, zumal es hier um Weiterleben und Sterben geht. Die Organtransplantation ist nicht mit unnötigen, überflüssigen medizinischen Handlungen zu vergleichen, vorgenommen aus wirtschaftlichen Erwägungen; denn bei der Organtransplantation geht es um Leben oder Tod, hier besteht ein unmittelbarer Bezug. Der Spender, meine Damen und Herren, ist als Individuum zur Selbstaufgabe bereit. Das heißt, da ist ein Mensch, der sich hochherzig und beseelt zu einer Hilfeleistung bereit erklärt, im Vertrauen darauf, anderen im Sterben etwas von sich zu geben.

Zur Widerspruchslösung sei gesagt – das wurde hier schon betont –: Schweigen bedeutet in unserem Rechtssystem grundsätzlich Nein. Der Vergleich mit den Fällen, in denen Schweigen eine Rechtskraft erwirkt – zum Beispiel beim Mahnbescheid oder beim Erbe –, passt hier nicht; denn hier ist immer ein direkter Bezug vorhanden: Jemand wird aufgefordert, zu handeln oder zu reagieren, und wenn er nicht reagiert, kann eine formale Rechtskraft eintreten.

Bei der Widerspruchslösung sieht es aber anders aus: Da wird vorausgesetzt, dass sich jemand vielleicht sein ganzes Leben damit beschäftigen muss, was beim Sterben mit ihm passieren kann. Er muss handeln, wenn er etwas nicht möchte, obwohl ihm dies vielleicht gar nicht bewusst ist. Es ist auch nicht zumutbar und kaum durchführbar, die Informiertheit eines jeden zu gewährleisten, sodass er über den Wiederspruch zur Organspende – als notwendig ablehnend wirkende Handlung – eine Entscheidung treffen kann. Es ist so zu sehen, dass eine fehlende Willenserklärung eben keine Erklärung ist, weil dann keine Willenserklärung abgegeben wurde und somit auch kein Einverständnis vorliegt. Im Gegensatz dazu stellt der Spenderausweis eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die der Empfänger, hier die Transplantationsklinik, annehmen kann oder auch nicht. Fazit: Die Widerspruchslösung erfordert eine umfassende Aufklärung. Sie könnte sogar die Spendenbereitschaft zurückgehen lassen, weil jemand im Zweifelsfall eine Ablehnung formuliert, die er später oder unter anderen Umständen vielleicht gar nicht erklärt hätte.

Bei der Einführung der Widerspruchslösung kann man nicht mehr – das wurde schon gesagt – von einer Spende sprechen; denn die Spendenbereitschaft wurde nicht erklärt. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine allgemeine, staatlich, gesetzlich angeordnete Organentnahme, der man widersprechen kann.

Ich denke, wir sollten bei der eindeutigen Einverständniserklärung bleiben. Das ist rechtlich sauber und berücksichtigt das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Einzelnen. Die Widerspruchsregelung ist somit abzulehnen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Vielen Dank, Herr Spangenberg. – Nächste Rednerin: Hilde Mattheis.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7296335
Wahlperiode 19
Sitzung 67
Tagesordnungspunkt Vereinbarte Debatte Organspende
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