13.12.2018 | Deutscher Bundestag / 19. WP / Sitzung 71 / Zusatzpunkt 10

Rudolf HenkeCDU/CSU - Aktuelle Stunde - Abschaffung des § 218 StGB

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Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Das heutige Recht, die §§ 218, 218a, 219, 219a, ist Resultat einer großen gesellschaftlichen Auseinandersetzung und das Ergebnis der Konsequenzen, die der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 gezogen hat.

Ich finde, dass es dieser Debatte guttut, an die Wertungen, die das Bundesverfassungsgericht damals vorgenommen hat, zu erinnern; denn ich glaube, dass diese Wertungen, die Grundlage waren für die Schaffung des heutigen Rechts, auch heute noch Bestand haben.

Das Grundgesetz

– so heißt es im ersten amtlichen Leitsatz dieses Urteils –

verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG; ihr Gegenstand und – von ihm her – ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt. Menschenwürde

– so das Bundesverfassungsgericht –

kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.

(Beifall bei Abgeordneten der AfD)

Dass die Annahme seitens der Mutter eine gewissermaßen unerlässliche Voraussetzung für das Gedeihen des Kindes ist, stimmt; aber sie wird nicht erst dadurch begründet, dass die Mutter das Kind annimmt.

Im zweiten amtlichen Leitsatz heißt es:

Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein.

Dritter Leitsatz:

Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.

Im Weiteren führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass es bei der Reichweite der Schutzpflicht im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des Kindes auf die Abwägung damit kollidierender anderer Rechtsgüter ankommt:

Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei – ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit … sowie ihr Persönlichkeitsrecht … in Betracht. – Dagegen kann die Frau für die mit dem Schwangerschaftsabbruch einhergehende Tötung des Ungeborenen nicht eine grundrechtlich in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition in Anspruch nehmen.

Ich glaube, es ist relativ wichtig, sich diesen Rahmen, in dem wir handeln, noch einmal vor Augen zu führen. Abgesehen davon, wie Einzelne zu der Frage stehen: „Wollen wir da etwas ändern oder nicht?“, glaube ich, dass dieser Rahmen ein Bezugspunkt ist, der auch verhindert, dass diese Debatte zu einer gesellschaftlichen Polarisierung führt, die mehr Unfrieden als Hilfe erzeugt.

Jetzt zu diesem Juso-Beschluss. Ich glaube, richtig ist, dass die Jusos wahrscheinlich nicht festlegen wollten, ab welchem Zeitpunkt der strafrechtliche Schutz gelten soll. Sie haben im Grunde genommen die Dreimonatsfrist problematisiert. Es gab auf dem Juso-Bundeskongress mehrere Anträge, andere Fristen zu nennen.

(Beatrix von Storch [AfD]: Alle abgelehnt!)

Es gab auch Anträge, die dafür geworben haben, es an bestimmte Konditionen zu binden. Aber das größte Problem ist, finde ich jedenfalls, die Zustimmung zu einem Satz des Grünen-Gesetzentwurfs von 1991, Bundestagsdrucksache 12/696. Darin steht, dass „die Festlegung einer Frist, nach deren Ablauf eine Abtreibung verboten ist, unterstellt, daß Frauen nicht dazu in der Lage sind, selbständig die für sie richtige Entscheidung zu treffen“. Das kann man in der Tat als Absage an jede Frist werten, selbst wenn das die Autoren, die ja darauf verweisen, dass es ein anderes Gesetz brauche, in dem man die Dinge regelt, so nicht aussprechen wollten. Der Gesetzentwurf, der zustimmend zitiert wird, enthält eine Absage an jede Frist.

Kollege Henke, achten Sie bitte auf die Zeit.

Ich komme zum Schluss. – Damit sind die Jusos, auch wenn sie das Problem inzwischen registriert haben, ein Mitauslöser dafür, dass der Eindruck entstehen konnte, es würde an keine Frist gedacht.

(Beifall des Abg. Martin Hebner [AfD])

Ich glaube, dass – –

Kollege Henke, tun Sie mir bitte den Gefallen, dass ich jetzt nicht auf den Knopf drücken muss, und setzen Sie selbst den Punkt.


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7307266
Wahlperiode 19
Sitzung 71
Tagesordnungspunkt Aktuelle Stunde - Abschaffung des § 218 StGB
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