Thomas Oppermann - NATO-Beitritt der Republik Nordmazedonien
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Zweite Beratung und Schlussabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 6. Februar 2019 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Nordmazedonien
Beschlussempfehlung und Bericht des Auswärtigen Ausschusses (3. Ausschuss)
Dazu liegt ein Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke vor.
Nach interfraktioneller Vereinbarung sind für die Aussprache 38 Minuten vorgesehen. – Kein Widerspruch dazu. Dann ist das so beschlossen.
Ich eröffne die Aussprache. Als Erster erhält das Wort für die Fraktion der SPD der Kollege Josip Juratovic.
Alle Daten auf Open Parliament TV können über unsere Open Data API abgefragt werden: https://de.openparliament.tv/api
API URL
Daten
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7361447 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 104 |
Tagesordnungspunkt | NATO-Beitritt der Republik Nordmazedonien |
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EU-Erweiterung
EU-Erweiterung
Erweiterung der Europäischen Union
Unter der Erweiterung der Europäischen Union (EU-Erweiterung) versteht man die Aufnahme eines oder mehrerer Staaten in die Europäische Union. Art. 49 des EU-Vertrags räumt jedem europäischen Staat – das die 1993 formulierten Kopenhagener Kriterien erfüllt – das Recht ein, die Mitgliedschaft zur Europäischen Union zu beantragen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht. Das Europäische Parlament und alle bisherigen Mitgliedstaaten müssen dem Beitritt zustimmen. Vor der Erweiterung muss das Beitrittsland den sogenannten „Besitzstand der EU“, also die Gesamtheit des EU-Rechts, umsetzen.
EU-Erweiterung
Erweiterung der Europäischen Union
Unter der Erweiterung der Europäischen Union (EU-Erweiterung) versteht man die Aufnahme eines oder mehrerer Staaten in die Europäische Union. Art. 49 des EU-Vertrags räumt jedem europäischen Staat – das die 1993 formulierten Kopenhagener Kriterien erfüllt – das Recht ein, die Mitgliedschaft zur Europäischen Union zu beantragen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht. Das Europäische Parlament und alle bisherigen Mitgliedstaaten müssen dem Beitritt zustimmen. Vor der Erweiterung muss das Beitrittsland den sogenannten „Besitzstand der EU“, also die Gesamtheit des EU-Rechts, umsetzen.
Quelle: Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen