Christian Lange - Änderung des StGB - Cybergrooming
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Viele Kinder haben heute einen unbeschränkten Internetzugang. Sie nutzen soziale Medien und die vielfältigen anderen Kommunikationsmöglichkeiten im Netz. Das Internet bietet ihnen Chancen, sich zu entfalten und zu lernen. Zugleich sind Kinder im Netz aber auch besonderen Gefahren ausgesetzt. Täter nutzen die Anonymität des Internets zur ungestörten Kontaktaufnahme. Dabei geben sie sich nicht selten als Kinder oder Jugendliche aus. Ihre jungen Opfer sind oft unerfahren, neugierig und nicht in der Lage, gefährliche Situationen zu erkennen.
Vor diesem Hintergrund haben wir im Jahr 2003 das Cybergrooming unter Strafe gestellt, also das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Der Straftatbestand greift allerdings nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen kommuniziert, zum Beispiel mit einem wachsamen Elternteil oder einem Polizeibeamten. Das wollen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nunmehr ändern. Denn die Strafbarkeit darf nicht davon abhängen, ob die kontaktierte Person den Vorstellungen des Täters entsprechend tatsächlich ein Kind ist oder nicht. Wir wollen deshalb eine Versuchsstrafbarkeit beim Cybergrooming einführen, um auch diese Fälle strafrechtlich zu erfassen und Täter nicht straflos davonkommen oder sogar weitermachen zu lassen. Damit setzen wir zugleich eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um.
Darüber hinaus, liebe Kolleginnen und Kollegen, soll der im Jahr 2016 neu eingeführte Straftatbestand der sexuellen Belästigung geändert werden. Er soll künftig nur noch von schwereren Sexualdelikten und nicht mehr von sonstigen Delikten mit schwererer Strafandrohung verdrängt werden. Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung soll stets im Schuldspruch zum Ausdruck kommen.
Meine Damen und Herren, die Bundesregierung hat damit einen ausgewogenen Entwurf vorgelegt, der bestehende Strafbarkeitslücken schließt, ohne dabei über das Ziel hinauszuschießen.
Dabei möchte ich mit Blick auf die Einführung der Versuchsstrafbarkeit beim Cybergrooming noch einmal betonen: Es handelt sich bei dem betroffenen Tatbestand um ein Gefährdungsdelikt. Er stellt schon in seiner aktuellen Fassung strafwürdige Vorbereitungshandlungen als vollendete Tat unter Strafe. Gerade deshalb haben wir in unserem Entwurf gezielt die für die Praxis bedeutsamen Fälle der sogenannten – in Anführungszeichen – „Scheinkinder“ herausgegriffen und nicht zusätzlich auch eine zeitliche Vorverlagerung der Strafbarkeit vorgesehen. Ich darf Sie deshalb um Unterstützung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung bitten.
Vielen Dank.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)
Vielen Dank, Christian Lange. – Nächster Redner: für die AfD-Fraktion Roman Reusch.
(Beifall bei der AfD)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7395390 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 118 |
Tagesordnungspunkt | Änderung des StGB - Cybergrooming |