12.12.2019 | Deutscher Bundestag / 19. WP / Sitzung 134 / Tagesordnungspunkt 22

Marco BuschmannFDP - Netzwerkdurchsetzungsgesetz

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Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag ist erforderlich, weil seit über zwei Jahren Arbeitsverweigerung stattfindet. Das kann sich der Deutsche Bundestag nicht gefallen lassen.

(Sebastian Steineke [CDU/CSU]: Stimmt doch gar nicht! – Beifall bei der FDP sowie bei Abgeordneten der AfD)

Erstens. Demokratie heißt Transparenz. Man braucht eine Meinung. Man kann eine andere Meinung haben, aber man muss der Öffentlichkeit klar sagen, was man will, und darf sich nicht wegducken.

(Beifall bei der FDP – Sebastian Steineke [CDU/CSU]: Wir haben nicht zwei Jahre nicht darüber diskutiert!)

Zweitens. Der Antrag ist zulässig. Die Kommentierung besagt eindeutig, dass es einer Fraktion auch erlaubt sein muss, Verfahrensanträge zum Umgang mit Vorlagen zu stellen; denn sonst passiert das, was Sie vorhaben, dass Sie das Vorhaben nämlich auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschieben.

Drittens. Wenn es so ist, wie Sie hier sagen, dass Sie Anfang des kommenden Jahres, im Januar, Ihr Konzept vorlegen wollen, dann kann Ihnen der Antrag ja gar nicht wehtun, weil wir nichts anderes verlangen, als eine Meinungsbildung bis Ende Januar des kommenden Jahres herbeizuführen. Wenn Sie hier die Wahrheit gesagt haben, dann müssen Sie dem Antrag zustimmen.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der FDP sowie bei Abgeordneten der AfD, der LINKEN und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN – Sebastian Steineke [CDU/CSU]: Das war ja noch ganz schön dünn! Haben wir mehr erwartet von der FDP!)

Wir sammeln jetzt gerade noch die Namen der Kollegen und Kolleginnen, die sich beteiligen wollen. – Wir fangen an mit der CDU/CSU. Herr Schnieder, drei Minuten!

(Beifall bei der CDU/CSU)

Personen

Dokumente

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Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7407442
Wahlperiode 19
Sitzung 134
Tagesordnungspunkt Netzwerkdurchsetzungsgesetz
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