18.12.2019 | Deutscher Bundestag / 19. WP / Sitzung 136 / Tagesordnungspunkt 3

Rita Hagl-Kehl - Regelungen über die zulässige Miethöhe

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Unmittelbar anschließend an den in den letzten Wochen in den Ausschüssen abschließend beratenen und unverändert beschlossenen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete darf ich Ihnen heute einen weiteren Gesetzentwurf zur Sicherung bezahlbarer Mieten vorstellen: den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn. Auch dieser Entwurf ist Teil des Wohn- und Mietpaketes, das die Bundesregierung verabschiedet. Dieses soll dazu beitragen, dass das Wohnen bezahlbar bleibt und ein Anstieg der Mietpreise weiter gedämpft wird. Sie sehen: Die Bundesregierung arbeitet und liefert.

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)

Die im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erstellte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin zur Evaluierung der Mietpreisbremse hat bestätigt, dass die 2015 eingeführten Regelungen zur Mietpreisbremse den Mietanstieg durchaus verlangsamt haben. Die bei der Einführung der Mietpreisbremse bestehende Anspannung auf vielen Wohnungsmärkten hat sich bislang aber nicht grundlegend geändert. Deswegen wollen wir die Mietpreisbremse um weitere fünf Jahre verlängern. Die Länder erhalten die Möglichkeit, die Mietpreisbremse bis Ende 2025 dort einzusetzen, wo es nötig ist.

Weitere Studien, auf die sich das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung Berlin bezieht, haben darüber hinaus in Mietinseraten hohe Quoten an Überschreitungen der nach dem Grundtatbestand der Mietpreisbremse zulässigen Miete festgestellt. Grund hierfür sei unter anderem die Ausgestaltung dieser Regelung, wonach der Vermieter nur zur Rückzahlung der ab dem Zeitpunkt der Rüge eines Verstoßes zu viel gezahlten Miete verpflichtet ist. Die aktuelle Rechtslage bietet mithin Vermietern ökonomische Anreize, sich nicht an die Mietpreisbremse zu halten. Diese Fehlanreize wollen wir beseitigen.

Aus diesem Grund wollen wir den Rückzahlungsanspruch der Mieterinnen und Mieter bei einem Verstoß des Vermieters gegen die Mietpreisbremse verbessern. Mieterinnen und Mieter sollen zukünftig die gesamte ab Beginn des Mietverhältnisses zu viel gezahlte Miete zurückfordern können. Voraussetzung dafür ist, dass sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von zweieinhalb Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses rügen und dass das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

Die Änderung wird dazu führen, dass zukünftig mehr Mieterinnen und Mieter ihre Rechte geltend machen. Denn der Anreiz, zu viel gezahlte Miete zurückzufordern, wird deutlich größer. Mieterinnen und Mieter werden zudem nicht mehr in die unangenehme Situation gebracht, kurz nach Unterschreiben eines Mietvertrages, mit dem sie der Miethöhe ja ausdrücklich zugestimmt haben, ebendiese Miethöhe gegenüber ihrem Vermieter rügen zu müssen. Die Änderung wird aber auch dazu führen, dass zukünftig viele Vermieter intensiver prüfen werden, wie hoch die zulässige Miete ist, und diese Grenze einhalten.

Ich bitte Sie deshalb, uns bei diesem Gesetzesvorhaben zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag sollte den Gesetzentwurf zügig verabschieden, damit die Landesregierungen genügend Zeit haben, vor Auslaufen der Mietpreisbremse neue Rechtsverordnungen zu erlassen.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)

Das Wort hat der Abgeordnete Udo Hemmelgarn für die AfD-Fraktion.

(Beifall bei der AfD)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7407984
Wahlperiode 19
Sitzung 136
Tagesordnungspunkt Regelungen über die zulässige Miethöhe
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