14.02.2020 | Deutscher Bundestag / 19. WP / Sitzung 147 / Tagesordnungspunkt 20

Jan-Marco LuczakCDU/CSU - Regelungen über die zulässige Miethöhe

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Herr Kollege Straetmanns, auf diesen Artikel bin ich natürlich sehr gespannt. Ich freue mich, wenn Sie ihn mir dann zur Verfügung stellen.

In der Sache – das darf ich Ihnen schon jetzt ankündigen – werde ich mich höchstwahrscheinlich nicht überzeugen lassen; denn – anders, als Sie das darstellen – die verfassungsrechtliche Zuständigkeit nach dem Grundgesetz ist an dieser Stelle sehr klar. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 sagt: Die konkurrierende Zuständigkeit für das bürgerliche Recht liegt beim Bundesgesetzgeber. – Wie gesagt, es ist eine konkurrierende Zuständigkeit. Zum bürgerlichen Recht gehört unzweifelhaft auch das Mietrecht. Wir als Bundesgesetzgeber haben von dieser konkurrierenden Zuständigkeit umfassend und auch abschließend Gebrauch gemacht.

Ich hatte gerade dargestellt, was wir in den letzten Jahren alles gemacht haben. Das fängt bei der Mietpreisbremse an und geht bis zum umfassenden Mieterschutzgesetz, das wir Anfang 2019 in Kraft gesetzt haben. Damit haben wir die Mietpreisbremse noch einmal verschärft, die Modernisierungskosten begrenzt und das Mietspiegelrecht geregelt. All das zeigt, dass wir uns als Bundesgesetzgeber mit diesen Fragen beschäftigt und sie abschließend geregelt haben. Da bleibt für die Länder an dieser Stelle kein Raum. Das entfaltet eine Sperrwirkung. Ich bin ganz sicher, dass das Bundesverfassungsgericht das am Ende genauso feststellen wird.

Ich will an einem kleinen Beispiel deutlich machen, dass Ihre Argumentation nicht richtig ist. Bundesrechtlich haben wir die Mietpreisbremse, die besagt: Bei Neuvertragsmieten darf ein Vermieter eine Miete nehmen, die 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Das ist ein Normbefehl, den wir als Bundesgesetzgeber gegeben haben. Jetzt kommt der Berliner Landesgesetzgeber und sagt: Nein, diesen Normbefehl konterkarieren wir; bei Neuvertragsmieten darfst du gar nichts mehr zusätzlich nehmen; wir frieren die Mieten ein. – Das heißt, auf der Seite des Vermieters – da wirkt sich das am Ende aus – haben wir zwei sich widersprechende Normbefehle. Einer lautet: Du darfst 10 Prozent mehr nehmen. Der andere lautet: Du darfst überhaupt nichts mehr nehmen. – Das zeigt den Widerspruch, den es hier in der Zuständigkeitsordnung gibt.

Diese Frage werden wir in der Tat vor dem Bundesverfassungsgericht klären lassen, damit wir hier Klarheit haben und andere Länder sich nicht anmaßen, in unsere bundesgesetzliche Zuständigkeit einzugreifen.

(Beifall bei der CDU/CSU – Caren Lay [DIE LINKE]: Und Sie weiter tatenlos bleiben!)

Danke sehr. – Damit wäre geklärt, dass gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht diese Frage entscheiden wird.

(Michael Grosse-Brömer [CDU/CSU]: Dem sollten wir das Protokoll schicken! – Gegenruf der Abg. Britta Haßelmann [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Die lesen das auch so!)

Als nächster Redner hat der Kollege Daniel Föst, FDP, das Wort.

(Beifall bei der FDP)

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Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7427858
Wahlperiode 19
Sitzung 147
Tagesordnungspunkt Regelungen über die zulässige Miethöhe
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