12.03.2020 | Deutscher Bundestag / 19. WP / Sitzung 152 / Tagesordnungspunkt 15

Lothar MaierAfD - Elektronischer Geschäftsverkehr

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Allen Dauerschuldverhältnissen zwischen Verbrauchern und Unternehmen ist gemein, dass die Verträge sich in der Regel automatisch verlängern, wenn der Verbraucher nicht innerhalb einer bestimmten Frist diesen Vertrag kündigt. Will der Verbraucher kündigen, ist ihm oftmals nicht ohne Weiteres ersichtlich, an welche konkrete E-Mail-Adresse er diese Kündigung zu senden hat. Er muss also seinen Vertrag und insbesondere die AGB durchsehen, um die korrekte E-Mail-Adresse herauszufinden.

(Tabea Rößner [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Wenn es überhaupt eine gibt!)

Deshalb ist der Gedanke, Verbrauchern, die mit Unternehmen auf elektronischem Wege ein Dauerschuldverhältnis eingegangen sind, die Möglichkeit zur Kündigung ihres Vertrages per Kündigungsbutton zu verschaffen, dem Grunde nach richtig. Auch der Pflicht für Unternehmen, die Vertragskündigung elektronisch zu bestätigen, stehen wir aufgeschlossen gegenüber.

Leider ist nun der Forderungskatalog, den die Grünen hier aufstellen, so schlampig abgefasst, dass er den Respekt vor der Befassung durch dieses Hohe Haus vermissen lässt.

(Beifall bei der AfD)

Hier ist erstens zu bemängeln, dass die Forderung, die eine Pflicht zum Vorhalten eines Kündigungsbuttons vorsieht, so dilettantisch formuliert ist, dass sie keine Unterscheidung trifft zwischen Vertragsverhältnissen von erstens Unternehmen mit Verbrauchern, zweitens Verträgen zwischen Verbrauchern, drittens Verträgen zwischen Unternehmen.

Natürlich steht es auch Verbrauchern frei, den Abschluss von Verträgen über einen Onlinebutton anzubieten. Ebenso können Unternehmer gegenüber anderen Unternehmern diese Art des Vertragsabschlusses ermöglichen. Was wir aber nicht brauchen, sind weitere bürokratische Hürden für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen.

Zweitens ist aus dem Antragstext nicht ersichtlich, ob er sich nur auf Verträge bezieht, bei denen das Recht zur ordentlichen Kündigung gegeben ist. Dies ist bei Verträgen zwischen Unternehmen, also Business-to-Business, aber nicht immer gegeben, sondern oftmals nur eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Der Versuch, allein durch die Begründung, die ja nicht Bestandteil des Gesetzes wird, der Antragsforderungen eine Einschränkung zu erreichen, kann diesen Fehler nicht beheben.

(Beifall bei der AfD)

Drittens scheint den Antragsstellern nicht klar zu sein, dass ein einfach auffindbarer Kündigungsbutton ein Missbrauchspotenzial in sich birgt. Es kann nicht sein, dass Dritte in meinem Namen einen Vertrag kündigen, wenn sie nur meinen Namen eingeben und einen Knopf drücken. Erforderlich wäre es gerade zum Schutz von Verbrauchern, dass diese sich über geheime Zugangsdaten einloggen, bevor ein Klick zur Kündigung führen kann. Davon ist im Antragstext nicht die Rede. Aber so etwas muss in einem solchen Fall in ein Gesetz aufgenommen werden.

Viertens bleibt es das Geheimnis der Grünen, welche Art von Sanktionen ihnen für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons als zweckmäßig erscheint. Wer Sanktionen fordert, sollte zumindest angeben, ob er an Geldstrafen und, wenn ja, in welcher Höhe oder an Haftstrafen oder was sonst immer denkt.

Aus diesen zahlreichen Gründen werden wir Ihrem Antrag in den Ausschussberatungen nicht zustimmen können. Aber wenn Sie es noch einmal versuchen wollen: Wir können uns gerne zusammensetzen. Ich zeige Ihnen dann, wie es richtig geht.

(Beifall bei der AfD – Lachen bei Abgeordneten der SPD – Canan Bayram [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Sie haben ja unseren Antrag nicht verstanden!)

Das Wort hat der Abgeordnete Falko Mohrs für die SPD-Fraktion.

(Beifall bei der SPD)


Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7434220
Wahlperiode 19
Sitzung 152
Tagesordnungspunkt Elektronischer Geschäftsverkehr
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