Lothar MaierAfD - Pauschalreisevertragsrecht
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Es ist manchmal schon verblüffend und natürlich auch erfreulich, wie unter dem Druck der Verhältnisse manche Lernprozesse ablaufen – hier in diesem Hohen Hause, aber offensichtlich auch in der deutschen Bundesregierung. Es ist keine drei Wochen her, da habe ich genau an dieser Stelle gesagt: Im Reisevertragsrecht und auch im Veranstaltungssektor ist unter den Bedingungen von Covid-19 die Gutscheinlösung akzeptabel. Sie ist in vielen Fällen sogar wünschenswert – unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Bedingungen erfüllt.
Zu diesen Bedingungen gehörte in erster Linie: Sie darf nicht verpflichtend sein; es darf kein Zwang sein, der die Entgegennahme des Gutscheins bewirkt, sondern eine Freiwilligkeit. Zum anderen: Der Staat muss dafür sorgen, dass der Verbraucher, der Kunde entschädigt wird im Fall einer Insolvenz und im Fall, dass die bisherigen Absicherungen in ihrer Höhe das nicht leisten können.
(Beifall bei der AfD)
Das habe ich vor drei Wochen gesagt, und schon liegt der Entwurf auf den Tisch, wie bestellt. Besser kann es eigentlich gar nicht gehen. Wobei ich mir natürlich schon bewusst bin, dass es nicht ausschließlich meine Rede war, die das bewirkt hat,
(Zuruf des Abg. Sebastian Steineke [CDU/CSU])
sondern – ich gebe ja gerne zu: es kann auch noch ein bisschen was anderes gewesen sein – der Umstand, dass Verbraucher massenhaft die ihnen angebotenen Gutscheine nicht haben wollten, sondern auf der sofortigen Erstattung des Reisepreises bestanden haben. Nun ist die Gutscheinpflicht vom Tisch. Deswegen ist zum Glück auch nicht zu befürchten, dass es zu einem Vertragsverletzungsverfahren vonseiten der EU-Kommission kommen könnte, das ja, soviel ich weiß, gegen bestimmte andere Mitgliedstaaten tatsächlich läuft, die einen solchen Gutscheinzwang haben einführen wollen.
Der Gesetzentwurf entspricht weitgehend unseren Vorstellungen, er entspricht auch den Vorstellungen der Verbraucherverbände, weil eben kein Zwang dahintersteht und auch keine Härtefallregelung, wie sie bei früheren Entwürfen vorgesehen war. Die Wirksamkeit bleibt abzuwarten. Sie hängt wahrscheinlich auch davon ab, ob die Reiseveranstalter bereit sind, den Gutschein noch durch eine bestimmte Zusatzleistung anzureichern, die für den Verbraucher einen Anreiz bietet, diese Lösung zu wählen und nicht auf der Erstattung zu bestehen. Positiv ist für uns auch, dass für den Fall, dass die Gültigkeit des Gutscheins ausgelaufen ist – das wird ja in der Mehrzahl der Fälle der 31. Dezember 2021 sein –, der Verbraucher nicht einen langen Schriftwechsel beginnen muss, um die Erstattung zu erreichen, sondern dass das automatisch erfolgt.
Der Gesetzentwurf lässt noch ein paar Wünsche offen. Wir hätten uns etwa gewünscht, dass auch die Frage der Übertragbarkeit des Gutscheins auf andere Personen darin geregelt worden wäre, angesprochen worden wäre. Ist nicht geschehen. Es würde uns freuen, wenn das nachgeholt werden würde. Mir persönlich kommt auch das vorgesehene Prozedere für die Inanspruchnahme der staatlichen Unterstützung im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters etwas kompliziert vor für den Durchschnittsverbraucher.
Alles in allem ist der Gesetzentwurf aus unserer Sicht akzeptabel, und wir werden ihm aus diesen Gründen auch zustimmen.
Ich danke Ihnen.
(Beifall bei der AfD)
Danke schön, Dr. Maier. – Nächster Redner: für die CDU/CSU-Fraktion Sebastian Steineke.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7452483 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 165 |
Tagesordnungspunkt | Pauschalreisevertragsrecht |