Fabian JacobiAfD - Pfändungsschutzkonto, Basiskonto
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos, das uns die Bundesregierung hier vorlegt, hat erhebliche praktische Auswirkungen für die mit der Zwangsvollstreckung befassten oder von ihr betroffenen Personenkreise, also für Vollstreckungsschuldner, Gläubiger, Gerichte, Banken, Schuldnerberatungen und auch Insolvenzverwalter.
Einigkeit dürfte darüber bestehen, dass die bisherigen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto teilweise lückenhaft, teilweise unklar sind und dadurch etliche Anwendungsprobleme auslösen, sodass eine gründliche Überarbeitung angezeigt ist. Insofern ist die Vorlage dieses Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung im Grundsatz zu begrüßen.
Über die Qualität des Entwurfs wird es dann schon eher unterschiedliche Auffassungen geben. Er hat einen Vorlauf durch mehrere Inkarnationen hinter sich. Nach dem Diskussionsentwurf von 2018 und dem Referentenentwurf vom vergangenen Jahr hat er nunmehr die vorliegende Form dieses Regierungsentwurfs angenommen.
Die betroffenen Verkehrskreise haben die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den früheren Entwurfsfassungen wahrgenommen und Hinweise auf Mängel gegeben. Einige dieser Hinweise sind in der nun vorliegenden Fassung auch berücksichtigt, etwa durch die ersatzlose Streichung des noch im Referentenentwurf enthaltenen, eher irrwitzigen § 850m ZPO-E zur Übertragung bestehender Pfändungen auf ein neues Konto des Schuldners. Gleichwohl darf bezweifelt werden, dass die jetzige Entwurfsfassung bereits der Weisheit letzter Schluss ist. Die zahlreichen Detailprobleme der neuen Regelungen können an dieser Stelle nicht erschöpfend dargestellt werden. Deshalb muss es hier und heute bei Beispielen bleiben.
So ist vorgesehen, im Kontext des Pfändungsschutzkontos eine eigene Regelung zur Pfändung eines Gemeinschaftskontos zu schaffen. Die fehlt bisher. Die Schließung dieser Lücke ist zu begrüßen. Der Entwurf sieht vor, dass das Guthaben auf dem gepfändeten Gemeinschaftskonto den mehreren Kontoinhabern zu gleichen Teilen zugeordnet wird. Der Referentenentwurf enthielt noch die Möglichkeit, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag auch eine andere Aufteilung vornimmt. Dazu hatte der Bund Deutscher Rechtspfleger angemerkt, die vorgesehene Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sei abzulehnen, weil die Beurteilung der materiellen Berechtigung an dem Kontoguthaben vor das Prozessgericht gehöre. Das ist richtig.
Anstatt aber die vom Rechtspflegerbund vorgeschlagene Alternativlösung aufzugreifen, ist die Möglichkeit einer abweichenden gerichtlichen Regelung im Regierungsentwurf einfach ersatzlos gestrichen worden. Die dadurch generell anzuwendende Aufteilung nach Kopfteilen kann aber – je nach den zugrundeliegenden Verhältnissen – tatsächlich zu grob unbilligen Ergebnissen führen, weil nicht berücksichtigt wird, wem das Guthaben im Verhältnis der Kontoinhaber untereinander zusteht. Das eröffnet durchaus auch Möglichkeiten des kreativen Missbrauchs. – Über die Fassung der Vorschrift zum Gemeinschaftskonto ist also auf jeden Fall noch einmal nachzudenken.
Ein weiteres Beispiel betrifft das in der Praxis der Insolvenzverwaltung immer wieder relevante Problem der fortbestehenden Verstrickung eines Kontos aufgrund einer bei Insolvenzeröffnung bereits bestehenden Pfändung – ein eher technisches Problem, bei dem verschiedene Lösungen denkbar sind. In den einschlägigen Stellungnahmen wurde auch angemahnt, hierzu dann mal eine Regelung zu schaffen. Unverständlicherweise ist das in dem vorliegenden Gesetzentwurf wieder nicht geschehen, sodass auch an dieser Stelle noch Nachbesserungsbedarf besteht.
(Beifall bei der AfD)
Das waren, wie gesagt, nur zwei Beispiele aus den vielen Details dieses Gesetzentwurfs. Man wird sehen, inwieweit die Mehrheitsfraktionen zu Nachbesserungen noch bereit sein werden.
Wollte man den Blick von den technischen Aspekten des Vollstreckungsrechts ins Grundsätzliche lenken, könnte man die Frage aufwerfen, ob die Schaffung einer Rechtsordnung, die das Machen von und das Leben mit Schulden immer leichter und angenehmer gestaltet, auf die Dauer wirklich erstrebenswert ist. Moral Hazard gibt es auf vielen Ebenen, nicht nur in den Vorstandsetagen. Auch der Massenkonsum auf Pump stellt keine erstrebenswerte Kultur dar. Aber mit solchen Erwägungen wird hier wohl kaum jemand die Behandlung eines solchen Gesetzentwurfs belasten wollen.
(Matthias Hauer [CDU/CSU]: Wo ist denn Ihr Vorschlag dazu?)
Vielen Dank.
(Beifall bei der AfD)
Danke, Fabian Jacobi. – Nächster Redner: für die CDU/CSU-Fraktion Dr. Volker Ullrich.
(Beifall bei der CDU/CSU)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7452494 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 165 |
Tagesordnungspunkt | Pfändungsschutzkonto, Basiskonto |