Jens MaierAfD - StGB – Schriftenbegriff, Handlungen im Ausland
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Richtig ist, dass sich das Strafrecht an die technische Entwicklung anpassen muss und dass der Begriff der Schrift beziehungsweise der Schriften, wie er im Strafgesetzbuch enthalten ist, in der Welt des Internets nicht mehr zeitgemäß ist.
Der Telemedienbegriff in § 184d StGB umfasst nicht die Übertragung durch Telekommunikationsdienste oder telekommunikationsgestützte Dienste. Das heißt, die reine Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze einschließlich Rundfunknetzen oder die Signalübertragung durch Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird, stellen keine Telemedien im Sinne des Strafgesetzbuchs dar. Streaming-on-Demand fällt unter den Begriff Telemedien, ein Livestream nicht. Es ist daher gut, dass man da versucht, eine Lösung zu finden, die Unklarheiten und Strafbarkeitslücken beseitigt.
Im Bereich der Kinderpornografie ist nicht zu beanstanden, dass man nicht mehr das Übertragungsmedium, sondern allein den Inhalt in den Mittelpunkt der Tatbestände stellt. Das ist sachgerecht; denn in diesen Fällen soll ja nicht nur die Übertragung, sondern bereits die Erstellung von derartigen Aufnahmen verhindert werden.
Bedenklich aber ist, wenn man quasi in einem Abwasch dann auch noch die Fälle der Volksverhetzung und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in das Paket einfügt. Der Schutzzweck der Normen in den §§ 130 und 86a StGB liegt darin, den öffentlichen Frieden zu schützen. Der öffentliche Friede wird allerdings weit weniger beeinträchtigt, wenn jemand Inhalte einmalig in einem Livestream kommuniziert, als wenn er diese Inhalte dauerhaft und unbegrenzt für ein Streaming-on-Demand abrufbar hält. Da bestehen qualitativ deutliche Unterschiede.
(Beifall bei der AfD)
Diese Tatbestände werden durch die geplante Gesetzesänderung mehr und mehr zu reinen Meinungsdelikten umgebastelt, sodass bereits Liveäußerungen bei SkypeOut ohne Speicherung oder Aufzeichnung der Äußerungen eine Strafbarkeit begründen können. Da sind dann nur noch die Gedanken frei.
Die Einschränkung im Tatbestand durch das Merkmal der Geeignetheit, den öffentlichen Frieden zu stören, dürfte als Korrektiv nicht ausreichen, weil ja bereits die bloße Möglichkeit, geäußerte Inhalte weiterzuverbreiten, ausreicht, um die Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens zu begründen. Das ist eine erhebliche Ausweitung der Strafbarkeit.
Zum Schluss zu dem, was vorhin auch von der Frau Justizministerin angesprochen wurde: zu den geplanten Änderungen in den §§ 20 StGB und 12 OWiG. Sie zeigen, dass die Sprachpolizei jetzt auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht unterwegs ist. Warum man da Änderungsbedarf sieht, leuchtet nicht wirklich ein. Denn ob man einen Straftäter jetzt nicht mehr als schwachsinnig, sondern als intelligenzvermindert bezeichnet und eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ jetzt eine „schwere andere seelische Störung“ nennt, das wird, nehme ich an, den allermeisten betreffenden Straftätern völlig egal sein.
(Beifall bei der AfD)
Es erhöht schon gar nicht deren Intelligenz oder macht sie störungsfreier.
Im Ausschuss wird noch einiges zu erörtern sein.
Vielen Dank.
(Beifall bei der AfD)
Vielen Dank. – Nächster Redner ist für die Fraktion der CDU/CSU der Kollege Ingmar Jung.
(Beifall bei der CDU/CSU – Marianne Schieder [SPD]: Mach es wieder schnell! 6 Minuten! Oh Gott! Das muss nicht sein!)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7453071 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 166 |
Tagesordnungspunkt | StGB – Schriftenbegriff, Handlungen im Ausland |