14.01.2021 | Deutscher Bundestag / 19. WP / Sitzung 204 / Tagesordnungspunkt 11

Lothar MaierAfD - Digitales Wettbewerbsrecht

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Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Den Verbraucherschutz – um den soll es hier gehen – kann man nicht nur dadurch entwickeln und fördern, dass man das Wettbewerbsrecht immer weiter ausdifferenziert. Man kann das auch auf eine andere Weise tun, die sich in stärkerem Maß auf Freiwilligkeit, auf persönliche und kollektive Verantwortung stützt und die sich in einigen anderen Ländern in der Welt glänzend bewährt hat. Das ist die Co-Regulierung. Sie beschäftigt sich nicht so sehr mit eklatanten Verstößen gegen geltendes Recht, sondern sie beschäftigt sich in erster Linie mit rechtlichen Grauzonen, mit Fragen etwa der Deontologie, die in gesetzlichen Regelungen ohnehin nur schwer, wenn überhaupt zu erfassen sind. Es ist ein Verfahren, dass sich insbesondere in Großbritannien seit etlichen Jahren bewährt hat, aber auch in anderen Case-Law-Ländern wie in Australien, meines Wissens auch in Kanada.

Bei uns ist es so, dass sich die Kontrolle der Einhaltung geltenden Verbraucherrechts nicht auf eine Behörde stützt, die das überwacht, sondern darauf, dass sich Verbraucherverbände oder auch einzelne Personen bei solchen Verstößen gerichtliche Unterstützung verschaffen.

Die Handelsverbände – Wirtschaftsverbände allgemein, Handelskammern, auch Handwerkskammern – haben in der Vergangenheit durchaus auf diese Problematik reagiert, indem sie sogenannte Wohlverhaltenskodizes, Codes of Conduct, entwickelt haben, oft in allerbester und auch ehrlicher Absicht. Aber man muss auch feststellen: Diese Codes of Conduct sind in den allermeisten Fällen wirkungslos geblieben, und zwar aus zwei Gründen: Zum einen haben diejenigen, die sie beschlossen haben, nicht die Möglichkeit, die Einhaltung dieser Codes systematisch zu überwachen, und zum anderen haben sie keine Sanktionsmöglichkeiten. Dem versucht die Co-Regulierung zu begegnen.

Was ist das nun? Die Sache ist ganz einfach. Sie beruht ihrerseits auf Codes of Conduct, aber nicht auf solchen, die die Wirtschaftsverbände allein und nach ihren Interessen gestalten, sondern auf Codes of Conduct, die die Wirtschaftsverbände zusammen mit anerkannten Verbraucherverbänden, wie sie zum Beispiel im KapMuG definiert sind, und den dafür jeweils zuständigen staatlichen Behörden definieren. Entscheidend ist, dass sich diese Codes of Conduct, wie sie in Großbritannien, Australien gelten, auf Sanktionen stützen. Diese Sanktionen werden nicht von denjenigen, die die Codes beschlossen haben, sondern von zuständigen Behörden verhängt. Das wäre zum Beispiel im Bereich der Telekommunikationsbranche bei uns die Netzagentur, im Bereich der Finanzdienstleistungen die BaFin usw.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat sich zum wiederholten Male für die Einführung der Co-Regulierung in der EU eingesetzt.

(Katharina Dröge [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Wann sprechen Sie eigentlich mal zum Wettbewerbsrecht?)

Das ist durchaus unumstritten; aber die Europäische Kommission ist dem nicht gefolgt mit der Begründung, die europäischen Verträge lieferten keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür. Deshalb sollten wir auch nicht darauf warten, dass die Europäische Union damit irgendwann einmal herüberkommt; vielmehr sollten wir einen Vorstoß machen und auf der nationalen Ebene das regulieren, was die Co-Regulierung in den Ländern, in denen sie bereits eingeführt ist, so erfolgreich gemacht hat. Dafür werbe ich, und deshalb bitte ich Sie, unserem Vorschlag zuzustimmen.

Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der AfD – Katharina Dröge [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: War bemerkenswert, kein Satz zum GWB!)

Nächster Redner ist der Kollege Falko Mohrs, SPD.

(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)

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Daten
Quelle Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen
Quellenangabe Deutscher Bundestag via Open Parliament TV
Abgerufen von http://dbtg.tv/fvid/7495846
Wahlperiode 19
Sitzung 204
Tagesordnungspunkt Digitales Wettbewerbsrecht
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