Rita Hagl-Kehl - Verbraucherdarlehensrecht
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der eingebrachte Entwurf ändert seinem Namen nach nicht nur den Verbraucherschutz im Verbraucherdarlehensrecht, er stärkt ihn auch. Zum einen gestaltet er die Musterwiderrufsinformation ausführlicher. Damit wird sie für Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer verbraucherfreundlicher. Zum anderen weitet er den Umfang der Kosten, die Verbraucherinnen und Verbrauchern von ihrer Bank im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu erstatten sind, aus. Beide Änderungen gehen auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zurück. Diese setzen wir mit dem Entwurf um.
Schon bisher besteht in Deutschland ein hoher Verbraucherschutzstandard beim Abschluss von Verbraucherdarlehen, auch dank der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie. Verbraucherinnen und Verbraucher haben, wenn sie einen Darlehensvertrag abschließen, ein Widerrufsrecht. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen beginnt, muss der Darlehensgeber seinem Kunden Informationen erteilen, die für das Vertragsverhältnis relevant sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher den Vertrag wohlinformiert abschließen.
Bisher haben viele Darlehensgeber ihrer Informationspflicht Genüge getan, indem sie lediglich auf die gesetzlichen Regelungen hingewiesen haben. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass aus der Widerrufsbelehrung selbst erkennbar sein muss, welche Informationen für den Fristbeginn des Widerrufsrechts notwendig sind. Vor diesem Hintergrund ist die gesetzliche Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 EGBGB erheblich auszuweiten.
(Stefan Schmidt [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Mehr als drei Seiten!)
Mit dem neuen Muster erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher künftig eine Widerrufsbelehrung, die alle für den Fristbeginn maßgeblichen Informationen im Einzelnen auflistet.
(Stefan Schmidt [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Das liest doch niemand!)
Ein zusätzlicher Blick ins Gesetz ist dann nicht mehr notwendig.
Mit der Umgestaltung wird die Widerrufsbelehrung zwar umfangreicher; dies entspricht allerdings den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes. Der vorgelegte Entwurf fasst die Widerrufsbelehrung gleichwohl klar und verständlich für Verbraucherinnen und Verbraucher zusammen. Zugleich werden die Darlehensgeber mit Gestaltungshinweisen bei der Abfassung der Belehrung unterstützt. Damit soll für beide Seiten Rechtssicherheit geschaffen werden.
Zudem betrifft der Gesetzentwurf die vorzeitige Rückzahlung von Darlehen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass im Fall der vorzeitigen Rückzahlung dem Darlehensnehmer auch laufzeitunabhängige Kosten zu erstatten sind.
Die Auswirkungen dieses Urteils sind hierzulande zwar begrenzt. Gleichwohl passen wir das deutsche Recht selbstverständlich an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes an. Wir stellen klar, welche Kosten Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens vom Darlehensgeber zu erstatten sind.
Sehr geehrte Damen und Herren, das Verbraucherschutzrecht in Europa entwickelt sich dank der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weiter.
(Beifall der Abg. Ute Vogt [SPD])
Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts setzt diese Weiterentwicklung in nationales Recht um. Damit bringt er Verbraucherinnen und Verbrauchern greifbare und spürbare Verbesserungen.
Ich danke Ihnen.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)
Vielen Dank, Rita Hagl-Kehl. – Nächster Redner: für die AfD-Fraktion Tobias Matthias Peterka.
(Beifall bei der AfD)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7506224 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 215 |
Tagesordnungspunkt | Verbraucherdarlehensrecht |