Tobias PeterkaAfD - Verbraucherdarlehensrecht
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kollegen! Richtlinien aus Brüssel stehen wir allgemein erst einmal skeptisch gegenüber.
(Zuruf von der SPD: Na dann!)
Das ist inzwischen einfach ein Erfahrungswert.
(Zuruf von der SPD: Oh!)
Dass diese als Vorgabe weniger einschneidend sind als Verordnungen der EU, bringt uns in Deutschland in der Regel herzlich wenig; denn durch das sogenannte Gold-Plating, also das Übererfüllen von Vorgaben, schränken wir uns in der Regel gerne selber über Gebühr ein.
Bei der bisherigen Umsetzung der hier im Fokus stehenden Verbraucherkreditrichtlinie jedoch wollte sich der Gesetzgeber wohl ausnahmsweise einmal ein wenig Arbeit sparen, vielleicht auch dem Verbraucher. Informationen können nämlich gerade bei Verbraucherdarlehen in der Tat einen Umfang annehmen, der von den Darlehensnehmern bestenfalls abgeheftet wird, aber kaum durchgelesen. Der sogenannte Kaskadenverweis in Gesetzen sollte da wohl Papier bzw. Text sparen. Er ist laut EuGH-Entscheid aus dem März vergangenen Jahres unzulässig.
Die Informationsklarheit spricht meiner Meinung nach auch dafür. Nicht jeder Bürger liest abends bei einem Glas Wein oder einer Tasse Kaffee gerne Schachtelverweise von EU-durchsetzter Rechtsgestaltung. Daher ist der ersten Urteilsumsetzung, so lange der EuGH für uns maßgeblich ist, freilich zuzustimmen.
Die Tradition der mustergültigen Informationen rund um das Verbraucherrecht, also diese Anhänge mit Mustern, ist hingegen ausdrücklich zu begrüßen, eine europarechtlich mögliche Streichung daher abzulehnen.
(Beifall bei der AfD)
Die Fragen der Staatshaftung bzw. eines neuen Restitutionsgrundes nach ZPO werden zwar von der Bundesregierung hier nicht aufgegriffen. Dies ist aber allemal vertretbar: Jeder Kotau vor dem EuGH, der nicht gemacht wird, ist eine gute Übung zur Stärkung des Rückgrats.
(Beifall bei der AfD – Stefan Schmidt [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Hui!)
Weiter soll, wie bekannt, noch ein Urteil aus 2019 umgesetzt werden, mithin § 501 BGB explizit auf sonstige laufzeitunabhängige Kosten ausgedehnt werden – zugunsten des Verbrauchers, bei vorheriger Tilgung zumindest. Freilich schießen Banken und deren Verbände gegen diese Regelung; sie wollen eine Beschränkung auf sogenannte direkt mit der Erteilung des Darlehens zusammenhängende Kosten haben.
Zumindest interessant finde ich auch, dass das Ministerium gar nicht alle Stellungnahmen dazu auf seine Homepage gepackt hat. Da nämlich führen Banken und Sparkassen das Beispiel an, dass eine Gebäudeversicherung des Darlehensnehmers bei einem Dritten dann als vertragliche Pflicht von der Bank erstattet werden müsste, also ums Eck, gegebenenfalls anteilig. Zugegebenermaßen wäre dies fragwürdig. Der Versicherungsschutz ist ja eine ganz andere Leistungsebene und hat für den Darlehensnehmer einen objektiven Nutzen bereits erbracht.
Eine anderweitige Formulierung von § 501 BGB wäre meiner Meinung nach klarer gewesen; die Bundesregierung hat sich bei dem Sachverhalt zur Widerrufsbelehrung gerade auf Klarheit zurückgezogen. Aber Konsequenz ist vielleicht zu viel verlangt bei der Umsetzung von gleich zwei Urteilen auf einmal.
Immerhin kann man sich auf eine differenzierte Rechtsfortbildung beim Umgang mit einem neuen § 501 BGB dann wohl verlassen. Das können deutsche Gerichte nämlich deutlich besser als der EuGH. Absolut unlogische Kosten, die Quasiverträge, also verbundene Verträge, fingieren würden – wie vorgenanntes Beispiel –, dürften dann durch die Rechtsprechung zurückgewiesen werden. Klarheit als Serviceleistung: Das tut anscheinend not.
Vielen Dank.
(Beifall bei der AfD)
Danke schön. – Nächster Redner: für die CDU/CSU-Fraktion Alexander Hoffmann.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU)
Quelle | Deutscher Bundestag, Nutzungsbedingungen |
Quellenangabe | Deutscher Bundestag via Open Parliament TV |
Abgerufen von | http://dbtg.tv/fvid/7506225 |
Wahlperiode | 19 |
Sitzung | 215 |
Tagesordnungspunkt | Verbraucherdarlehensrecht |